Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 26.11.2004, Az.: 6 A 459/04

Abschiebungsverbot; Albaner; Gewaltenteilung; Kosovo; Neuentscheidung; veränderte Sachlage; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
26.11.2004
Aktenzeichen
6 A 459/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, die in einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil erfolgte Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen. Es darf in einem solchen Fall aber neu entscheiden, wenn sich die Sachlage seit dem Erlass des Urteils entscheidungserheblich geändert hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. vom 23.11.1999, BVerwGE 110, 111).

2. Die "humanitäre Härteklausel" des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist in diesem Fall auch nicht analog anwendbar.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Sie wenden sich dagegen, dass die Beklagte festgestellt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz seien nicht mehr gegeben.

2

Die Kläger reisten nach eigenen Angaben im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. September 1992 ab; außerdem stellte das Bundesamt in dem Bescheid fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Auf die hiergegen gerichtete Klage stellte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig mit Urteil vom 9. März 1993 (7 A 7411/92) fest, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, albanische Volkszugehörige seien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen und Misshandlungen ausgesetzt, wenn sie aus dem Ausland in das Kosovo zurückkehrten. Den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, lehnte das Niedersächsische OVG mit Beschluss vom 18. November 1993 ab (8 L 1933/93).

3

Unter dem 13. Juli 2004 gab die Beklagte den Klägern Gelegenheit, zu dem eingeleiteten Widerrufsverfahren Stellung zu nehmen. Die Kläger machten daraufhin geltend, die Lage im Kosovo habe sich keineswegs stabilisiert. Dies zeigten insbesondere die Unruhen vom März 2004. Die serbische Zentralregierung habe nicht auf ihre Souveränitätsrechte verzichtet.

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Mit Bescheid vom 22. September 2004 entschied das Bundesamt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es dürfe über das Abschiebungsverbot nach § 51 AuslG neu entscheiden, weil sich die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zu Grunde liegende Sachlage geändert habe. Die Kläger hätten im Kosovo jetzt keine politische Verfolgung mehr zu befürchten.

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Gegen den am 23. September 2003 als Übergabeeinschreiben zur Post gegebenen Bescheid haben die Kläger am 11. Oktober 2004 - einem Montag - Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausführungen.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2004 aufzuheben,

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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

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Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass es nicht befugt ist, die prozessrechtlich als Feststellungsurteil inkorrekte, aber rechtskräftig gewordene Entscheidung der 7. Kammer nach § 73 AsylVfG zu widerrufen. Ein solcher Widerruf wäre schon im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gewaltenteilungsprinzip, die grundsätzliche Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach § 121 VwGO und den Wortlaut des § 73 AsylVfG rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.11.1999, BVerwGE 110, 111, 113). Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG durch das Bundesamt wäre nicht zulässig gewesen, weil dafür jedenfalls ein Antrag erforderlich wäre und ein Wiederaufgreifen im Übrigen nur dann in Betracht kommt, wenn - anders als hier - ein früher ergangener Verwaltungsakt geändert oder aufgehoben werden soll.

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Das Bundesamt durfte über das Abschiebungsverbot aber erneut entscheiden. Nach den allgemeinen Regeln darf die Behörde nach dem Abschluss eines Verfahrens bei veränderter Sachlage neu in der Sache entscheiden, wenn die in dem Verfahren früher getroffene Entscheidung ausschließlich auf die in dem damaligen Entscheidungszeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage bezogen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 49 Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn in dem früheren Verfahren - wie hier - ein (inkorrektes) verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil ergangen und rechtskräftig geworden ist: Auch rechtskräftige Urteile entfalten bei veränderter Sachlage keine Bindungswirkung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend entschieden, dass das Bundesamt bei veränderter Sachlage auch dann eine neue Feststellung über den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG treffen darf, wenn ein solches Abschiebungshindernis vom Verwaltungsgericht selbst festgestellt worden war (s. BVerwG, aaO., S. 114 ff.). Für den vorliegenden Fall eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils zu § 51 AuslG gilt nichts anderes. Ein solches Urteil hat keine weiter reichende Bindungswirkung.

16

Der angegriffenen Entscheidung des Bundesamtes steht nicht entgegen, dass es über ein Abschiebungsverbot grundsätzlich erst nach einem Antrag des Ausländers entscheiden darf (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) und ein solcher neuer Antrag nicht gestellt wurde. Das Bundesamt hat eine neue Entscheidung über den bereits der Entscheidung in dem vorangegangenen Asylverfahren zu Grunde liegenden Antrag der Kläger getroffen. Ein weiterer Antrag war dafür nicht erforderlich.

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Die Voraussetzungen für eine neue, von der verwaltungsgerichtlichen Feststellung abweichende Entscheidung des Bundesamtes sind erfüllt. Seit Erlass des rechtskräftigen Urteils hat sich die Sachlage entscheidungserheblich verändert.

18

Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die für die Schutzansprüche aus Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG erforderliche Gefahr politischer Verfolgung für Albaner aus dem Kosovo nicht mehr gegeben und in absehbarer Zeit nicht wieder zu erwarten ist. Seit der Beendigung des Kosovo-Konflikts im Juni 1999 auf Grund des am 9. Juni 1999 unterzeichneten Militärabkommens zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien sowie der UN-Resolution 1244 vom 10. Juni 1999 und nach dem Abzug der letzten serbischen Einheiten aus dem Kosovo sowie der Übernahme der alleinigen Gebietsgewalt durch die KFOR-Truppen findet im Kosovo eine staatliche oder staatsähnliche Verfolgung nicht mehr statt. Vereinzelt vorkommende Übergriffe auf Privatpersonen können der internationalen Verwaltung nicht zugerechnet werden (Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 21.02.2002 - 8 LB 13/02 -; Urt. vom 12.06.2001 - 8 L 516/97 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 30.10.2001 - 7 A 11967/98.OVG -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 28.12.2001 - 13 A 4338/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 19.02.2002 - A 3 S 673/98 -; Thüringer OVG, Urt. vom 25.04.2002 -3 KO 264/01 -; Bayerischer VGH, Urt. vom 22.10.2002 - 22 B 01.30735 -). Das gilt auch für die Übergriffe, zu denen es im Rahmen der Unruhen im März 2004 gekommen ist. Im Übrigen richteten sich diese Übergriffe vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit. Dass sich aus den Ereignissen, die auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt waren, für Angehörige der albanischen Bevölkerungsmehrheit in Zukunft die Gefahr einer gebietsweiten politischen Verfolgung im Kosovo ergeben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. auch VG Braunschweig, Urt. vom 19.03.2004 - 6 A 129/04 -). Das Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist stattdessen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.

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Der neuen Entscheidung des Bundesamtes zu § 51 AuslG steht auch die Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen. Die Vorschrift gilt nur für den Fall eines Widerrufs. Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier jedoch aus den dargelegten Gründen nicht getroffen. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Regelungslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. § 73 AsylVfG enthält eine Sonderregelung für die Aufhebung von Sachentscheidungen nach § 31 AsylVfG. Dass der Gesetzgeber auch den Fall einer nach einem Feststellungsurteil eintretenden Sachlagenänderung regeln wollte, ist nicht ersichtlich, weil hierfür die allgemeinen Regelungen des Prozessrechts, insbesondere die Vorschrift über die Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in § 121 VwGO eine ausreichende Grundlage enthalten. Für die Regelung dieser Fälle bestand im Übrigen kein Anlass, weil ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil zu § 51 AuslG nach den Regelungen des AsylVfG und unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsgrundsatzes unzulässig und ein hiergegen gerichteter Widerruf rechtswidrig ist. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG erfüllt wären. Erforderlich dafür ist, dass sich der Ausländer in einer psychischen Sondersituation befindet, weil er ein besonders schwer wiegendes, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und es ihm deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. VG Braunschweig, Urt. vom 12.11.2004 - 6 A 157/04 - m.w.N.). Dafür gibt es nach den vorliegenden Unterlagen und Erklärungen der Kläger hier keine hinreichenden Anhaltspunkte.

20

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch die Unruhen im März 2004 für die albanische Bevölkerungsmehrheit keine extreme Gefahrenlage begründen, die dazu führen würde, dass die Kläger bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wären (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 24.05.2004 - 8 LA 120/04 -; VG Braunschweig, Urt. vom 19.03.2004 - 6 A 129/04 -).

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO und des § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 ZPO.