Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 6 NWE10-RdErl - Festlegungen im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Natürliche Waldentwicklung auf 10 % der niedersächsischen Landeswaldflächen (NWE10) als Beitrag zur Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt
Redaktionelle Abkürzung
NWE10-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

6.1 NWE10-Flächen

Als NWE10-Fläche kann Wald i. S. des NWaldLG festgelegt werden (§ 2 NWaldLG). Zum Wald i. S. des Gesetzes gehören danach u. a. auch Moore, Heiden, Wiesen, Gewässer und sonstige nicht bewirtschaftete Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind.

6.2 Betretensrecht und Verkehrssicherung

Auf NWE10-Flächen haben Schutz und Erhalt der Biodiversität, in Naturwäldern zusätzlich auch störungsfreie Forschung und langfristige Dauerbeobachtung natürlicher Abläufe Vorrang. Grundsätzlich soll in den neuen NWE-Flächen ein allgemeines Betretensrecht bestehen bleiben. Mit Bezug auf § 31 NWaldLG (Verbote und Sperren) kann das Betreten des Waldes eingeschränkt werden.

Aufgrund der gesellschaftlichen Forderung nach unberührten Wäldern und dem hieraus naturgemäß folgenden erhöhten Risiko für Waldbesucherinnen und Waldbesucher besteht im Bestandesinneren dieser Wälder keine Verkehrssicherungspflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers für waldtypische Gefahren.

6.3 Wege, Bauwerke, Nutzung und Unterhaltung

Wege und Bauwerke, die dem Betrieb oder der Erholung dienen oder auf denen Rechte Dritter an der Wegenutzung sowie an Leitungen oder Sonstigem bestehen, müssen erhalten und unterhalten werden. Nicht mehr benötigte nicht gewidmete Wege und Bauwerke sollen i. S. der natürlichen Entwicklung der Wälder langfristig aufgegeben werden.

Für die neu hinzugekommenen Naturwälder sollen gebietsindividuelle Wegekonzepte erarbeitet werden, in denen alle Belange abgewogen und klare Zielvereinbarungen mit den zuständigen Forstämtern über Erhaltung und möglichen Wegerückbau getroffen werden.

6.4 Erstinstandsetzungen

Bis zum 31.12.2025 (im Harz noch bis 31.12.2028) sind naturschutzfachlich sinnvolle Erstinstandsetzungsmaßnahmen in den NWE10-Flächen zur ökologischen Aufwertung zulässig. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

6.5 Jagd

NWE10-Flächen/Naturwälder werden in dem Umfang bejagt, wie dies für eine natürliche Waldentwicklung oder die Erfüllung waldbaulicher und jagdlicher Ziele auch im weiteren Umfeld erforderlich ist. Dabei sind jagdliche Einrichtungen (vor allem feste Hochsitze) auf das fachlich notwendige Minimum zu beschränken.

6.6 Prozessschutz

NWE10-Flächen sind, unter Aussetzung jeglicher Nutzungs- oder Pflegeeingriffe durch den Menschen, der eigendynamischen Entwicklung (Prozessschutz) zu überlassen (§ 11 Abs. 3 NWaldLG). Die Saatguternte und das Werben von Stecklingen oder Pfropflingen sind nur bei gefährdeten Arten oder Populationen und ausschließlich zum Zweck der Generhaltung in Absprache mit der NW-FVA zulässig. Das Werben von Wildlingen ist unzulässig. Die natürliche Waldentwicklung (Prozessschutz) hat Vorrang vor dem Erhalt von schützenswerten Lebensraumtypen oder einzelnen wertvollen Biotopen. Die Sukzession in Richtung anderer Lebensraumtypen (z. B. von Eichenlebensraumtypen hin zu Buchenwaldlebensraumtypen) ist daher zulässig, eine Anpassung bestehender Managementpläne ist ggf. erforderlich.

Sofern sich einzelne der in der Anlage aufgeführten NWE-Flächen in FFH-Gebieten befinden und deren Entlassung in die natürliche Sukzession zu einer erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines Wald-Lebensraumtyps führen würde, kann im Einzelfall eine naturschutzfachlich besonders problematische geplante NWE-Fläche im Zuge der Feinabstimmung aus der NWE-Kulisse entlassen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 19. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 533)