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  • ab 01.07.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NWE10-RdErl - Umsetzung und Abgrenzung der NWE10-Flächen

Bibliographie

Titel
Natürliche Waldentwicklung auf 10 % der niedersächsischen Landeswaldflächen (NWE10) als Beitrag zur Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt
Redaktionelle Abkürzung
NWE10-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Die NLF und die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt (NW-FVA) werden mit der Umsetzung des NWE-10-Konzeptes und der Integration in das bestehende Naturwaldkonzept beauftragt.

Für die mit der Eröffnungsbilanz gesicherten NWE-Flächen mit 28 170 ha ist die Prüfung abgeschlossen.

Eine exakte und abschließende Flächenabgrenzung der für den Lückenschluss ausgewählten NWE-Flächen gemäß der Anlage wird in einigen Fällen erst im Zuge der konkreten Umsetzung möglich sein. Dabei sollen die NLF als Eigentümerin der Flächen, die NW-FVA, der NLWKN und die unteren Naturschutzbehörden entsprechend ihrer fachlichen Zuständigkeiten zusammenarbeiten.

Im Rahmen dieses Abstimmungsverfahrens sind ausschließlich die für den Lückenschluss vorgesehenen Flächen gemäß der Anlage zu evaluieren.

Es ist davon auszugehen, dass im Zuge des Umsetzungsprozesses einzelne Flächen oder Flächenteile aus rechtlichen Gründen nicht für den Lückenschluss herangezogen werden können. In der Liste der NWE10-Flächen gemäß der Anlage ist hierfür zum Flächenausgleich ein Puffer von zusätzlichen 300 ha vorgesehen. Durch den Umsetzungsprozess soll die Fläche auf eine Zielfläche von 32 947 ha in der NLF und 373 ha in der Domänen- und Moorverwaltung zurückgeführt werden.

Sollten Flächenvorschläge im Zuge des Umsetzungsprozesses nicht realisierbar sein, entfallen die überschüssigen 300 ha ersatzlos, bis die Gesamt-NWE-Kulisse von 10 % (33 320 ha) erfüllt und die Lücke von 5 150 ha geschlossen worden ist. Entfallen mehr als 300 ha, wird die NLF gebeten, einen Schwerpunkt bei notwendigen Ersatzflächen nach Möglichkeit in der Angliederung dieser Flächen an größere NWE-Gebiete zu legen, um die Sicherung des 10 %-Zieles sicherzustellen (u. a. im FFH Gebiet "Östliche Wälder im Solling").

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 19. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 533)