§ 53 NSchG - Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Schulassistentinnen und Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an allen öffentlichen Schulen sowie das Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Das Betreuungspersonal an allen öffentlichen Schulen sowie das Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen kann auch in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, die sich vertraglich verpflichtet hat, Betreuungs- oder Verwaltungsleistungen an diesen Schulen zu erbringen. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.
(2) Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 51 Abs. 3 entsprechend.
(3) Sowohl der Schulträger als auch das Land können an öffentlichen Schulen Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs für erwerbsfähige Hilfebedürftige schaffen.