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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SchrARdErl - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten
Redaktionelle Abkürzung
SchrARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560

Dieser RdErl. gilt nicht

2.1
für Schriftgut in Angelegenheiten des Schulträgers; darüber bestimmt der Schulträger;

2.2
für Personalnebenakten und Personalaktendaten der Lehrkräfte und der in § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 NSchG genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; die Aufbewahrungsfristen für diese Daten ergeben sich aus § 94 NBG; die dort geregelten Aufbewahrungsfristen gelten gemäß § 12 Abs. 1 NDSG auch für Tarifbeschäftigte;

2.3
soweit in Rechtsvorschriften oder in spezielleren Erlassen des MK abweichende Aufbewahrungs- oder Löschungsfristen konkret bestimmt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 29. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 696, SVBl. Nr. 8/2020 S. 351)