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§ 39 NGefAG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Daten zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt worden sind, ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    es sich um einen Zweck der Gefahrenabwehr handelt und die Daten hierfür erhoben werden dürften oder
  2. 2.
    die betroffene Person eingewilligt hat.

Ist der Zweck erlangter Daten nicht bestimmt, so ist dieser mit der ersten Speicherung festzulegen. § 10 Abs. 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Speicherung, Veränderung oder Nutzung auch dann zulässig ist, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(2) Daten, die

  1. 1.
    ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung gespeichert,
  2. 2.
    zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder
  3. 3.
    auf Grund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben

worden sind, dürfen zu einem anderen als dem Zweck, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder zur Aufklärung einer der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten erforderlich ist. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. § 38 Abs. 4 Satz 5 und 6 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Polizei kann im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über tatverdächtige erlangte personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, Wenn wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der oder des Verdächtigen die Gefahr der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten besteht und wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist. Eine Speicherung in Dateien ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Solange dieses Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen ist, ist jeweils nach einem Jahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Speicherung nach Satz 1 noch vorliegen. Entfällt der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Verdacht, sind die Daten zu löschen. In den anderen Fällen ist der Ausgang des Verfahrens zu speichern.

(4) Sind personenbezogene Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden, so ist deren Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu einem anderen Zweck nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zum Schutz der zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz tätigen Personen zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Speicherung von Daten in einer Datei nach § 42 Abs. 5.

(5) Absatz 4 ist auf die Speicherung, Veränderung oder Nutzung nach anderen Rechtsvorschriften erhobene personenbezogener Daten entsprechend anzuwenden, wenn erkennbar ist, daß die Daten mit Mitteln oder Methoden erhoben wurden, die nach Art und Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind. Die verarbeitende Stelle ist nicht verpflichtet, die Art und Weise der Datenerhebung zu ermitteln.

(6) Daten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung zum Zweck der Verfolgung von Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden.