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  • ab 01.07.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NWE10-RdErl - Zuordnung und Zuständigkeiten für die NWE10-Flächen

Bibliographie

Titel
Natürliche Waldentwicklung auf 10 % der niedersächsischen Landeswaldflächen (NWE10) als Beitrag zur Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt
Redaktionelle Abkürzung
NWE10-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Die NWE10-Flächen werden wie folgt eingeteilt:

4.1 NWE10-Flächen der NLF außerhalb eines Nationalparks oder Biosphärenreservats sollen der Schutzgebietskategorie "Naturwald" zugeordnet werden, wenn jeweils ihre zusammenhängende Fläche im Fall von zonalen, großflächig verbreiteten Waldgesellschaften 20 ha überschreitet oder wenn sie bereits bestehende Naturwälder erweitern. Bei natürlicherweise kleinräumig vorkommenden azonalen Waldgesellschaften liegt die Mindestflächengröße bei 5 ha. Kleinräumig ausgebildete Waldgesellschaften sollen möglichst in Form einer Einbettung in größere NWE-Komplexe repräsentiert werden. Sie sind als neue Naturwälder den bestehenden Naturwäldern gleichgestellt. Sie dienen wie diese auch dem Monitoring und der Naturwaldforschung im Rahmen des Forschungsprogramms der NW-FVA. Einzelheiten der Naturwaldbetreuung im Rahmen des LÖWE-Programms regelt der Bezugserlass.

4.2 Kleinere oder für die Schutzgebietskategorie Naturwald ungeeignete NWE10-Flächen sind in den niedersächsischen Landesforsten nach dem LÖWE-Habitatbaumkonzept als "Habitatbaumfläche Prozessschutz" zu sichern und zu betreuen.

4.3 NWE10-Flächen, die im Nationalpark Harz oder in einem Biosphärenreservat liegen und nicht bereits Bestandteil der LÖWE-Schutzgebietskategorie Naturwald oder Naturwaldforschungsflächen der NW-FVA sind, sind bis zum Ende des Jahres 2022 in die Naturdynamikzone des Nationalparks Harz oder des Biosphärenreservats zu überführen und gemäß den Vorgaben des Nationalparkplans oder des Biosphärenreservatprogramms zu behandeln.

4.4 NWE10-Flächen außerhalb der NLF (Domänen- und Moorverwaltung) sind unmittelbar ohne weitere Nutzung oder Pflege der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 19. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 533)