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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SchrARdErl - Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Bibliographie

Titel
Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten
Redaktionelle Abkürzung
SchrARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen sind nachstehend aufgeführt.

3.1
Schriftgut mit personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten

Art des SchriftgutesAufbewahrungs- und Löschungsfristen
3.1.1Namenslisten mit Aufnahmejahr und Abgangsjahrbei analogen Namenslisten 50 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem die erste Schülerin oder der erste Schüler der Liste die Schule oder - bei organisatorisch zusammengefassten Schulen - die jeweilige Schulform verlassen hat; bei digitalen Namenslisten bleiben die Daten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers 50 Jahre lang nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule oder - bei organisatorisch zusammengefassten Schulen - die jeweilige Schulform verlassen hat, gespeichert.
3.1.2Anschriften und Telefonnummern (ggf. aktualisiert)bei analogen Listen 1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem die erste Schülerin oder der erste Schüler der Liste die Schule oder - bei organisatorisch zusammengefassten Schulen - die jeweilige Schulform verlassen hat; bei digitalen Namenslisten bleiben die Daten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers 1 Jahr lang nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule oder - bei organisatorisch zusammengefassten Schulen - die jeweilige Schulform verlassen hat, gespeichert.
3.1.3Entwürfe oder Zensurenlisten zu Prüfungs-, Abschluss- oder Abgangszeugnissen50 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, indem sie entstanden sind.
3.1.4Abiturprüfungsakten (einschließlich Abiturprüfungsarbeiten) sowie Prüfungsakten über Abschlüsse im Sekundarbereich I - einschließlich Abschlussprüfungsarbeiten -, soweit nicht Nummer 3.1.32 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind, sofern nicht wichtige Gründe wie z. B. Fälle, in denen Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig sind, die die Benotung der jeweiligen Klassenarbeit angreifen, einen längeren Einbehalt notwendig machen.
3.1.5Dokumentationen der individuellen Lernentwicklung4 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerinnen und Schüler den Sekundarbereich I verlassen haben.
3.1.6Fördergutachten zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung2 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerinnen und Schüler den Sekundarbereich I oder ggf. den Sekundarbereich II verlassen haben.
3.1.7Von Schülerinnen und Schülern selbst gefertigtes Schriftgut (Klassenarbeiten und Ähnliches)keine Aufbewahrungspflicht, sofern nicht wichtige Gründe wie z. B. Fälle, in denen Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig sind, die die Benotung der jeweiligen Klassenarbeit angreifen, einen Einbehalt notwendig machen.
3.1.8Schriftgut mit Angaben über einzelne Schülerinnen, Schüler oder Erziehungsberechtigte, das für den weiteren Bildungsgang nicht von Bedeutung ist (z. B. Krankmeldungen, Entschuldigungsschreiben, Anträge auf Unterrichtsbefreiung, Mitteilungen der Erziehungsberechtigten)1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem es entstanden ist.
3.1.9Anderes Schriftgut mit Angaben über
  • einzelne Schülerinnen oder Schüler

  • Klassen, Gruppen oder Jahrgänge

(z. B. Entwürfe oder Zensurenlisten zu Zeugnissen, soweit nicht Nummer 3.1.3 oder 3.1.5, Klassenbücher).
1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem diese die Schule oder - bei organisatorisch zusammengefassten Schulen - die jeweilige Schulform verlassen haben.
3.1.10Fotos von Schülerinnen und Schülern, die zum Zweck der Ausstellung von Schülerausweisen oder Fahrausweisen gespeichert wurdensofort nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie gespeichert wurden.

3.2
Schriftgut mit personenbezogenen Daten von Lehrkräften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 53 Abs. 1 NSchG, Bewerberinnen und Bewerbern (soweit es sich nicht um Personalaktendaten handelt, vgl. Nummer 2.2)

Art des SchriftgutesAufbewahrungs- und Löschungsfristen
3.2.1Namenslisten mit Beginn und Ende der Tätigkeit an der Schulebei analogen Namenslisten 5 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem die erste Person der Liste ihre Tätigkeit an der Schule beendet hat; bei digitalen Namenslisten bleiben die Daten der betreffenden Person 5 Jahre lang nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Person ihre Tätigkeit an der Schule beendet hat, gespeichert.
3.2.2Anschriften und Telefonnummern (ggf. aktualisiert)bei analogen Listen 1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem die erste Person der Liste ihr Tätigkeit an der Schule beendet hat; bei digitalen Listen bleiben die Daten der betreffenden Person 1 Jahr lang nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Person ihre Tätigkeit an der Schule beendet hat, gespeichert.
3.2.3Daten des vom MK im Rahmen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung vorgegebenen Lehrkräfteverzeichnisses sowie
  1. a)

    Privatanschrift,

  2. b)

    Telefon,

  3. c)

    Schwerbehinderung,

  4. d)

    Zusatzqualifikationen,

  5. e)

    Neigungsfächer,

wenn die Datensätze einzelner Personen vernichtet oder gelöscht werden können
3 Monate nach Ablauf des Schulhalbjahres, in dem die Tätigkeit an der Schule beendet wurde.
3.2.4Verzeichnisse nach Nummer 3.2.3, wenn die Datensätze einzelner Personen nicht vernichtet oder gelöscht werden können ("Sammellisten")
Verzeichnisse mit anderen personenbezogenen Daten
personenbezogene Einzelvorgänge
1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Betroffenen.

3.3
Anderes Schriftgut (in dem es nicht vorrangig um Angelegenheiten einzelner Personen geht)

Art des SchriftgutesAufbewahrungs- und Löschungsfristen
3.3.1Schulchronik, Jahresberichteunbegrenzt.
3.3.2Schriftwechsel mit den Aufsichtsbehörden5 Jahre.
3.3.3Aufgabenstellung bei Abschlussprüfungen5 Jahre.
3.3.4Zusammenarbeit mit
  1. a)

    Schüler- und Elternvertretungen,

  2. b)

    Vereinen, Verbänden, Organisationen,

  3. c)

    Institutionen,

  4. d)

    Partnerschulen, Patenschulen

5 Jahre.
3.3.5Konferenzprotokolle5 Jahre.
3.3.6Anderes Schriftgut1 Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem das Schriftgut entstanden ist.

Die Fristen nach Nummer 3.3 dürfen überschritten werden, wenn es aus sachlichen Gründen erforderlich ist (z. B. Schriftwechsel oder Konferenzbeschlüsse mit zeitlich nicht begrenzter Bedeutung).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 29. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 696, SVBl. Nr. 8/2020 S. 351)