Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 27.04.1999, Az.: 5 A 5265/98
Anspruch auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Rahmen polizeilicher Ermittlungen; Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen; Informationelle Selbstbestimmung des erkennungsdienstlich Behandelten; Begriffsdefinition der personenbezogenen Daten; Vorrang des Bundesrechts; Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen; Notwendigkeit der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 27.04.1999
- Aktenzeichen
- 5 A 5265/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 31512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:1999:0427.5A5265.98.0A
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 2000, 217-219 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Polizeirecht
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 5. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ,
den Richter am Verwaltungsgericht und
den Richter am Verwaltungsgericht sowie
die ehrenamtlichen Richter Frau und Herr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die seit einer von ihm begangenen Straftat aufbewahrt werden.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Wolfsburg vom 12. August 1998 wegen einer Körperverletzung, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 35,-- DM verurteilt.
Der ... (fehlt auf Band) folgende strafgerichtlichen Feststellungen zugrunde:
Nach der von Frau am 13.12.1997 erklärten Auflösung des Verlöbnisses mit dem Kläger hatte dieser ihr permanent nachgestellt, war ihr ständig nachgefahren und hatte sie am Telefon bedrängt, so dass Frau am 16.12.1997 aufgrund der von dem Kläger ausgehenden psychischen Belastung von Weinkrämpfen geschüttelt wurde und am ganzen Körper zitterte, was der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Der Kläger hatte ferner am frühen Abend dem neuen Bekannten der Frau , dem , im Amselweg auf offener Straße gedroht, "ich stech dich ab", und - um diesem seine Nichtachtung deutlich zu machen - gegen die Windschutzscheibe von dessen Fahrzeug gespuckt. Gegen 18.4o Uhr hatte der Kläger schließlich im Garten der Geschädigten gelauert und sich auf einen von dem Polizeihauptmeister rechtmäßig ausgesprochenen Platzverweis freiwillig nicht entfernt, sondern mußte unter großer Kraftaufwendung zum Polizeifahrzeug gebracht werden, wogegen er sich erheblich sträubte.
Während des Strafverfahrens entschuldigte sich der Kläger zwar bei der Geschädigten und dem Geschädigten für das Herabsetzende seiner Äußerungen und Handlungsweisen, er bestritt jedoch noch im Rahmen des Einspruchs gegen einen unter dem 3. Juni 1998 ihm gegenüber ergangenen Strafbefehl, den Geschädigten mit den Worten "ich stech dich ab" bedroht zu haben. Ferner stellte er in Abrede, auf dem Grundstück Ahornweg gelauert zu haben und einem Platzverweis des Polizeihauptmeisters nicht zeitgerecht nachgekommen zu sein. Stattdessen behauptete der Kläger, er habe den Polizeibeamten deutlich erklärt, dass er das Grundstück freiwillig verlasse. Der Beamte habe jedoch überreagiert und sogar durch kurze Schläge mit einer Stabtaschenlampe auf ihn eingewirkt. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweise konnte der Kläger jedoch im Sinne der Feststellungen des Strafgerichts überführt werden.
Bereits zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verhandlung waren der Kläger und die Geschädigte wieder ein Paar.
Unter dem 18. Dezember 1997 ordnete der Polizeihauptmeister unter Berufung auf § 81b erste Alternative StPO und § 81b zweite Alternative StPO eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an, die am 14. Januar 1998 durchgeführt wurde.
Am 22. Januar 1998 beantragte der Kläger die von ihm im Wege erkennungsdienstlicher Maßnahmen angefertigten Unterlagen ausnahmslos zu vernichten. Zugleich erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Polizisten, der die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet hatte und berief sich darauf, diesem gegenüber überhaupt keinen Widerstand geleistet zu haben.
Unter dem 11. Februar 1998 nahm der Zentrale Kriminaldienst der Polizeiinspektion Gifhorn gegenüber der Beklagten dahingehend Stellung, dass er anregte, die erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht zu vernichten. Das von dem Kläger gezeigte Verhalten indiziere nämlich, dass er auch künftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde, wobei die angefertigten Unterlagen dann die Ermittlungen fördern könnten.
Unter dem 29. Januar 1998 nahm auch Polizeihauptmeister zum Ersuchen des Klägers nach Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen Stellung. Er erklärte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers sei nach einer Gesamtwertung des zugrunde liegenden Sachverhalts beider Strafanzeigen erfolgt, wonach damit zu rechnen gewesen sei, dass der Kläger die ausgesprochenen Bedrohungen ausübe. Aufgrund seines Gesamtverhaltens...Verdacht, ...der Kläger sei bisher wegen Trunkenheit im Verkehr polizeilich in Erscheinung getreten.
Mit Bescheid vom 26. August 1998 lehnte die Beklagte die beantragte Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen ab. Zur Begründung berief sie sich auf die §§ 39 Abs. 3 NGefAG und 81d StPO. Der Kläger sei durch den gegen ihn ergangenen Strafbefehl mit einer Gesamtgeldstrafe von 3.500,-- DM belegt worden. Die Prognose, dass die Gefahr einer Wiederholung bestehe, gründe sich in seinem Fall auf die polizeiliche Erfahrung, dass gerade bei Beziehungstaten die Gefahr einer Wiederholung sehr groß sei. Auch die Tatsache, dass der Kläger gegen die einschreitende Polizei Widerstand geleistet und sich offensichtlich sehr uneinsichtlich gezeigt habe, spreche für sie. Aufgrund der Gesamtumstände sei man jedoch bereit, die Aussonderungsprüffrist, die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NGefAG höchstens 5 Jahre betrage, auf 3 Jahre zu verkürzen und auf den 1. Januar 2001 festzusetzen.
Am 16. September 1998 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung dieses Rechtsbehelfs berief er sich im wesentlichen darauf, ... sei keine verbrecherische Energie zu eigen, die es rechtfertigen könnte, dass er in eine sogenannte "Verbrecherkartei" aufgenommen werde.
Mit ...bescheid vom 12...9? wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung berief sie sich auf § 39 NGefAG und führte aus, dass die Höhe der Geldstrafe für eine weitere Aufbewahrung der Daten über den Kläger nicht entscheidend sei. Die für die Datenspeicherung gemäß § 39 NGefAG erforderliche Prognose, dass wegen der Art und Ausführung der Tat sowie der Persönlichkeit des Täters die Gefahr einer Wiederholung bestehe, sei in dem Bescheid vom 26. August 1998 begründet worden. Dies gelte auch, wenn die Wahrscheinlichkeit ...Verhaltens größer sei, als diejenige erneuter Strafbarkeit. Eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit könnte nicht verlangt werden. Durch die Aufbewahrung der Daten des Klägers könnten zukünftige Ermittlungen der Polizei gefördert und unterstützt werden. ...seien verhältnismässig, denn Bedrohung und Körperverletzung seien Straftaten, die das Opfer - gerade bei einer so engen persönlichen Beziehung zum Täter - besonders belasteten und das allgemeine Sicherheitsgefühl oft langenthaltend negativ beeinflussten. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen auf den Kläger schwerwiegend negativ auswirken werde, seien nicht erkennbar.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. Oktober 1998 hat der Kläger am 19. November 1998 den Rechtsweg beschritten. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, er habe Anspruch auf die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen vor Ablauf der notierten vorzeitigen Aussonderungsfrist, so dass es auf diese nicht ankomme. Die von ihm begangene Tat sei eindeutig eine sogenannte Beziehungstat gewesen und habe typische Züge einer Reifeverzögerung getragen. Aus ihr eine Wiederholungsgefahr zu folgern, die es rechtfertige, personenbezogene Daten zu speichern, sei unverhältnismäßig und ein Ermessensfehlgebrauch. Die Körperverletzung habe lediglich darin bestanden, dass das Opfer einen Weinkrampf erlitten habe. Auch der vernommene Zeuge habe erklärt, dass er die ihm gegenüber ausgesprochene Bedrohung nicht ernst genommen habe, sich jedoch beleidigt fühlte. Zwischenzeitlich hätten der Kläger und die Geschädigte sich ausgesprochen und einander verziehen. Sie hätten wieder einen partnerschaftlichen Umgang miteinander. Der vernommene Polizeibeamte habe die Gewaltstufe des Widerstandes, den er, der Kläger, geleistet habe, als äußerst gering, auf der untersten Schwelle, eingestuft. Schließlich sei die günstige Sozialprognose zu berücksichtigen und auch seine Sozialisierung als Sohn eines Polizeibeamten und das geordnete persönliche Umfeld.
Der Kläger hat bislang beantragt, wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 26.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1998 aufzuheben und erkennungsdienstliche Unterlagen über Herrn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - 301 Js 10425/98 - der Staatsanwaltschaft Braunschweig löschen zu lassen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die über ihn vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.
Die Beklagte hat bislang beantragt,
im Rahmen der verkürzten Aussonderungsfrist der weiteren Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen über zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf § 39 Abs. 3 NGefAG und wiederholt vertiefend die Begründung der ergangenen Bescheide. Die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen sei für die Verfolgung und Verhütung künftiger gleichgelagerter Straftaten auch deshalb erforderlich, weil der Kläger nicht nur seine ehemalige Verlobte, sondern auch einen neuen Bekannten der Geschädigten massiv bedroht habe. Diesem sei der Kläger nicht persönlich bekannt gewesen. Die Aufklärung weiterer derartiger Straftaten gegenüber unbekannten Personen, die mit Frau in Beziehung stehen, würde jedoch ohne eine mögliche Lichtbildvorlage erheblich erschwert oder unmöglich gemacht.
Wegen weitere Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Strafakten (301 Js 10425/98 a) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Zulässig ist die Klage als Verpflichtungsklage, weil die behördliche Entscheidung, dem Antrag auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen stattzugeben oder ihn abzulehnen, als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Hessischer VGH, Urt.v. 20. Juli 1993 - 11 UE 2285/89 -, NVwZ-RR 1994, 656).
Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Vernichtung der über ihn vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen hat.
Der Kläger kann die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht unter Hinweis darauf verlangen, dass schon die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unzulässig gewesen sei (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 43. Aufl., § 81b, RdNr. 17). Denn zur Überzeugung der Kammer war die Anordnung und Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers jedenfalls nach § 81b, zweite Alternative StPO, rechtmäßig, weil sie für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig war. Das ergab sich zum damaligen Zeitpunkt bereits daraus, dass die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen war, der Kläger könne die von ihm ausgesprochene Bedrohung im Zuge eines "Racheaktes" wahr machen oder andere Bekannte der Geschädigten Dehling in gleicher mit einer Straftat überziehen. Es lag auf der Hand, dass bei der Aufklärung derartiger Delikte vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen über den Kläger ...erheblichen sein würden. Dies galt umso mehr, als der Kläger nicht alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe ohne weiteres einräumte.
Auch die weitere Aufbewahrung der gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen ist rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings nicht § 39 Abs. 3 Satz 1 des Nieders. Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) i.V.m. § 39a NGefAG für die Frage der Dauer der Aufbewahrung einschlägig. Dies ergibt sich zum einen aus der Überlegung, dass schon das Nieders. Gefahrenabwehrgesetz selbst begrifflich zwischen erkennungsdienstlichen Maßnahmen (§ 15 NGefAG) und personenbezogenen Daten (§ 30 ff. NGefAG) unterscheidet (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Bayer, Bayrischer VGH, Urt.v. 23. Juni 1997 - 24 B 95.3734, NVwZ-RR, 496 ff.). Die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die eine Identifizierung ermöglichen, berührt die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen in weit höherem Maß als die Speicherung von Daten über Tatzeit, Tatort, Opfer, Zeugen und Auskunftspersonen. Der Gesetzgeber hat beide Fallgruppen unterschiedlich bewertet und geregelt. § 15 Abs. 3 NGefAG legt erkennungsdienstliche Maßnahmen fest auf die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen. Die Begriffsdefinition der "personenbezogenen Daten" im Sinne von § 30 ff. NGefAG ergibt sich dagegen aus § 3 Abs. 1 des Nieders. Datenschutzgesetzes. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene). Für die weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen trifft § 15 Abs. 2 NGefAG eine eigenständige Regelung. Bereits nach der Systematik des Nieders. Gefahrenabwehrgesetzes können daher die §§ 39 Abs. 3 Satz 1 und 39a NGefAG auf die Dauer der Aufbewahrung solcher Unterlagen keine Anwendung finden.
Auch § 15 Abs. 2 Satz 1 NGefAG ist allerdings im vorliegenden Falle nicht einschlägig. Dies beruht auf § 111 NGefAG, dem zu entnehmen ist, dass § 15 NGefAG keine Anwendung findet, solange § 81b der Strafprozessordnung (StPO), gegen diese Personen Maßnahmen zum Zwecke des Erkennungsdienstes zulässt. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber dem Vorrang des Bundesrechts Rechnung getragen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt.v. 19. Oktober 1982 - 1 C 114/79, NJW 1983, 1338) regelt § 81b zweite Alternative StPO nicht nur die Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen, aus der Norm ergeben sich vielmehr gleichzeitig auch die Grenzen für die Berechtigung der Behörde, einmal aufgenommene Unterlagen aufzubewahren. Zu dieser Aufbewahrung ist die Behörde befugt, solange sie zum Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl.v. 6. Juli 1988 - 1 B 61/88 -, NJW 1989, Seite 2640 f. m.w.N.) bemißt sich die Notwendigkeit der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahrens zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligte an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Liegen dahingehende Anhaltspunkte nicht mehr vor, so ist die weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht mehr zulässig.
Die hiernach gebotene konkret individuelle Würdigung sämtlicher Umstände beginnt, dass die zulässige Aufbewahrungsdauer selbst bei gleichartigen Anlassdelikten bald kürzer, bald länger zu bemessen sein wird.