Abschnitt 2 SchrARdErl - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten
- Redaktionelle Abkürzung
- SchrARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560
Dieser RdErl. gilt nicht
2.1
für Schriftgut in Angelegenheiten des Schulträgers; darüber bestimmt der Schulträger;
2.2
für Personalnebenakten und Personalaktendaten der Lehrkräfte und der in § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 NSchG genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; die Aufbewahrungsfristen für diese Daten ergeben sich aus § 94 NBG; die dort geregelten Aufbewahrungsfristen gelten gemäß § 12 Abs. 1 NDSG auch für Tarifbeschäftigte;
2.3
soweit in Rechtsvorschriften oder in spezielleren Erlassen des MK abweichende Aufbewahrungs- oder Löschungsfristen konkret bestimmt sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 29. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 696, SVBl. Nr. 8/2020 S. 351)