Abschnitt 3 LKAbgRdErl
Bibliographie
- Titel
- Abgabe amtlicher Veröffentlichungen sowie Landkarten und Pläne an Bibliotheken
- Redaktionelle Abkürzung
- LKAbgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22260
Mit der Abgabe der elektronischen Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist.
Damit ist zugleich das Recht verbunden, die Daten öffentlich zugänglich zu machen, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 16. November 2020 (Nds. MBl. S. 1279)