§ 2 VO-GO - Aufnahme
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- VO-GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist berechtigt, wer
- 1.
in Niedersachsen
- a)
am Gymnasium oder am Gymnasialzweig der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder
- b)
andernorts die Berechtigung zum Besuch jeder Schule im Sekundarbereich II
erworben hat,
- 2.
in einem anderen Land berechtigt ist, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen,
- 3.
an einer Schule in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der Berechtigung nach Nummer 1 Buchst. b gleichwertig ist,
- 4.
einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der nach Nummer 1 Buchst. b gleichwertig ist, und hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweist.
(2) 1Zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist nicht berechtigt, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, in einem zwölfjährigen Bildungsgang das 18., ansonsten das 19. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Schule kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen.
(3) Wer nach § 6 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung oder einer entsprechenden Regelung in einem anderen Land die Einführungsphase übersprungen hat, ist zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt und beginnt dort mit der Qualifikationsphase.
(4) Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.