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§ 2 VO-GO - Aufnahme

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist berechtigt, wer

  1. 1.

    in Niedersachsen

    1. a)

      am Gymnasium, am Gymnasialzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule oder an der Integrierten Gesamtschule die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder

    2. b)

      andernorts die Berechtigung zum Besuch jeder Schule im Sekundarbereich II

    erworben hat,

  2. 2.

    in einem anderen Land berechtigt ist, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen,

  3. 3.

    an einer Schule in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der Berechtigung nach Nummer 1 Buchst. b gleichwertig ist,

  4. 4.

    einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der nach Nummer 1 Buchst. b gleichwertig ist, und hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweist.

(2) 1Zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist nicht berechtigt, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, in einem zwölfjährigen Bildungsgang das 18., ansonsten das 19. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Schule kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen.

(3) Wer nach § 6 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung oder einer entsprechenden Regelung in einem anderen Land die Einführungsphase übersprungen hat, ist zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt und beginnt dort mit der Qualifikationsphase.

(4) Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.