Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.11.2004, Az.: 3 B 288/04

Bedarfsdeckung; Eingliederungshilfemaßnahme; Einzelfallbetreuung; Leistungs- und Vergütungsvereinbarung; Schulbildung; Schulhelfer

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
10.11.2004
Aktenzeichen
3 B 288/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. § 92 Abs. 3 S. 3 BSHG ermächtigt den Sozialhilfeträger nicht, die Kosten einer Einrichtung nur in der Höhe zu übernehmen, die den in der Vorschrift genannten Grundsätzen noch Rechnung trägt.

2. Der Kostenträger kann lediglich die Übernahme der gesamten Kosten ablehnen, wenn dem Hilfeempfänger der Wechsel zu einer für ihn geeigneten kostengünstigeren Einrichtung zugemutet werden kann und ihm vom Sozialhilfeträger diese Einrichtung konkret angeboten wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20.10.1994 - 5 C 28.91 -, FEVS 45, 353 ff - § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F.).

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten seiner zusätzlichen Einzelbetreuung während der Schulbesuchszeiten in der Sonderschule durch den Beigeladenen in Höhe von 16,49 EUR pro geleistete Stunde zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kosten der Beigeladenen werden für nicht erstattungsfähig erklärt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, dem Antragsteller über die mit dessen Bescheid vom 20.09.2004 gewährte Eingliederungshilfe hinaus Kosten für die Einzelbetreuung während der Schulbesuchszeiten im Schuljahr 2004/2005 in Höhe von 16,49 EUR pro Stunde statt 12,82 EUR pro Stunde zu gewähren, hat Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

3

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unstreitig steht ihm in Anbetracht seiner erheblichen Behinderungen nach den §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die notwendige zusätzliche Einzelbetreuung während der Schulbesuchszeiten im Schuljahr 2004/2005 als Eingliederungshilfemaßnahme zu. Dem hat der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 20.09.2004, der die Übernahme dieser Kosten dem Grunde nach zusichert, Rechnung getragen. Jedoch hat der Antragsgegner die vom Beigeladenen in Rechnung gestellten Kosten für die Betreuung in Höhe von 16,49 EUR pro Stunde, welche bereits seit Beginn der Tätigkeit des Beigeladenen im August 2004 anfallen, in dem Bescheid vom 20.09.2004 nur teilweise, nämlich in Höhe von 12,82 EUR übernommen. Aufgrund der konkreten Gefahr eines Abbruchs der notwendigen Einzelfallbetreuung oder eines Wechsels der betreuenden Einrichtung aus finanziellen Problemen kann der Antragsteller nicht auf den Abschluss eines möglicherweise länger dauernden Hauptsachverfahrens verwiesen werden.

4

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, d. h. einen Anspruch gegen den Antragsgegner gemäß §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i. V. m. § 12 Nr. 1 der VO nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfeverordnung), die Kosten für seine zusätzliche Einzelbetreuung während der Zeit der eigentlichen Schulpflicht im Wege der Eingliederungshilfe in Höhe von 16,49 EUR zu übernehmen.

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Der Antragsteller gehört unstreitig zu dem Personenkreis des § 39 Abs. 1 BSHG. Zwischen den Beteiligten besteht auch kein Streit darüber, dass er aufgrund seiner Behinderung während des Schulbesuches einer ständigen zusätzlichen Betreuung bedarf (vgl. auch B. d. erk. Kammer v. 22.01.2002 - 3 B 10/02 -). Nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher und zulässiger summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 20.09.2004, mit dem die vom Beigeladenen geltend gemachten Kosten für die Einzelbetreuung des Antragstellers lediglich teilweise übernommen wurden, als rechtswidrig.

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Zu Recht verweist der Antragsgegner grundsätzlich auf § 93 Abs. 3 BSHG. Danach kann der Träger der Sozialhilfe Hilfe durch eine Einrichtung, mit der keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG geschlossen wurde, nur gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzungen des § 93a Abs. 1 BSHG erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Abs. 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung gelten die Vereinbarungsinhalte des Sozialhilfeträgers mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend. Schon das bis 31. Dezember 1998 geltende Recht sah in Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. vor, dass im Fall einer fehlenden Vereinbarung der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich angemessenen Wünschen des Hilfeempfängers entsprechen solle, d. h. auch in diesem Fall die entsprechenden Kosten übernehmen solle. Durch das BSHG-Reformgesetz 1996 wurde diese Regelung ab 1. Januar 1999 als eigener Abs. 3 übernommen und damit zugleich auch ihre Ausnahmestellung gegenüber dem grundsätzlichen Vorrang des Abschlusses einer Vereinbarung nach Abs. 2 deutlich gemacht (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG: § 93 Rn. 35). Dementsprechend hat der Träger der Sozialhilfe, wenn die Kostenübernahme nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, selbständig zu prüfen, welche Vergütung übernommen werden kann. Die Höhe der Vergütung ist dabei durch den externen Vergleich mit anderen Einrichtungen, für die eine Vergütungs- und Leistungsvereinbarung besteht, begrenzt. Auch hier muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 93 Abs. 2 BSHG) Rechnung getragen werden.

7

Zwar teilt die Kammer die Zweifel des Antragsgegners im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Kalkulation der Beigeladenen. Insoweit erscheinen von der Beigeladenen eingestellte Kosten für Urlaubs- und Krankheitsvertretung auf der Grundlage von 26 Tagen Urlaub und 9 Krankheitstagen jährlich in Höhe von 1.934,00 EUR in Anbetracht der nur in der Schulzeit zu erbringenden Leistung als unangemessen hoch. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Höhe der eingestellten Kosten für die fachliche Betreuung durch eine Sozialarbeiterin und der Berücksichtigung einer Kalkulationssicherheit insgesamt.

8

Jedoch ist im vorliegenden Fall die Anwendung von § 93 Abs. 3 S. 3, 4 BSHG, auf dessen Grundlage der Antragsgegner die Kalkulation des Beigeladenen anhand der bei dem Abschluss einer Vergütungs- und Leistungsvereinbarung mit einem anderen Anbieter entsprechender Leistungen in Ansatz gebrachten Maßstäben sozusagen neu kalkuliert hat, grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20.10.1994 (5 C 28.91, FEVS 45, 353 ff.) zu § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F., der seit 1999 als § 93 Abs. 3 BSHG übernommen wurde (s. o.) Folgendes entschieden:

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„Die Bestimmung gilt nämlich in Fällen, in denen - wie vorliegend - gesetzliche Beschränkungen der Kostenübernahme einem Hilfebedürftigen entgegengehalten werden sollen, der sich bereits in einer Einrichtung befindet, ohne dass deren Kosten durch Pflegesatzvereinbarungen geregelt sind, nur unter der Voraussetzung, dass dem Hilfeempfänger der Wechsel in eine für ihn geeignete, jedoch kostengünstigere Einrichtung zugemutet werden kann (vgl. ebenso Neumann, a. a. O., S. 125, 208) und ihm vom Sozialhilfeträger diese Einrichtung auch konkret angeboten wird.

10

§ 93 Abs. 2 BSHG setzt das Vorhandensein einer Alternative zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs voraus. Dies folgt zum einen aus der systematischen Stellung der Vorschrift, die einschränkend nur die Übernahme der Kosten der Hilfe in einer Einrichtung eines anderen Trägers regelt und folglich die Pflicht zur Hilfeleistung des Sozialhilfeträgers selbst, d. h. in einer eigenen Einrichtung (nach § 93 Abs. 1 BSHG besteht Subsidiarität nur im Verhältnis zu geeigneten Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 BSHG genannten Träger), unberührt lässt. Zum anderen ergibt sich aus dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, dass der Sozialhilfeträger, wenn ihm eine solche Einrichtung zur Hilfeleistung im konkreten Fall nicht zur Verfügung steht, die von einem „anderen“ Träger geltend gemachten Unterbringungskosten unabhängig davon übernehmen muss, ob den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG Rechnung getragen ist: Was der Hilfesuchende aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt, ist ihm zu gewähren; muss zur Behebung der Notlage die Hilfe eines bestimmten Dritten in Anspruch genommen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen, wobei die tatsächlich entstehenden, notwendigen Kosten maßgeblich sind. Das Gebot der Sparsamkeit ist dagegen keine Rechtfertigung für eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Bedarfsdeckung und des Gebotes, die Hilfe so zu gewähren, dass die Notlage des Betroffenen tatsächlich wirkungsvoll beseitigt wird (siehe ebenso Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Kommentar, Stand: Oktober 1993, § 93 Rn. 12).“

11

Da die Neufassung der Vorschrift ab 1. Januar 1999 inhaltlich zu der Vorgängervorschrift des § 92 Abs. 2 BSHG keine Änderung gebracht hat, hält die Kammer diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Verfahren für anwendbar (vgl. Schellhorn, a. a. O., § 93 Rn. 37).

12

Bei Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Antragsteller, nachdem er nunmehr seit Beginn des Schuljahres 2004/2005 durch eine Mitarbeiterin des Beigeladenen betreut und diese Maßnahme nach Angaben seiner (Pflege)-Eltern zu sehr positiven Entwicklungsschritten geführt hat, ein Wechsel zu dem weiteren Anbieter vergleichbarer Leistungen, mit dem der Antragsgegner eine Vergütungs- und Leistungsvereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 2 VwGO abgeschlossen hat, zugemutet werden kann. Denn jedenfalls steht nach Einschätzung der Kammer dem Antragsteller mit diesem Anbieter keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung, die die in Anbetracht seiner umfangreichen und schweren Behinderungen notwendigen Betreuungsmaßnahmen zu einem günstigeren Preis als 16,49 EUR pro Stunde leisten würde. Denn nach den in der Vergütungs- und Leistungsvereinbarung vom 24.08.2004 geregelten „Grundsätzen für die Vergütungsvereinbarung“ (§ 7, vgl. Bl. 35 der GA) erfolgt die für die Leistungsvergütung relevante Einstufung des einzusetzenden Personals dieses Anbieters in drei Leistungsklassen. Für die Leistungsklasse 1, d. h. für einfache Betreuungstätigkeiten mit einer geringen Anforderung an pflegerische oder pädagogische Fähigkeiten, ist ein Leistungsentgelt von 14,80 EUR, für die Leistungsklasse 2, d. h. für qualifizierte Betreuungstätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an pflegerische oder pädagogische Fähigkeiten, ein Leistungsentgelt in Höhe von 17,80 EUR und für die Leistungsklasse 3, d. h. für qualifizierte Betreuungstätigkeiten mit einer hohen Anforderung an pflegerische oder pädagogische Fähigkeiten, ein Leistungsentgelt in Höhe von 21,70 EUR pro Stunde vereinbart worden. Bei Berücksichtigung der speziellen und umfangreichen Behinderungen des Antragstellers und der daraus resultierenden erforderlichen pflegerischen und pädagogischen Maßnahmen während der Einzelbetreuung beim Schulbesuch hält die Kammer eine Einstufung der Betreuungstätigkeit für den Antragsteller in die Leistungsklasse 2 oder 3 nach den oben aufgezeigten Kriterien für wahrscheinlich. Denn beim Antragsteller besteht eine völlig unklare Mehrfachbehinderung in der Form einer schweren spastischen Zerebralparese mit fehlender Rumpfkontrolle, spärlicher Willkürmotorik und Schluckproblemen. Es bestehen Gelenkfehlstellungen. Er kann sich in keinster Weise fortbewegen, wird in einem Rollstuhl fixiert und hat im Bereich der Steh-, Geh- und Sitzfähigkeit im Rahmen seiner schwersten neurologischen Beeinträchtigungen in den letzten Jahren keinerlei funktionelle Fortschritte machen können. Vegetative Begleiterscheinungen seiner Zerebralparese sind heftige Schweißausbrüche. Sein geistiger Entwicklungsstand kann nur näherungsweise bestimmt werden. Er verfügt über Interessen, die sonst Kindern im zweiten Lebensjahr eigen sind. Aus diesen Behinderungen erfolgt ein Pflegebedarf in der Form, dass in zweistündigen Abständen Mahlzeiten eingenommen werden müssen, die sich aufgrund der Schluckstörung über mindestens 30 Minuten hinziehen. Außerdem ist eine Lagerungsdränage mit Abklopfen erforderlich. Die Ansprüche an die persönliche Versorgung und den Kontakt entsprechen denen eines Kindes im zweiten Lebensjahr (vgl. Gutachten des Sozialpädiatrischen Zentrums am Städtischen Klinikum Braunschweig v. 08.04.2003, Bl. 49 ff. der Gerichtsakte). Da der Antragsteller vollkommen auf fremde Hilfestellungen angewiesen ist und in seiner Klasse an der Schule für geistig Behinderte das am schwersten behinderte Kind ist, benötigt er in Bezug auf die Teilnahme am Unterricht neben seinem pflegerischen Bedarf in nahezu allen Teilbereichen körpergestützte handgeführte Kommunikationshilfen sowie Mobilitätshilfen, um die Integration in den Klassenverband zu ermöglichen (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen v. 03.11.2004, Bl. 46 ff. der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund erscheint ausgeschlossen, dass der vom Antragsgegner genannte Alternativanbieter die Einzelbetreuung des Antragstellers durch eine in Leistungsklasse 1 (einfache Betreuungstätigkeit mit geringer Anforderung an pflegerische oder pädagogische Fähigkeiten) einzustufende Pflegekraft durchführen würde. Dementsprechend würde eine Betreuung durch die Alternativeinrichtung aller Voraussicht nach Kosten in Höhe von mindestens 17,80 EUR pro Stunde (bei Einstufung in Leistungsklasse 2) verursachen. Damit steht dem Antragsteller keine kostengünstigere Alternative zur Verfügung. Nach der oben auf gezeigten Rechtsprechung kann dementsprechend der Übernahme einer Vergütung in Höhe von 16,49 EUR nicht über § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG abgelehnt werden.

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Darüber hinaus ermächtigt § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG den Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht, die Kosten einer Einrichtung nur in der Höhe zu übernehmen, die den in der Vorschrift genannten Grundsätzen (noch) Rechnung trägt, wie es der Antragsgegner im vorliegenden Fall mit dem Bescheid vom 20.09.2004 getan hat. Vielmehr kann der Hilfeträger gegen Nachweis einer angemessenen anderen Hilfe lediglich die Übernahme der gesamten Kosten dieser Einrichtung ablehnen, wenn diese den Grundsätzen des § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht entsprechen. Eine Kostenübernahme in der Form von Zuschüssen widerspräche den Bedarfsdeckungsgrundsatz, denn ein bloßer Zuschuss wäre nicht die vom Antragsteller benötigte Hilfeleistung (vgl. auch insoweit Urt. d. BVerwG, a. a. O.).

14

Nach alledem ist dem gestellten Antrag stattzugeben.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.