Nicht der Ablieferungspflicht unterliegen
Verschlusssachen i. S. der Verschlusssachenanweisung für das Land Niedersachsen,
ausschließlich für den inneren Dienstgebrauch bestimmte Drucksachen,
Drucksachen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt
sind,
Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich begrenzter Geltungsdauer,
Formblätter und Vordrucke.
Von der Abgabe nach Nummer 1 Buchst. d können solche amtlichen Veröffentlichungen ausgenommen werden, bei denen die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.
Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen.
Karten und Pläne amtlicher Stellen sind amtliche Veröffentlichungen; für sie besteht eine Abgabepflicht. Nicht dazu zählen Marktleistungen (z. B. Freizeitkarten) des LGLN und amtliche Kartenwerke in elektronischer Form.
In Zweifelsfällen entscheidet das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem MWK über die Abgabepflicht.