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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 49 NBG - Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(§ 42 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. 2Die Zuständigkeit kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden.