Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.10.2004, Az.: 6 B 317/04

Aufenthaltserlaubnis; besondere Härte; eheliche Lebensgemeinschaft; Verlängerung; zweijährige eheliche Lebensgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.10.2004
Aktenzeichen
6 B 317/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 AuslG ist ausgeschlossen, wenn der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist.

2. Bei der Berechnung der Bestandsdauer von zwei Jahren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG darf die Ausländerbehörde nur den der Aufhebung der Lebensgemeinschaft unmittelbar vorangegangenen, ununterbrochenen Zeitraum des Bestandes der ehelichen Gemeinschaft berücksichtigen; vorübergehende Trennungen, die nach dem Willen beider Ehegatten nicht zu einer dauerhaften Auflösung der Gemeinschaft führen sollten, müssen jedoch außer Betracht bleiben.

3. Für die Frage, ob der Zwei-Jahres-Zeitraum erfüllt ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die Sachlage im Zeitpunkt des Ablaufs der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis darstellt.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli 2003 hat keinen Erfolg.

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I. Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass der Antragsgegner die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, ist der Eilantrag zulässig, aber nicht begründet.

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1. Der Antragsteller hat seinen Antrag, der sich ursprünglich gegen die Stadt Braunschweig gerichtet hat, umgestellt. Die hierin liegende Antragsänderung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 91 Rn. 2 m.w.N.) ist sachdienlich und damit analog § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Zwar ist die Ausländerbehörde der Stadt Braunschweig die gegenwärtig für ausländerrechtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG zuständige Behörde, weil insbesondere auch die Voraussetzungen für eine Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 VwVfG durch den Antragsgegner nicht erfüllt sind (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 18.11.1998 - 9 L 6472/96 -). Der allein gegen die Stadt Braunschweig gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war aber von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, weil diese den angegriffenen Bescheid nicht erlassen hat (vgl. § 78 Abs. 1 VwGO). Bei dieser Sachlage war zu erwarten, dass der Antragsteller bei Gericht sogleich ein neues Verfahren eingeleitet hätte, wenn die Antragsänderung nicht zugelassen worden wäre.

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2. Ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 oder nach § 123 VwGO statthaft ist, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben.

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Wird der Antrag eines Ausländers auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, so kann er vorläufigen Rechtsschutz hiergegen grundsätzlich nur dann durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, wenn sein bei der Behörde gestellter Verlängerungsantrag zu einer sog. fiktiven Duldung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG geführt hat (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2003, § 80 Rn. 46). Ob dies hier der Fall ist, ist fraglich, weil die bis zum 31. Oktober 2002 gültige Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bei Eingang des Verlängerungsantrages am 21. November 2002 bereits abgelaufen und der Antragsteller ohne Visum sowie nach seinen Angaben im Asylverfahren aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist war (vgl. dazu Funke-Kaiser in: GK-AuslR, Stand Mai 2004, § 69 Rn. 36.1 und § 58 Rn. 41; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 120, jeweils m.w.N.). Dass ihm bereits Fiktionsbescheinigungen ausgestellt worden sind, ist insoweit unerheblich, weil die Fiktionswirkung allein kraft Gesetzes eintritt. Ausnahmsweise kommt in diesen Fällen ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber auch dann in Betracht, wenn im Hauptsacheverfahren eine sog. isolierte, d. h. allein gegen den Versagungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage zulässig wäre. Dies könnte hier der Fall sein, weil die nunmehr zuständige Ausländerbehörde der Stadt Braunschweig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 AuslG nach der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners nicht verfügen dürfte (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 10.12.1997, InfAuslR 1997, 239 [BVerwG 10.12.1996 - BVerwG 1 C 19.94]; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 30.09.1996 - 6 A 61079/95 -). In diesem Zusammenhang dürfte unerheblich sein, ob der vom Antragsteller begehrte vorläufige Rechtsschutz dann nur erreichbar wäre, wenn er ergänzend einen gegen die Stadt Braunschweig gerichteten Antrag nach § 123 VwGO stellen würde.

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Das Gericht kann die aufgeworfenen Fragen jedoch offen lassen, weil der Eilantrag - auch im Falle der Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO - jedenfalls zulässig ist und sich für die Beurteilung der materiellen Rechtslage in dem vorliegenden Fall keine Unterschiede ergeben.

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3. Der Antragsgegner ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat.

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Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG scheidet schon deswegen aus, weil der Verlängerungsantrag des Antragstellers ausweislich der Akten erst am 21. November 2002 und damit nach Ablauf der im Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2002 verlängerten Aufenthaltserlaubnis beim Antragsgegner als der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde eingegangen ist (vgl. Bl. 230 Beiakte A). Von einer Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Ausländerbehörde den weiteren Aufenthalt in lückenlosem Anschluss an einen genehmigten Aufenthalt gewährt (vgl. Discher in: GK-AuslR, Stand Mai 2004, § 13 Rn. 189 f.). Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Genehmigung gestellt, so kann der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nur durch Neuerteilung erlangen, die in § 19 Abs. 1 AuslG jedoch nicht vorgesehen ist (im Ergebnis ebenso Igstadt in: GK-AuslR, Stand Mai 2004, § 19 Rn. 23). Eine auf den Tag des Ablaufs der vorherigen Aufenthaltsgenehmigung zurück wirkende Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere ist die Regelung in § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG, die die rückwirkende Verlängerung bereits abgelaufener Fristen ermöglicht, wegen der abweichenden Bestimmungen des Ausländergesetzes nicht entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. vom 01.03.1983, NVwZ 1983, 476, 477; Discher, aaO., § 12 Rn. 488 ff.). Auch die Regelung in § 97 AuslG eröffnet der Ausländerbehörde nicht die Möglichkeit einer rückwirkenden Verlängerung, sondern ermöglicht ihr nur, den Aufenthalt trotz Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit als insgesamt rechtmäßig anzusehen, wenn das Ausländergesetz auf die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts abstellt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2004, § 97 Rn. 5; Discher, aaO., § 12 Rn. 491).

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Unabhängig davon ist der Antragsgegner nach gegenwärtigem Sachstand im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzung einer seit mindestens zwei Jahren bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht erfüllt ist. Die Regelung verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Bei der Berechnung des Zwei-Jahres-Zeitraums darf die Ausländerbehörde nur den der Aufhebung unmittelbar vorangegangenen, ununterbrochenen Zeitraum des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigen; kurzzeitige und vorübergehende Trennungen, die nach dem Willen beider Ehegatten nicht zu einer dauerhaften Auflösung der Gemeinschaft führen sollten, müssen jedoch außer Betracht bleiben (Nds. OVG, Beschl. vom 30.09.1999 - 11 M 3347/99 -; Sächs. OVG, Beschl. vom 25.06.2003 - 3 BS 111/02 - <juris>; Hailbronner, aaO., § 19 Rn. 7). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die Bestandsdauer zwar nicht richtig berechnet, die erforderliche Mindestdauer der ehelichen Gemeinschaft ist aber jedenfalls nicht gegeben.

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Die eheliche Lebensgemeinschaft hat nach den Angaben des Antragstellers vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 31. Oktober 2002 nur bis November 2001 bestanden; nach der schriftlichen Erklärung seiner Ehefrau vom 11. September 2001 haben die Ehegatten sogar schon seit Anfang August 2001 dauernd getrennt gelebt. Bis dahin hatten die Ehegatten nach gegenwärtigem Sachstand noch nicht zwei Jahre ununterbrochen in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Am 10. November 2000 hatte die Ehefrau des Antragstellers nämlich schriftlich gegenüber dem Antragsgegner erklärt, sie lebe seit etwa Juni des Jahres dauernd von ihrem Ehemann getrennt. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Trennung entgegen der Erklärung als nur vorübergehende Unterbrechung der Lebensgemeinschaft angesehen werden muss. Die Erklärung erfolgte auf einem Vordruck, in dem ausdrücklich und zutreffend erläutert wird, wann von einem dauernden Getrenntleben auszugehen ist. Darüber hinaus war der Antragsteller seit dem 30. Juni 2000 aus der früheren Ehewohnung abgemeldet. Unter dem 16. Februar 2001 hat er schriftlich eingeräumt, in der zweiten Jahreshälfte 2000 jedenfalls über einen längeren Zeitraum in Frankfurt gewohnt zu haben. Am 19. Februar 2002 hat er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegenüber dem Antragsgegner schriftlich erklärt, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit dem 1. Januar 2001 wiederhergestellt, die frühere Erklärung über das Getrenntleben werde widerrufen. Soweit der Antragsteller dem nunmehr entgegenhält, er habe die Ehewohnung bis November 2001 nie verlassen, ist dies nach Aktenlage unglaubhaft. Im Übrigen ist unerheblich, ob auch der Antragsteller seinerzeit eine dauerhafte Trennung gewollt hat. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist bereits dann aufgehoben, wenn einer der Ehegatten die Gemeinschaft dauerhaft nicht fortsetzen will (Igstadt, aaO., § 19 Rn. 29). Einen dahin gehenden Willen hatte nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls die Ehefrau des Antragstellers deutlich zu erkennen gegeben. Die demnach im Januar 2001 neu begründete eheliche Lebensgemeinschaft hat nur wenige Monate - längstens bis November 2001 bestanden - und kann damit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG begründen.

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Unerheblich ist, dass die Ehegatten nach den Angaben des Antragstellers von September bis November 2003 erneut zusammen gelebt haben. Für die Frage, ob der Zwei-Jahres-Zeitraum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erfüllt ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die Sachlage im Zeitpunkt des Ablaufs der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis darstellt. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift („bestanden hat“) und dem Zweck der Regelung, die unter Berücksichtigung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis entstandenen Vertrauens des Ausländers auf eine Verfestigung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet den unmittelbaren Übergang einer bislang vom Bestand der ehelichen Gemeinschaft abhängigen Aufenthaltserlaubnis zu einem selbstständigen Aufenthaltsrecht ermöglichen soll. Im Übrigen wäre eine im Zeitraum September bis November 2003 begründete Lebensgemeinschaft als neue eheliche Lebensgemeinschaft anzusehen, die die gesetzlichen Vorgaben über die Mindestbestandsdauer jedenfalls nicht erfüllt.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt eine besondere Härte insbesondere dann vor, wenn dem Ausländer wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Die erste Alternative ist etwa erfüllt, wenn es dem Ausländer in seinem Herkunftsland aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht möglich wäre, ein eigenständiges Leben zu führen. Bei der zweiten Alternative sind insbesondere Umstände während der Ehe in Deutschland zu berücksichtigen, wie z. B., dass der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgelöst hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 20.11.2002 - 11 ME 379/02 -; Hailbronner, aaO., § 19 AuslG Rn. 10 ff). Maßgebend für die Auslegung des Begriffs der „besonderen Härte“ in § 19 Abs. 1 AuslG ist letztlich, ob der betroffene Ausländer durch die Rückkehr in sein Herkunftsland ungleich härter getroffen würde als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. Nds. OVG, aaO.; Hailbronner, aaO.). Anhaltspunkte dafür hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch den übrigen Unterlagen nicht zu entnehmen.

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Da die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht mehr fortbestand und auch gegenwärtig nicht besteht, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 AuslG.

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II. Soweit sich der Eilantrag gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juli 2003 verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung richtet, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs statthaft, weil diese Verfügungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3, § 187 Abs. 3 VwGO, § 70 Abs. 1 NVwVG, § 64 Abs. 1 Nds. SOG). Aus den im Bescheid des Antragsgegners genannten Gründen, auf die das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verweist, sind auch diese Verfügungen jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.

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III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Praxis der Verwaltungsgerichte (s. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004); im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht den sich für ein Hauptsacheverfahren ergebenden Wert halbiert.