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  • ab 01.08.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NBGBefÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz auf andere Behörden
Redaktionelle Abkürzung
NBGBefÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.
Die StK und die Ministerien übertragen die ihnen als obersten Dienstbehörden zustehenden Befugnisse

  1. 1.1

    nach § 30 Abs. 1 und § 57 Abs. 4 NBG auf die nachgeordneten Behörden, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind;

  2. 1.2

    nach § 49 NBG

    1. a)

      für den Bereich der Schulverwaltung auf die Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs sowie die Gesamtschulen, die berufsbildenden Schulen und andere Schulen mit mindestens 20 Vollzeitlehrereinheiten, ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter, im Übrigen auf die Landesschulbehörde als Aufsichtsbehörde gegenüber den Schulen,

    2. b)

      für den Geschäftsbereich des MJ - ausgenommen den Bereich des Justizvollzuges - auf die Oberlandesgerichte, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht Niedersachsen, das Niedersächsische Finanzgericht, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und die Generalstaatsanwaltschaften;

    3. c)

      im Übrigen auf die Behörden, bei denen die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahrgenommen werden (§ 3 Abs. 2 NBG).