Landgericht Lüneburg
Urt. v. 10.11.2021, Az.: 111 KLs 7/21

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
10.11.2021
Aktenzeichen
111 KLs 7/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 72076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Strafsache
gegen
F.W.,
geboren 1990 in H.,
zzt. Justizvollzugsanstalt Uelzen, Abteilung Lüneburg,
Einziehungsbeteiligte:
H. GmbH, B., vertreten durch die Geschäftsführerin, T., ebenda,
wegen Betruges
hat das Landgericht Lüneburg - 11. große Strafkammer - in den öffentlichen Sitzungen vom 14.10., 18.10., 22.10., 02.11., 05.11. und 10.11.2021, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht P.
als Vorsitzende
Richter K.
als beisitzender Richter
K.H.
C.P.
als Schöffen
Staatsanwältin K.
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt P., H.,
als Verteidiger
Justizangestellte D. (am 10.11.2021)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 10.11.2021 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zu 89 Fällen des Betruges.

Er wird deswegen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 20.12.2018 (Az.: 7 Ls 6107 Js 13664/18 - 13/18) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Einziehung des Taterlangten in Höhe von 326.947,61 € sowie des Wertes des Taterlangten in Höhe von 499.413,52 € wird gegen den Angeklagten und die Einziehungsbeteiligte als Gesamtschuldner angeordnet.

Die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil vom 20.12.2018 bleibt aufrechterhalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257 c StPO zugrunde.

I.

Der heute 31 Jahre alte Angeklagte ist in H. aufgewachsen. Er hat keine Geschwister, ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte die Grundschule und anschließend das Gymnasium. Da er in der 8. Klasse sitzen geblieben war und auch die 9. Klasse nicht schaffte, wechselte er auf eine Gesamtschule, wo er nach der 10. Klasse den Realschulabschluss erreichte. Bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren begann der Angeklagte, Alkohol, Tabak und Cannabis zu konsumieren. Er absolvierte eine schulische Ausbildung zum kaufmännischen Medienassistenten. Im Jahr 2009 oder 2010 erlangte der Angeklagte dann das Fachabitur in der Fachrichtung Medien und Gestaltung. Anschließend war er zunächst nicht berufstätig, bis er über eine Zeitarbeitsfirma bei dem Unternehmen H. als Lagerhelfer anfing. Seit 2013 führte der Angeklagte das erste Mal eine Langzeitbeziehung und wohnte mit seiner Partnerin zusammen. Ungefähr zu dieser Zeit konsumierte der Angeklagte erstmals Kokain. 2014 oder 2015 wurde er bei H. als Lagerarbeiter fest angestellt. Aufgrund von ihm empfundener Schikanen am Arbeitsplatz wegen seines Drogenproblems beendete der Angeklagte diese Tätigkeit im Jahr 2015 oder 2016.

Sein Konsum von Alkohol und Drogen war auch ein Grund dafür, dass sich der Angeklagte und seine Freundin 2017 trennten. Ab dem 19.07.2017 bis September 2017 war der Angeklagte in Therapie in der M. Klinik. Aufgrund eines Suizidversuchs am 27.10.2017 befand er sich bis zum 14.12.2017 erneut in einer Klinik. Vom 22.12.bis zum 31.12.2017 war der Angeklagte zur Entgiftung von Alkohol in der A. Klinik in H. Im Jahr 2018 war der Angeklagte zunächst ohne festen Wohnsitz. Zur Tatzeit war er arbeitslos und nicht vorbestraft. In anderer Sache, in welcher der Angeklagte Ende April 2018 in Untersuchungshaft genommen worden war, aus welcher er am 21.06.2018 entlassen wurde, verhängte das Amtsgericht Winsen (Luhe) durch Urteil vom 20.12.2018 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde in dem Urteil die Einziehung eines Betrages von 460,00 € angeordnet.

Zur Sache hat das Amtsgericht Winsen (Luhe) folgende Feststellungen getroffen:

"Am 30.04.2018 transportierte der Angeklagte aufgrund eines Auftrags von einer unbekannten Person 73,3 g (netto) zum Handel bestimmtes Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 71,4% und einer Wirkstoffmenge von 52,34 g Kokain-Hydrochlorid im Kofferraum eines von ihm angemieteten Pkw. Hierfür erhielt der Angeklagte 200,00 €, worauf es ihm ankam. Aufgrund der großen Menge an Kokain war dem Angeklagten bewusst, dass in dem Kokain eine erhebliche Menge Wirkstoff enthalten war und dieses dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln durch den unbekannten Dritten diente. Er entschied sich dennoch für den Transport des Kokains. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer entsprechenden betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis."

Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 21.06.2018 nahm der Angeklagte zunächst Wohnsitz bei seinen Eltern im H. Am 30.04.2021 wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüneburg vom 14.12.2020 in der vorliegenden Sache vorläufig festgenommen. Zu dieser Zeit war er ohne festen Wohnsitz und vor seiner Festnahme für die Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar. Aufgrund eines in dem Verfahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlassenen Sicherungshaftbefehls befand er sich bis zum 26.05.2021 in jener Sache in Sicherungshaft. Seit dem 27.05.2021 befindet er sich nach Aufhebung des Sicherungshaftbefehls aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lüneburg vom 14.12.2020 in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft.

II.

Am 18.11.2016 gründete der gesondert Verfolgte M.G. die H. GmbH mit Sitz in L. M.G. war alleiniger Gesellschafter und wurde im Rahmen der Gesellschaftsgründung auch zum Geschäftsführer bestellt. Zu einer Einzahlung des Stammkapitals kam es nicht. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Gold und Silber sowie weiteren Produkten mit hohem Edelmetallanteil. Insbesondere wurden Münzen und Barren aus Gold der Sorten Krügerrand, Heraeus und Maple Leaf sowie Luxusuhren angeboten. Neben dem Geschäftsführer M.G., der jedenfalls auch unter seinem tatsächlichen Namen auftrat, wurde für die Gesellschaft vor allem der weitere gesondert Verfolgte S.F. tätig, wobei dieser von Beginn an ausschließlich die Aliaspersonalie "Richard Feldmann" verwendete, um im Hintergrund zu bleiben. S.F. verfolgte - möglicherweise gemeinsam mit M.G. oder weiteren unbekannt gebliebenen Hintermännern - den Plan, dem Unternehmen durch die ordnungsgemäße Abwicklung von Geschäften und durch einen vertrauenserweckenden Internetauftritt mit dort sichtbaren positiven Bewertungen die Gutgläubigkeit und das Vertrauen von Kunden zu verschaffen, um dann ab einem bestimmten Zeitpunkt zahlreiche Bestellungen anzunehmen und Vorkasse zu verlangen, aber die bestellte und bezahlte Ware anschließend nicht zu liefern. Im Jahr 2017 wurde zu diesem Zweck für die H. GmbH durch "Richard Feldmann" von M.B., der in B. einen Internet-Goldhandel betrieb, dessen Domain www.XXX.de einschließlich sämtlicher bereits auf der Bewertungsplattform "Trusted Shops" abgegebener, ausschließlich positiver Kundenbewertungen für 77.350,00 € inklusive Umsatzsteuer erworben. Dabei wurde von dem Erwerber besonders Wert auf den Miterwerb der Kundenbewertungen gelegt. M.B., der seine Domain zunächst nicht verkaufen wollte, erklärte sich aufgrund des aus seiner Sicht guten Preises einverstanden.

Durch den Erwerb der genannten Domain einschließlich der ausschließlich positiven Bewertungen und die ordnungsgemäße Lieferung von Waren an Kunden gegen Vorkasse erarbeiteten sich S.F. und M.G. dem Tatplan entsprechend eine zur Begehung der Taten ausreichende Marktstellung.

Vor der eigentlichen Tatenbegehung - dem Abschluss einer Vielzahl von Geschäften mit zahlreichen Kunden gegen Vorkasse in der Absicht, die bestellte und bezahlte Ware nicht zu liefern - sollte M.G. durch eine andere Person als Geschäftsführer abgelöst werden, damit die Taten dem M.G. nicht ohne weiteres angelastet werden könnten. Diese andere Person war der Angeklagte.

Der Angeklagte wurde durch einen Bekannten, den er aus Drogenkreisen kannte, angesprochen, ob er Geschäftsführer einer Goldhandelsfirma werden wolle, wozu sich der Angeklagte bereit erklärte. Ob es sich bei dem Bekannten um einen der gesondert Verfolgten S.F. oder M.G. handelte, ließ sich nicht feststellen. Ebenfalls ließ sich nicht feststellen, ob es sich bei diesem Bekannten um den gesondert verfolgten H.D. handelte, der sich zumindest durch die Eröffnung und Bereitstellung eines Kontos bei der C-Bank an der Tatbegehung beteiligte. Der Angeklagte wurde jedenfalls bereits zuvor von diesem Bekannten unentgeltlich mit Drogen versorgt, was sich in der Folgezeit nicht änderte.

Der Angeklagte traf M.G. beim damaligen Sitz der H. GmbH in L., XXX. Beide begaben sich am 17.07.2018 zum Notar P. in L. Der Angeklagte wurde - nach Abberufung von M.G. - beim Notar zum Geschäftsführer der H. GmbH bestellt. Durch M.G. wurde beim Notar zudem der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH an den Angeklagten zugestimmt, so dass dieser alleiniger Gesellschafter der GmbH wurde. Ihm wurde zudem Vollmacht über das bestehende Firmenkonto bei der P-Bank D. mit der IBAN DE erteilt. Von diesem Konto wurde im weiteren Verlauf ein Betrag in Höhe von 27.500,00 € auf das Privatkonto des M.G. überwiesen.

Nach der Bestellung zum Geschäftsführer traf der Angeklagte in den Räumlichkeiten der H. GmbH in der XXX zusammen mit dem gesondert Verfolgten M.G. auf die Immobilienverwalterin S.T., die in dem Gebäude ebenfalls ihr Büro hatte. Der Angeklagte wurde S.T. als neuer Geschäftsführer vorgestellt. In den Büroräumlichkeiten der H. GmbH befanden sich - allenfalls abgesehen von einem Schreibtisch - keine Möbel und es waren dort auch keine Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Wertgegenständen gegeben. Die Räumlichkeiten waren - allenfalls abgesehen von einem Schreibtisch - leer.

Am 20.07.2018 beantragte der Angeklagte die Eröffnung eines weiteren Geschäftskontos für die H. GmbH bei der V-Bank, welches mit der IBAN DE zum 02.08.2018 eröffnet wurde. Der Angeklagte erschien allein zu beiden für die Eröffnung des Kontos erforderlichen Terminen bei der V-Bank bei der dort beschäftigten Mitarbeiterin D. und gab die für die Eröffnung des Kontos erforderlichen Unterlagen bereits im ersten Termin vollständig ab.

In der Zeit vom 01.08.2018 bis zum 27.08.2018 gaben die nachfolgend genannten Kunden Bestellungen über den unter der Domain www.XXX.de betriebenen Onlineshop ab. "Richard Feldmann" beantwortete all diese Bestellungen einzeln. Seine Antworten enthielten jeweils die vertragliche Annahmeerklärung und eine Zahlungsaufforderung. Diese Antworten versandte er jeweils im Nachgang und zusätzlich zu automatisierten Eingangsbestätigungen, die die Kunden sofort nach Aufgabe einer Bestellung erhielten.

Die jeweiligen Kunden zahlten nach Erhalt dieser Antwort-E-Mail einschließlich Zahlungsaufforderung den Kaufpreis nebst Versandkosten. Dabei verwendeten sie als Kontoverbindung bei den Bestellungen Nr. 1 bis 76 das jeweils in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto der H. GmbH bei der P-Bank IBAN DE oder der V-Bank IBAN DE und bei den Bestellungen Nr. 77 bis 89 das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto bei der C-Bank IBAN DE, das der gesondert Verfolgte H.D. schon am 09.07.2018 eigens unter den Alias-Personalien Jozef Farkas eingerichtet hatte.

Der Kunde P.D. leistete lediglich eine Anzahlung über 5.000,00 €. Auch der Kunde A.S. leistete in Höhe von 7.500,00 € lediglich eine Anzahlung auf den Kaufpreis. Alle anderen Besteller zahlten den jeweiligen Kaufpreis in voller Höhe.

Bei den Bestellungen Nr. 21, 33 und 53 bestellten die Kunden nicht per E-Mail, sondern telefonisch bei der H. GmbH, wobei sie jeweils mit einer Person sprachen, die sich als "Richard Feldmann" ausgab.

Im Einzelnen kam es zu den folgenden Bestellungen:

Nr.BestelldatumBestellerKaufgegenstandGesamt-Kaufpreis (€)
101.08.2018MA2x100g Gold Heraeus6.735,36
201.08.2018Dr. HS1xKrügerrand 1 oz Gold1.057,19
302.08.2018GB1 oz Gold Heraeus1.052,36
402.08.2018US9x Krügerrand 1oz Gold9.509,85
502.08.2018FM10x Krügerrand 1 oz Gold10.556,20
603.08.2018FM10x Krügerrand 1 oz Gold10.539,70
703.08.2018JG3 oz Heraeus Gold3.164,28
803.08.2018GS9xMaple Leaf 1oz Gold 9xMaple Leaf 1oz Gold19.048,41
903.08.2018FK5x Krügerrand 1 oz Gold 10x Wiener Philharmoniker 1oz Gold 10x Maple Leaf 1 oz Gold26.553,75
1004.08.2018SS2xMaple Leaf 1 oz Gold2.120,32
1104.08.2018MB1x250g Gold Heraeus8.441,51
1204.08.2018RS100xMaple Leaf 1oz Silber1.548,00
1305.08.2018BG1x100g Gold Heraeus3.393,10
1407.08.2018MW2x Krügerrand 1 oz Gold2.111,58
1507.08.2018CK1 oz Gold Heraeus1.056,57
1607.08.2018BR1xKrügerrand 1 oz Gold1.067,19
1707.08.2018NE5 x 1 oz Gold Heraeus5.291,90
1808.08.2018CB1x100g Gold Heraeus3.373,68
1908.08.2018JP1xKrügerrand 1oz Gold1.057,79
2008.08.2018JP1xKrügerrand 1oz Gold1.057,74
2108.08.2018AK200 Silbermünzen Maple Leaf 1 oz3.096,32
2208.08.2018MR1 x Krügerrand 1 oz Gold 1 x Maple Leaf 1 oz Gold2.113,38
2308.08.2018FK1xKrügerrand 1oz Gold1.057,07
2409.08.2018TE55x100g Gold Heraeus185.789,45
2509.08.2018Dr. SK3x 1oz Gold Heraeus3.157,50
2609.08.2018PDROLEX Daytona22.500,00
2709.08.2018TK1x100 Gramm Gold Heraeus3.375,45
2809.08.2018RK2x 100g Gold Heraeus6.764,16
2910.08.2018JG1xKrügerrand 1oz Gold1.065,72
3011.08.2018PH3xKrügerrand 1oz Gold3.212,94
3111.08.2018MB13xMaple Leaf 1oz Gold13.965,38
3211.08.2018MS20xMaple Leaf 1oz Silber 1x500g Silber Heraeus 1xKrügerrand 1oz Gold1.646,86
3312.08.2018FB49x Krügerrand 1oz Gold, 14x 100g Gold Heraeus100.239,09
3413.08.2018GL1x1000g Gold34.023,29
3513.08.2018JK10xMaple Leaf 1oz Gold10.727,50
3613.08.2018RD2x100g Gold Heraeus6.831,18
3714.08.2018JH10 x 1 oz Gold 10 x 100g Gold Heraeus44.471,30
3814.08.2018ED100 Gramm Gold Heraeus3.410,85
3915.08.2018CK5x100g Gold Heraeus16.893,10
4015.08.2018BG4x100g Gold Heraeus13.480,04
4115.08.2018BG4x100g Gold Heraeus13.396,88
4215.08.2018KB1x1000g Gold Heraeus33.710,24
4315.08.2018CS150xMaple Leaf 1oz Silber 1xAmerican Eagle 1oz Gold3.311,44
4415.08.2018TR1x100g Gold Heraeus3.358,85
4515.08.2018LG1xMaple Leaf 1oz Gold1.062,46
4615.08.2018CB2x100g Gold Heraeus6.752,72
4715.08.2018HJ1x100gGold Heraeus 1x Maple Leaf 1oz Gold 25x Maple Leaf 1oz Silber4.766,07
4815.08.2018UC100x Maple Leaf 1oz Silber1.505,00
4916.08.2018FM10x Krügerrand 1 oz Gold10.495,30
5016.08.2018ASRolex Daytona 11650647.500,00
5116.08.2018TG50xMaple Leaf 1oz Silber747,00
5216.08.2018LM2x100g Gold Heraeus 6.678,02
5316.08.2018LM1x100g Gold Heraeus3.339,01
5416.08.2018ME150xMaple Leaf 1oz Silber2.256,00
5516.08.2018MM2x100g u. 1x 50g Gold Heraeus8.398,61
5616.08.2018SN2x100 Gramm Gold Heraeus6.705,82
5716.08.2018CH1xKrügerrand 1oz Gold 25xMaple Leaf 1oz Silber1.428,78
5816.08.2018WG5x Krügerrand 1oz Gold5.251,55
5916.08.2018DD100 Maple Leaf 1 oz Silber1.495,00
6016.08.2018BR1x1000g Gold Heraeus33.412,75
6117.08.2018HV2x100 Gramm Gold Heraeus6.670,86
6217.08.2018HM4x Krügerrand 1oz Gold 10x Maple Leaf 1oz Silber 10x Kookaburra 1oz Silber 5x100g Silber Heraeus4.862,60
6318.08.2018MS250xMaple Leaf 1oz Silber3.777,50
6418.08.2018MV1x100g Gold Heraeus3.348,51
6518.08.2018RR1x Krügerrand 1oz Gold 1x Maple Leaf 1oz Gold2.109,76
6620.08.2018Dr. FH10x Maple Leaf 1oz Gold10.618,70
6720.08.2018JA1x100g Gold C.Hafner 1x100g Gold Heraeus6.741,74
6820.08.2018FD2 x 1 oz Gold2.120,96
6921.08.2018SP9 x 1 oz Gold Umicore9.362,16
7021.08.2018CT25xMaple Leaf 1oz Silber 1xKrügerrand 1/10oz Gold492,89
7121.08.2018RH24xKrügerrand 1oz Gold25.144,80
7221.08.2018AS4xKrügerrand 1 oz Gold4.196,36
7321.08.2018AH1x 1 oz Gold Heraeus 10x Koala 1 oz Silber1.223,71
7421.08.2018MF101xMaple Leaf 1oz Silber1.516,01
7521.08.2018VP1 x 100g Gold Heraeus 1 x Krügerrand 1 oz Gold4.388,11
7622.08.2018AS1x50g Gold Heraeus 1x100g Gold Heraeus5.157,90
7723.08.2018MW150x Maple Leaf 1oz Silber 10x Kookaburra 1oz Silber 10x Koala 1oz Silber2.549,70
7824.08.2018WS1x100g Gold Heraeus3.327,42
7924.08.2018JS1xMaple Leaf 1 oz Gold1.043,17
8024.08.2018CM1x100g Gold Heraeus 1xKänguru Nugg. 1/2oz Gold 1xMapple Leaf 1/10 oz4.002,42
8124.08.2018DS4x 100g Gold Heraeus13.356,92
8225.08.2018GL4x250g Gold33.772,36
8325.08.2018JD7xMaple Leaf 1oz Gold 7xKrügerrand 1oz Gold14.664,72
8425.08.2018RW20x Maple Leaf 1 oz Silber 1x Maple Leaf 1 oz Gold1.350,13
8525.08.2018KK4xKrügerrand 1oz Gold 1xWiener Philharmoniker 1/2 oz Gold4.745,53
8625.08.2018TS1x500g Gold Heraeus16.809,16
8727.08.2018HS1x100 Gramm Gold Heraeus3.347,44
8827.08.2018Dr. SK2x100g Gold Heraeus6.703,08
8927.08.2018XZ5x Krügerrand 1oz Gold5.236,20

Eine Lieferung der bezahlten Ware erfolgte in keinem der Fälle.

Der Angeklagte hielt es von Beginn an jedenfalls für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die H. GmbH, in deren Räumlichkeiten sich allenfalls ein Schreibtisch befand, zur Begehung von Betrugstaten in nicht unerheblichem Umfang genutzt werden sollte und dass die von ihm vorgenommenen Handlungen zur Begehung dieser Taten beitragen beziehungsweise diese erst ermöglichen würden, zumal er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH keinerlei Tätigkeiten entfaltete, die auf die Lieferung bestellter Waren gerichtet waren. Dabei hielt er es in Anbetracht des Gegenstands des Unternehmens - Handel mit Gold und Silber sowie weiteren Produkten mit hohem Edelmetallanteil - auch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass bei einzelnen Geschädigten Vermögensschäden von 50.000,00 € und mehr entstehen könnten.

Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass er für die von ihm vorgenommen Handlungen schlussendlich eine Gegenleistung erhielt, so rechnete er doch damit, dass er etwas dafür bekommen würde und handelte in der Absicht, sich aus seiner fortgesetzten Beteiligung an Betrugstaten eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und einem gewissen Gewicht zu verschaffen. Denn der Angeklagte, der im Sommer 2018 kurz vor seiner Beteiligung an den Betrugstaten aus der Untersuchungshaft in anderer Sache entlassen worden und jedenfalls seit 2017 arbeitslos war, wollte auf diese Weise zur Finanzierung seines allgemeinen Lebensbedarfs Geld verdienen. Über nennenswerte Geldbeträge auf einem Konto oder Sparbuch verfügte er nämlich ebenfalls nicht. Ob er darüber hinaus damit rechnete, dass sein Bekannter anderenfalls die unentgeltliche Versorgung mit Drogen einstellen würde, konnte nicht festgestellt werden. Andere Beweggründe für seine Unterstützung - insbesondere ein rein altruistisches Motiv, wie das Leisten eines Gefallens - sind jedoch ausgeschlossen.

Der Angeklagte hob am 16.08.2018 von dem von ihm eröffneten Konto bei der V-Bank einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € ab. Bereits einen Tag später, also am 17.08.2018, hob der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 40.000,00 € vom Konto bei der V-Bank ab. Eine weitere Barabhebung am 17.08.2018 über 10.000,00 € wurde wenige Minuten später offenbar storniert.

Der Angeklagte holte außerdem zwei bei der Goldschmiede M. in D. am 24.08.2018 unter Vorlage seines Ausweises von "Richard Feldmann" am Vortag bestellte Uhren Rolex Daytona Platin und Audemars Piguet Oak zum Gesamtpreis von 77.500,00 € ab.

Eine weitere Uhr Patek Philippe Nautilus Rotgold Referenz 5711, die durch "Richard Feldmann" am 27.08.2018 zum Preis von 57.500,00 € bei der Firma M.W., M., erworben wurde, wurde ebenfalls vom Angeklagten unter Vorlage seines Ausweises in M. in Empfang genommen, nachdem "Richard Feldmann" am 29.08.2018 angekündigt hatte, dass der Angeklagte die Uhr abholen werde. Die Kaufpreise für sämtliche Uhren wurden vom P-Bankkonto der H. GmbH überwiesen.

Dass der Angeklagte die abgehobenen Geldbeträge und die abgeholten Uhren für sich behielt, konnte nicht festgestellt werden. Nach seinen Angaben hat er sie seinem Bekannten überlassen.

Weitere Abhebungen von Geldbeträgen durch den Angeklagten vom Geschäftskonto bei der V-Bank in Höhe von 125.000,00 € und 250.000,00 € waren bei der V-Bank angekündigt worden. Als der Angeklagte zur Abhebung eines sechsstelligen Betrages bei der V-Bank erschien, wurde ihm - wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Kontosperrung - durch die Mitarbeiterin der V.Bank D. jedoch kein Geld mehr ausgezahlt. Der an den Händen zitternde Angeklagte verließ kurze Zeit das Büro, um zu telefonieren.

Die Eltern des Angeklagten erhielten zu Hause Telefonanrufe und im September und Oktober 2018 auch Briefe von Bestellern, die sich darüber beschwerten, dass sie trotz Bezahlung keine Waren geliefert bekommen haben. Erst durch diese Anrufe und Schreiben erfuhren seine Eltern davon, dass der Angeklagte Geschäftsführer einer GmbH geworden war. Der Angeklagte hatte weder seiner Mutter, noch seinem Vater, der früher Goldschmied gewesen war, etwas von der Geschäftsführerposition erzählt. Als die Eltern den Angeklagten darauf ansprachen, erklärte er ihnen, dass sie sich keine Sorgen machen müssten, da alles in Ordnung sei. Außerdem sagte er ihnen, dass "da mit XXX (Anm.: im Original Internetdomain, die bei der Anonymisierung geschwärzt wurde) nichts sei", was die Mutter des Angeklagten, M.W., so auffasste, dass er damit nichts zu tun habe.

Am 15.10.2018 erreichte die Eltern des Angeklagten ein Schreiben, aus welchem sich ergab, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der H. GmbH von einer A.T. abgelöst worden war.

Auf dem Konto der H. GmbH bei der V-Bank konnte aufgrund einer Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Lüneburg ein Geldbetrag in Höhe von 326.947,61 € gesichert werden.

Bei dem Angeklagten liegen eine Störung durch Kokainabhängigkeit (ICD 10: F 14.2), eine Abhängigkeit von Cannabis (ICD 10: F 12.2) und ein Missbrauch von Alkohol (ICD 10: F 10.1) vor. Anhaltspunkte dafür, dass seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen wären, haben sich dennoch nicht ergeben.

III.

1.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz, den Eigenangaben des Angeklagten, dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 20.12.2018 und den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen K.H., der gegenüber sich der Angeklagte in der Exploration wie festgestellt geäußert hat. Der Angeklagte hat die von der Sachverständigen in der Hauptverhandlung referierten Angaben als zutreffend bestätigt.

2.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den Bekundungen der ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und der sonstigen erhobenen Beweise.

a)

Der Angeklagte hat eingeräumt, wie festgestellt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H. GmbH gewesen zu sein, nachdem er zuvor von einem Bekannten, der ihn mit Drogen versorgt habe, gefragt worden sei, ob er Geschäftsführer einer Goldhandelsfirma werden wolle. Zu jener Zeit sei er arbeitslos gewesen und habe gedacht, er könne "endlich wieder Geld verdienen". Zudem sei sein Vater Goldschmied gewesen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er seine durch von ihm genehmigte Erklärung seines Verteidigers dargestellte Motivation, Geld zu verdienen, allerdings - ebenfalls durch von ihm genehmigte Erklärung seines Verteidigers - dahingehend relativiert, dass er dem Bekannten nur habe eine Gefallen tun wollen. Der Angeklagte hat weiter eingeräumt, für das Konto der H. GmbH bei der P-Bank bevollmächtigt worden zu sein und das Konto bei der V-Bank wie festgestellt eröffnet und von diesem Konto zwei- bis dreimal Geld abgehoben zu haben. Zudem hat der Angeklagte eingeräumt, wie festgestellt die von "Richard Feldmann" bestellten Luxusuhren in D. und M. abgeholt zu haben. Dagegen hat er bestritten, dass er die gesondert Verfolgten S.F. und H.D. kennen würde und dass er von den Betrugstaten etwas gewusst habe. Lediglich M.G. habe er am 17.07.2018 getroffen. Von den Betrugstaten will er erst im Nachhinein erfahren haben.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er seit dem Jahr 2017 arbeitslos und seine Beziehung kaputt gewesen sei. Marihuana und Kokain habe er nahezu täglich genommen. Auch habe er regelmäßig Alkohol getrunken. Wenn er in der Vergangenheit Kokain gekauft habe, habe er immer die Qualität überprüft. Die Anschrift seiner Eltern sei seine Meldeanschrift gewesen; er sei allerdings täglich unterwegs gewesen und manchmal gar nicht nach Hause gekommen. Gelebt habe er von Hartz IV und Unterstützung durch seine Eltern. Ein Bekannter, den er aus Drogenkreisen gekannt habe und dessen Namen der Angeklagte nicht hat nennen wollen, habe ihn in dieser Zeit umsonst mit Drogen versorgt. Wegen Kokains sei er in dieser Zeit auch festgenommen worden, wozu er im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme erklärte, dass er bei der Tat, wegen der die Festnahme erfolgte, für diesen Bekannten tätig gewesen sei. Weshalb er ohne Gegenleistung mit Drogen versorgt worden sei, habe er nicht hinterfragt. Von diesem Bekannten sei er gefragt worden, ob er Geschäftsführer eines auf Goldhandel spezialisierten Unternehmens werden wolle, was er bejaht habe. Über diesen Bekannten sei dann auch der Kontakt zum Geschäftsführer M.G. hergestellt worden, der ihm erklärt habe, dass er die Firma nicht weiterführen wolle. Den M.G. habe er einmal beim Notartermin und außerdem sowohl vor als auch in den Räumlichkeiten der H. GmbH getroffen. Mitarbeiter habe er dort nicht gesehen. Am Geschäftssitz sei er der Immobilienverwalterin S.T. vorgestellt worden. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer sei auch das P-Bankkonto auf ihn überschrieben worden. Weder für die Unterschrift beim Notar noch später habe er etwas als Gegenleistung bekommen.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte dann, dass er zum Termin für die Kontoeröffnung mit den erforderlichen Unterlagen gebracht worden sei und die Zugangsdaten für das Online-Banking betreffend das Konto bei der V-Bank seinem Bekannten gegeben habe, weshalb er selbst keinen Überblick über das Konto gehabt habe.

Der Angeklagte hat sich weiter dahingehend eingelassen, dass der Bekannte ihn auch darum gebeten habe, das Geld abzuheben und die Uhren abzuholen. Sowohl das abgehobene Geld als auch die Uhren habe er dem Bekannten übergeben. Ihm sei von seinem Bekannten gesagt worden, dass das Geld für die Firma benötigt werde. Eine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er zu keinem Zeitpunkt entfaltet. Er habe sich keine Gedanken gemacht, wo das Geld, welches er abgehoben habe, herkommen würde. Auch über den Notartermin habe er sich keine Gedanken gemacht.

Erst nachdem er das Geld abgehoben und die Uhren abgeholt habe, habe er durch Briefe und Anrufe bei seinen Eltern, durch welche mitgeteilt wurde, dass bestellte Ware nicht geliefert worden sei, das Gefühl gehabt, dass etwas nicht in Ordnung sei. Er habe seinen Eltern gesagt, dass er sich das nicht erklären könne. Nachdem er sich dann an den Bekannten gewandt habe, sei es zu einem weiteren Geschäftsführerwechsel gekommen.

b)

In objektiver Hinsicht hat die Kammer den vom Angeklagten geschilderten Ablauf der Geschehnisse in dem aus den getroffenen Feststellungen ersichtlichen Umfang zugrunde gelegt. Ein Kontakt zu den gesonderten S.F. und H.D. ließ sich dem Angeklagten nicht nachweisen.

Die Feststellungen zu den in der Zeit vom 01.08. bis 27.08.2018 erfolgten 89 Bestellungen (Bestelldatum, Besteller, Kaufgegenstand, Gesamtkaufpreis, Verwendung des Namens "Richard Feldmann") beruhen auf den die einzelnen Besteller betreffenden Vernehmungsniederschriften, Angaben und Strafanzeigen sowie den von den Bestellern bei der Polizei eingereichten Rechnungen, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, hinsichtlich der Aussagen, Angaben und Strafanzeigen der Geschädigten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Beteiligten. Auch die Feststellungen zu den jeweils verwendeten Konten beruhen auf diesen Beweismitteln, den ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoübersichten der Geschäftskonten der H. GmbH bei der P-Bank und der V-Bank sowie den glaubhaften Angaben der C-Bankmitarbeiterin H., die in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung bekundete, dass ab dem 24.08.2018 mehrere Überweisungen auf dem Anfang Juli durch den Jozef Farkas eröffneten Konto eingingen, wobei als Begünstigter immer entweder "XXX"(Anm.: im Original Internetdomain, die bei der Anonymisierung geschwärzt wurde) oder die H. GmbH angegeben worden sei.

Die Feststellungen der Kammer zur Gesellschaftsgründung und zum Aufbau des Geschäftsbetriebs sowie der Beteiligung des gesondert Verfolgten S.F. an den Betrugstaten beruhen vor allem auf den Angaben der Hauptermittlungsführerin Polizeioberkommissarin S. und des Kriminalhauptkommissars G., die in der Hauptverhandlung die von ihnen durchgeführten Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse geschildert haben, sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.

Polizeioberkommissarin S. hat in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung glaubhaft bekundet, bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg sei am 16.04.2018 ein anonymer Hinweis eingegangen, in dem das Vorgehen der Täter und die begangenen Straftaten schon in deren Vorfeld weitgehend zutreffend geschildert worden seien. Im April 2018 hätten sich noch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Straftaten ergeben. Nach Eingang und Auswertung der Strafanzeigen der Geschädigten hätten die Ermittlungen die Angaben des anonymen Hinweisgebers jedoch im Wesentlichen bestätigt.

In dem anonymen Hinweisschreiben, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, schildert der Hinweisgeber, dass der S.F., der selbst im Hintergrund agiere, durch Strohmänner Firmen gründen lasse, die zunächst augenscheinlich legalen Geschäftspraktiken nachgehen und nach etwa ein bis zwei Jahren, wenn ein gewisses Vertrauen der Geschäftspartner erlangt worden sei, final hochwertige Bestellungen per Rechnung tätigen und anschließend die Rechnungen nach Erhalt der Ware nicht bedienten. Vor dieser finalen Phase werde der als Strohmann eingesetzte Geschäftsführer durch einen anderen Geschäftsführer ausgetauscht, bei dem es sich in der Regel um einen Osteuropäer handele, bei dem nichts zu holen sei bzw. der im weiteren Verlauf gar nicht mehr greifbar seien. S.F. habe eine Meldeadresse, unter der er tatsächlich gar nicht wohnhaft sei, sondern wohne vielmehr unangemeldet in J./B. Der anonyme Hinweisgeber führt in seinem Schreiben weiter aus, dass S.F. den M.G. angesprochen und davon überzeugt habe, für ihn als Strohmann eine GmbH in L. zu eröffnen, wofür dieser einen Betrag von 20.000,00 € erhalten sollte. Ende 2016 habe M.G. dann die H. GmbH gegründet, die im An- und Verkauf von Gold und Edelmetallen aktiv sei, wobei über die Internetseite der Firma - www.XXX.de - Goldbarren, Goldmünzen u. ä. zum Kauf angeboten werden. Auch in diesem Fall solle die Firma durch die Internetseite und die Abwicklung regulärer Geschäfte die Gutgläubigkeit von Geschäftspartnern erlangen, um dann final hochwertige Bestellungen von Gold und anderen Edelmetallen abzuschließen, die dann nicht bezahlt würden. Der M.G. sei eingeweiht, solle aber keine Befürchtungen haben, weil er darum in Kenntnis sei, dass er als Geschäftsführer gegen einen Osteuropäer ausgetauscht werde, bevor es in die eigentliche Betrugsphase gehe und er dann nicht mehr haftbar sei.

Ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde des Notars B. vom 18.11.2016 (Urkundenrolle Nr. 517/2016) ist an diesem Tag wie festgestellt durch den M.G. die H. GmbH mit Sitz in L. gegründet und er selbst zum Geschäftsführer bestellt worden.

Aus der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zur Eintragung an das Handelsregister vom 17.07.2018 ergibt sich der Geschäftsführerwechsel kurz vor dem Beginn der begangenen Betrugstaten. Die Anmeldung zum Handelsregister wurde vom Angeklagten unterschrieben und von dem Notar P. beglaubigt, dass die Namensunterschrift von dem ihm von Person bekannten Angeklagten vor ihm vollzogen wurde. Die Zustimmung zur Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile ergibt sich aus der durch M.G. unterzeichneten Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der H. GmbH vom 17.07.2018, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde.

Der Zeuge Kriminalhauptkommissar G. bekundete in der Hauptverhandlung glaubhaft, seine Ermittlungen hätten ergeben, dass es bei der Firmengründung zu keiner Stammkapitaleinzahlung gekommen sei, dem gesondert Verfolgten M.G. bei der Übertragung der Firma auf den Angeklagten dann aber das Stammkapital auf dessen Privatkonto ausgezahlt worden sei. Polizeioberkommissar B., der an der Durchsuchung der Wohnung des gesondert Verfolgten S.F. beteiligt war und das Geschäftskonto der H. GmbH bei der P-Bank ausgewertet hat, bestätigte in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass ein Betrag von 27.500,00 € von diesem Konto auf das Privatkonto des M.G. überwiesen worden war. Dem M.G. ist aus dem Firmenvermögen somit eine Summe ausgezahlt worden, die der Höhe nach von dem im anonymen Hinweis genannten Betrag nicht erheblich abweicht. Die Feststellungen zur Höhe des auf dem Konto bei der V-Bank gesicherten Geldbetrages beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen G.

Die Zeugin Polizeioberkommissarin S. bekundete weiter glaubhaft, dass es sich den Ermittlungen zufolge bei dem Namen "Richard Feldmann" um eine Aliaspersonalie handelt, hinter welcher sich der gesondert Verfolgten S.F. verberge. Sie habe der Zeugin N.F., einer Mitarbeiterin des Steuerberaters G., deren Ansprechpartner bei der H. GmbH Richard Feldmann gewesen sei, einen Stimmvergleich von sieben Stimmproben - unter entsprechenden Bedingungen einer Wahllichtbildvorlage - vorgespielt, worunter sich auch eine Stimmprobe des gesondert Verfolgten S.F. befunden habe. Den Stimmvergleich habe sie auch an die Polizei in Würzburg geschickt, wo er dem Mitarbeiter der Werbefirma n.M.S., der ebenfalls regelmäßig telefonisch Kontakt zu Richard Feldmann gehabt habe, vorgespielt worden sei. Beide hätten dabei eindeutig die Stimme des gesondert Verfolgten S.F. erkannt. N.F. habe die Stimme sofort erkannt und angegeben, dass sie dessen Stimme an der nasalen Aussprache erkannt habe. Die Zeugin N.J., geschiedene N.F., bestätigte bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass sie häufiger mit Richard Feldmann telefonischen Kontakt gehabt habe und dessen Stimme bei einem Stimmvergleich bei der Polizei mit sieben unterschiedlichen Stimmen wiedererkannt habe. Die Angaben der Zeugin S., wonach auch der Zeuge S. die Stimme eindeutig wiedererkannt habe, wurde durch dessen gegenüber dem Polizeihauptkommissar K. getätigte Aussage bestätigt, die durch Verlesen der Vernehmungsniederschrift vom 23.07.2019 gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Beteiligten in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Daraus ergab sich, dass der Zeuge S. die Stimme Nr. 1 eindeutig als die des Richard Feldmann wiedererkannte.

Außerdem bekundete die Zeugin S., dass ihren Ermittlungen zufolge der S.F. bei Autoanmietungen bei der Firma S. als Erreichbarkeit die E-Mail-Adresse shop@XXX.de angegeben habe. Die Verwendung dieser E-Mail-Adresse wurde durch die Aussage der Zeugin K.B. - Mitarbeiterin der Firma S. - jedenfalls für die Anmietung eines Audi A8 durch den gesondert Verfolgten S.F. am 30.10.2018 bestätigt. Die Zeugin S. teilte weiterhin mit, dass der S.F. mit einem Mietwagen auch bei einer Geschwindigkeitsmessung fotografiert und eindeutig auf dem Foto zu erkennen gewesen sei.

Aus den Angaben der Zeugin S. sowie deren in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten, seines Verteidigers und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlesenen Vermerk vom 28.01.2019 ergibt sich zudem, dass die ehemalige Vermieterin des S.F., C.D., Polizeioberkommissarin S. gegenüber angegeben hat, dass der S.F. seit Januar 2017 die Wohnung in B., XXX, gemietet und ihr gegenüber angegeben habe, dass er im An- und Verkauf von Gold tätig sei.

Aufgrund der beiden durchgeführten Stimmvergleiche, der Verwendung der E-Mail-Adresse shop@XXX.de durch den S.F., seine Angaben gegenüber seiner damaligen Vermieterin und auch des anonymen Hinweises ist die Kammer davon überzeugt, dass der gesondert Verfolgte S.F. unter Verwendung der Aliaspersonalie Richard Feldmann für die H. GmbH tätig geworden ist und an der Planung und Durchführung der Betrugstaten zumindest maßgeblich beteiligt war.

Die Feststellungen der Kammer zum Erwerb der Domain durch Richard Feldmann für die H. GmbH beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen M.B., der die Veräußerung der Domain, einschließlich der ausschließlich positiven Bewertungen, frei von jeglichem Interesse am Ausgang des Verfahrens, wie festgestellt geschildert hat.

Für die Kammer bestehen aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin S.T. keine Zweifel daran, dass es wie festgestellt zu einem Aufeinandertreffen in den Geschäftsräumen der H. GmbH gekommen ist. Die Zeugin S.T. bekundete im Rahmen ihrer Vernehmung, dass sie den Angeklagten in den Räumlichkeiten der H. GmbH in der XXX gesehen habe und dass es gut möglich sei, dass dieser ihr als Erwerber der Firma vorgestellt worden sei. Die Zeugin S.T. hat außerdem die Räumlichkeiten wie festgestellt beschrieben. Die Kammer hatte auch insofern keine Zweifel an den glaubhaften Angaben der Zeugin, zumal die Zeugin S. in ihrer Vernehmung schilderte, dass die Zeugin S.T. ihr gegenüber angegeben habe, dass das Büro durch M.G. im Juli 2018 leergeräumt worden sei. Auch der Zeuge T.G., der als Steuerberater für die H. GmbH tätig gewesen ist und die Räumlichkeiten der GmbH bei einer Besprechung im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau gesehen hatte, beschrieb diese als "relativ leer" und bekundete außerdem, dass es darin keinerlei Tresore oder ähnliches gegeben habe.

Die Einlassung des Angeklagten, dass ihm über das bestehende P-Bankkonto der H. GmbH Vollmacht erteilt wurde, konnte durch die P-Bankmitarbeiterin S. verifiziert werden. Diese konnte sich in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung zwar nicht mehr an den Angeklagten erinnern, bekundete aber, dass sie als Mitarbeiterin der P-Bank am Schalter die Vollmacht über das P-Bankkonto bearbeitet habe. Die Vollmacht sei am 17.07.2018 unterzeichnet worden.

Die Umstände der Eröffnung des Kontos bei der V-Bank und der persönliche Kontakt nach Kontoeröffnung, bei dem der Angeklagte versuchte einen sechsstelligen Betrag abzuheben, wurden durch die Zeugin D. so wie festgestellt bekundet. Die Angaben waren durchweg glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin sprach insbesondere, dass sie auch über eigene Gedanken berichtete, die ihr beim Kontakt mit dem Angeklagten gekommen waren. So habe sie gedacht, dass der Angeklagte für einen Geschäftsführer einer GmbH noch relativ jung sei. Für die Glaubhaftigkeit spricht außerdem, dass sie bestimmte ungewöhnliche Details wie das Zittern der Hände und das Verlassen des Büros zum Telefonieren erinnerte, sich an andere weniger relevante Einzelheiten, wie die Umstände der Terminvereinbarung hingegen nach über drei Jahren nicht mehr zu erinnern vermochte.

Die vom Angeklagten am 16. und 17.08.2018 getätigten Bargeldabhebungen von dem von ihm eröffneten Konto bei der V-Bank wurden durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Überwachungskamera aus der V-Bankfiliale und der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontoübersichten des V-Bankkontos - insbesondere auch hinsichtlich der festgestellten Anzahl und Höhe der Abhebungen - bestätigt. Die Feststellung, dass weitere Bargeldabhebungen in Höhe von 125.000,00 und 250.000,00 € angekündigt waren und durch den Angeklagten vorgenommen werden sollten, geht darauf zurück, dass die Zeugin S. bekundete, dass ihre Ermittlungen angekündigte Bargeldabhebungen in dieser Höhe ergeben haben. Dafür, dass Abhebungen in derartiger Höhe angekündigt worden sind, spricht auch, dass der Angeklagte den glaubhaften Angaben der Zeugin D. zufolge bei ihr erschienen sei, um einen sechsstelligen Betrag Bargeld abzuheben.

Die ebenfalls vom Angeklagten eingeräumten Abholungen der Luxusuhren wurden durch die glaubhaften Angaben der Zeugen A.M., Inhaber der Goldschmiede M. mit Sitz in D., und U.K., Mitarbeiterin der Firma M.W. in M., bestätigt. Zwar hatten beide Zeugen keinen persönlichen Kontakt zum Angeklagten, konnten aber die Bestellungen anhand ihrer Unterlagen nachvollziehen und insbesondere bekunden, welche Uhren zu welchem Preis gekauft worden sind. Beide Zeugen gaben auch an, dass Uhren generell nur an Personen ausgehändigt werden, die sich ausweisen können. Die Zeugin U.K. bekundete, dass üblicherweise durch die Käufer ein Bild eines Ausweises übersandt werde und die Uhr dann nur gegen Vorlage dieses Ausweises ausgehändigt werde. Der Zeuge A.M. gab insofern an, dass die Uhren von einem Herrn W. abgeholt werden sollten und dieser sich bei der Abholung ausgewiesen haben müsse, da die Uhren ansonsten nicht an ihn herausgegeben worden wären. Beide Zeugen bestätigten zudem, dass die durch den Angeklagten abgeholten Uhren vorab vollständig bezahlt worden waren.

Die Feststellungen hinsichtlich der bei den Eltern des Angeklagten eingegangenen telefonischen und schriftlichen Beschwerden, der Reaktion des Angeklagten, als er durch seine Eltern damit konfrontiert wurde und dem weiteren Geschäftsführerwechsel beruhen auf der Aussage der Zeugin M.W., der Mutter des Angeklagten. Die Kammer hatte keinen Grund an deren glaubhaften Angaben zu zweifeln. Die Zeugin hat plastisch geschildert, wie sie selbst erst durch eine Internetrecherche und einen ihr durch einen Besteller zugesandten Handelsregisterauszug davon überzeugt wurde, dass ihr Sohn tatsächlich Geschäftsführer einer GmbH geworden war. Ihre Angaben zum Brief über den Geschäftsführerwechsel wurden zudem auch durch die Aussage des Zeugen G. bestätigt, der bekundete, dass während der durchgeführten Durchsuchung der Brief einging, aus welchem sich ergab, dass der Angeklagte als Geschäftsführer durch die A.T. abgelöst worden war. Eine besondere Tendenz, den Angeklagten in einem besonders guten oder schlechten Licht darzustellen oder einseitig ent- oder belastende Umstände vorzubringen, war bei der Zeugin M.W. nicht erkennbar.

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zur Eröffnung des Kontos bei der C-Bank durch den gesondert Verfolgten H.D. unter den Alias-Personalien Jozef Farkas beruhen ebenfalls auf den Angaben der Zeugin S. Diese bekundete, dass ihren Ermittlungen zufolge von diesem Konto in mehreren Chargen Bargeld in Höhe von insgesamt 117.000,00 € abgehoben worden sei und ein auf einem Auszahlungsbeleg aufgefundener Handflächenabdruck dem H.D. habe zuzuordnen werden können. Bei einer weiteren versuchten Kontoeröffnung durch den H.D., die nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehe, sei festgestellt worden, dass dieser seine Fingerkuppen mit Sekundenkleber präpariert hatte, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Zudem habe das auf dem bei Kontoeröffnung durch den angeblichen Jozef Farkas vorgelegten Ausweis befindliche Lichtbild dem Bild des H.D. in dessen Pass entsprochen.

c)

Entgegen den Angaben des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass er bereits bei der Bestellung zum Geschäftsführer jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass die H. GmbH für Betrugstaten nicht unerheblichen Ausmaßes genutzt werden sollte. Seine entgegenstehende Einlassung ist als Schutzbehauptung widerlegt.

Denn der Angeklagte konnte einerseits schon aufgrund der Umstände der Vermittlung der Geschäftsführerposition nicht darauf vertrauen, dass bei dem Goldhandelsgeschäft, welches er übernehmen sollte, alles mit rechten Dingen zugehen würde. Da ihm die Position durch einen Bekannten vermittelt wurde, den er aus dem Drogenmilieu kannte und der ihn ohne Gegenleistung fortwährend mit Drogen versorgt hatte, drängte sich dem Angeklagten vielmehr geradezu auf, dass die ihm angebotene Position einen kriminellen Hintergrund haben musste. Dies umso mehr, als er selbst - wie er wusste - keinerlei Qualifikation oder berufliche Erfahrung vorweisen konnte, die ihn für die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Goldhandel-GmbH als besonders geeignet hätten erscheinen lassen können. Zudem wurde ihm die Gesellschaft ohne erkennbare Gegenleistung übertragen.

Der persönliche Hintergrund des Angeklagten schließt andererseits aber aus, dass er lediglich als geschäftlich vollkommen unerfahrener gutgläubiger Strohmann tätig war.

Der Angeklagte war zwar - abgesehen von einer Tätigkeit als Lagerarbeiter bei H. - zur Tatzeit noch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, ist aber ausgebildeter kaufmännischer Medienassistent und hat außerdem das Fachabitur in der Fachrichtung Medien und Gestaltung erworben. Es steht daher außer Frage, dass ihm bewusst gewesen ist, dass die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH mit einer Vielzahl von Aufgaben und Tätigkeiten und nicht nur der Eröffnung eines Geschäftskontos sowie dem gelegentlichen Abheben von Bargeld und dem vereinzelten Abholen teurer Uhren verbunden ist. Wäre der Angeklagte gutgläubig gewesen, hätte er sich sofort darüber gewundert, in den Räumlichkeiten der H. GmbH keinen für ihn erkennbaren Geschäftsbetrieb und - abgesehen von allenfalls einem Schreibtisch - keine Einrichtungsgegenstände, die einen Geschäftsbetrieb überhaupt erst ermöglichen, vorzufinden, und deswegen zumindest seinen Bekannten angesprochen.

Zwar hat sich der Angeklagte dadurch, dass er im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen wurde, stärker in den Vordergrund des Geschehens begeben als die weiteren Tatbeteiligten. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass er deswegen die Begehung von Betrugstaten nicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Da der Angeklagte aus der eigentlichen Tatbegehung herausgehalten wurde, ist es wahrscheinlich, dass ihm suggeriert worden ist, dass er als "Strohmann" nichts zu befürchten habe, da ihm keine Beteiligung an den Taten nachweisbar sein werde.

Dagegen, dass der Angeklagte durch die weiteren Tatbeteiligten bzw. Hintermänner völlig im Unklaren darüber gelassen worden ist, dass die H. GmbH zur Begehung von Betrugstaten genutzt werden sollte, spricht auch, dass die Hintermänner dadurch sich und die zu erwartende Beute einem erheblichen Risiko ausgesetzt hätten. Bei einem gutgläubigen Strohmann hätte stets die Gefahr bestanden, dass dieser sich an die die Geschäftskonten führenden Kreditinstitute oder gar die Strafverfolgungsbehörden hätte wenden können, wenn er sich über die Umsätze der Geschäftskonten informiert und ihm dabei oder ansonsten etwas sonderbar vorgekommen wäre. Auch hätte bei einem gutgläubigen Geschäftsführer die Gefahr bestanden, dass er als über die Geschäftskonten verfügungsberechtigte Person selbst über eingegangene Gelder, sei es durch weitere Barabhebungen oder Überweisungen auf sein Privatkonto, hätte verfügen können. Aufgrund des professionellen Vorgehens der Hintermänner - von dem in der polizeilichen Bearbeitung von Betrugsstraftaten erfahrenen Zeugen Kriminalhauptkommissar G. als "ganz hohe Schule" bezeichnet - und des Aufwands, der Zeit und den finanziellen Mitteln, den diese in die Vorbereitung der Taten investiert haben, erscheint es fernliegend, dass sie in der Phase der eigentlichen Tatbegehung ein solches Risiko eingegangen wären. Es liegt daher nahe, dass sich die Haupttäter von Anfang an der Bereitschaft des Angeklagten zur Mitwirkung am kriminellen Geschehen versicherten und ihn in ihre Pläne einweihten. Das liegt zudem nicht zuletzt deswegen nahe, da der Angeklagte erst knapp einen Monat bevor er zum Geschäftsführer bestellt wurde aus der Untersuchungshaft - in der er sich wegen einer Drogenkurierfahrt für seinen Bekannten befunden hatte - entlassen worden war und - wie aus dem Urteil vom 20.12.2018 ersichtlich - die Identität seines Bekannten trotz der Untersuchungshaft nicht offenbart hatte.

Die Einlassung des Angeklagten, nach der er sich überhaupt keine Gedanken über den Notartermin und darüber, woher das Geld komme, welches er abhob und abheben wollte, gemacht habe, sieht die Kammer vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung an. Gegen diese Einlassung spricht im Übrigen auch, dass der Angeklagte - seinen Angaben zufolge - beim Erwerb von Kokain in der Vergangenheit immer die Qualität überprüft habe. Weshalb er sich dabei Gedanken gemacht haben will, beim Notartermin aber nicht, erscheint wenig nachvollziehbar. Dem Angeklagten war bereits aufgrund seiner Ausbildung bewusst, dass mit der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH eine gewisse Verantwortung verbunden ist und sich an die Geschäftsführerstellung auch bestimmte Rechtsfolgen knüpfen. Jedenfalls ist ihm dies - unabhängig von möglichen Belehrungen durch den Notar - durch das bloße Erfordernis eines Notartermins nochmals vor Augen geführt worden.

Daraus, dass in dem in der Hauptverhandlung verlesenen anonymen Hinweis, der am 16.04.2018 bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg eingegangen war, lediglich erwähnt wird, dass neben S.F. auch M.G. in den Plan eingeweiht gewesen sei, lässt sich nicht schließen, dass der Angeklagte die Tatbegehung nicht für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Denn der anonyme Hinweis wurde bereits an die Staatsanwaltschaft Lüneburg gesandt, als der Angeklagte noch nicht Geschäftsführer der H. GmbH geworden war. Dass es in dem anonymen Hinweis heißt, der Geschäftsführer M.G. solle durch einen nicht greifbaren Osteuropäer ausgetauscht werden, bei dem nichts zu holen sei, zwingt ebenfalls nicht zu dem Schluss, dass der neue Geschäftsführer gutgläubig im Hinblick auf die Betrugstaten sein muss.

Schließlich fügt sich auch der Umstand, dass der Angeklagte seinen Eltern - obwohl sein Vater Goldschmied gewesen war - von seiner Position als Geschäftsführer einer Goldhandelsgesellschaft nichts berichtet hat und diese davon erst durch die bei ihnen eingehenden Beschwerden der Besteller Kenntnis erlangten, in das Bild eines Angeklagten, der die Begehung von Vermögensstraftaten für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Insofern erscheint auch seine beschwichtigende Reaktion seinen Eltern gegenüber stimmig als diese ihn mit den bei ihnen eingegangenen Beschwerden konfrontierten. Dass der Angeklagte besonders überrascht gewirkt habe, wurde durch die Zeugin M.W. nicht bekundet.

d)

Der Angeklagte rechnete damit, dass er für die von ihm vorgenommen Handlungen eine Gegenleistung erhalten werde, was schon aus seiner Einlassung folgt, er habe gedacht, endlich wieder Geld verdienen zu können, und er handelte in der Absicht, sich aus seiner fortgesetzten Beteiligung an Betrugstaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Gewicht zu verschaffen. Das folgt auch aus der gesamten Situation des Angeklagten, der nach eigenen Angaben seit 2017 arbeitslos, gerade aus der Untersuchungshaft in anderer Sache entlassen worden war und nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Polizeioberkommissarin S., die sein privates Konto/Sparbuch ausgewertet hatte, über keine nennenswerten Geldbeträge verfügte. Seine im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung im Widerspruch dazu stehende Behauptung, er habe dem Bekannten lediglich einen Gefallen tun wollen, ist angesichts seiner von ihm selbst geschilderten Gesamtsituation als Schutzbehauptung widerlegt. Ein rein altruistisches Motiv für die Tatbegehung schließt die Kammer aus. Gegen ein rein altruistisches Motiv spricht zudem, dass sich der Angeklagte auch für die am 30.04.2018 durchgeführte Kurierfahrt von seinem Bekannten entlohnen ließ.

Der Angeklagte ging in Anbetracht des Gegenstandes des Unternehmens - Handel mit Gold und Silber sowie weiteren Produkten mit hohem Edelmetallanteil - zudem davon aus und nahm billigend in Kauf, dass bei einzelnen Geschädigten durch die Betrugstagen Vermögensschäden von 50.000,00 € und mehr entstehen könnten. Zu solchen Schäden ist es bei F.B. und T.E. auch gekommen. Dem Angeklagten war im weiteren Verlauf dann auch aufgrund der von ihm insgesamt abgehobenen Geldbeträge von zumindest 55.000,00 €, der Abholung der Uhren im Gesamtwert von 135.000,00 € und der Ankündigung von weiteren Geldabhebungen im sechsstelligen Bereich die Dimension der tatsächlich verursachten Schäden bewusst.

e)

Feststellungen dazu, dass der Angeklagte zu den Tatzeiten in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen wäre oder diese sogar aufgehoben war, haben sich nicht ergeben.

Der Angeklagte hat zwar in seiner Einlassung - anders als noch bei der Exploration durch die Sachverständige K.H., der er mitgeteilt hatte, dass er im August 2018 nur ab und zu konsumiert habe - angegeben zur Tatzeit mehrere Gramm Kokain in der Woche konsumiert zu haben. Die Sachverständige hat dem Angeklagten eine Störung durch Kokainabhängigkeit (ICD 10: F 14.2), eine Abhängigkeit von Cannabis (ICD 10: F 12.2) und ein Missbrauch von Alkohol (ICD 10: F 10.1) diagnostiziert. Angaben, die darauf hindeuten könnten, dass er zur Tatzeit einen Rausch, einen starken Suchtdruck oder gar Entzugserscheinungen gehabt haben könnte, hat der Angeklagte nicht gemacht. Die Sachverständige teilte mit, dass dem Angeklagten seinen Angaben zufolge Zittern oder Krampfanfälle als Entzugssymptome nicht bekannt seien. Die Sachverständige hat keine Hinweise auf eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit gesehen. Vielmehr deute der komplexe Tatablauf - so die Sachverständige - auf eine erhaltene Steuerungsfähigkeit hin.

Die Kammer schließt sich den insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen K.H. nach eigener kritischer Würdigung an. Denn auch die in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen haben, soweit sie mit dem Angeklagten überhaupt Kontakt hatten, bei ihm keine Anzeichen geschildert, die auf Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung, starken Suchtdruck oder Entzugserscheinungen hindeuten könnten. Soweit die Zeugin D. geschildert hat, dass der Angeklagte, als er bei ihr gewesen sei, um einen sechsstelligen Geldbetrag abzuheben und dies nicht möglich gewesen sei, fahrig und nervös gewirkt habe und seine Hände gezittert hätten, deutet dies nicht zwingend auf eine Drogenbeeinflussung oder Suchtdruck hin. Die von der Zeugin beschriebenen Wahrnehmungen lassen sich zwanglos mit dem durch die verweigerte Bargeldabhebung verursachten Stress erklären. So hat die Zeugin D. bekundet, eine Drogenbeeinflussung habe sie bei dem Angeklagten nicht erkennen können. Dass der Angeklagte dann nach den Angaben der Zeugin das Zimmer kurz verlassen und telefoniert hat, spricht ebenfalls als situationsadäquates Verhalten gegen eine eingeschränkte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit.

IV.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zu 89 Fällen des Betruges im besonders schweren Fall gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 27, 53 StGB schuldig.

Vorliegend stellen die Übernahme der Geschäftsführerposition, die Umschreibung der Bankvollmacht betreffend das P-Bankkonto, das Einreichen der Unterlagen bei der V-Bank zur Eröffnung eines weiteren Geschäftskontos und die Wahrnehmung eines weiteren Termins zur Eröffnung des Kontos bei der V-Bank Beihilfehandlungen dar. Als Beihilfehandlungen kommt jede Handlung in Betracht, die geeignet ist, die Haupttat zu fördern, wobei Beihilfe auch noch zwischen Vollendung der Tat und Beendigung der Tat geleistet werden kann (Fischer, § 27 StGB, Rn. 6, m. w. N.). Auch die Abhebungen von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt zumindest 55.000,00 € von dem von ihm eröffneten Geschäftskonto und die Abholungen insgesamt dreier hochwertiger Uhren aus M. und D. sind damit als Beihilfehandlungen zu werten. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die entsprechenden Betrugstaten zwar bereits vollendet, aber noch nicht beendet, da eine Abhebung bzw. Umsetzung in andere Wertgegenstände der durch die Betrugstaten erlangten Geldbeträge von vornherein jedenfalls durch die Haupttäter beabsichtigt gewesen ist und die Beutesicherung daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 5 StR 536/08 -, juris).

Auch liegt ein ausreichender Gehilfenvorsatz vor. Für den Gehilfen genügt bedingter Vorsatz. Einzelheiten der Haupttat oder Haupttaten müssen ihm nicht bekannt sein, er muss die Haupttat vielmehr nur in ihren wesentlichen Merkmalen erfassen. Es reicht aus, dass das Vorstellungsbild des Gehilfen den wesentlichen Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der von ihm unterstützten Tat erfasst, ohne jedoch den genauen Hergang, Ort, Zeit und Opfer der Tat zu kennen (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 3 Ss 48/04 -, juris). Der Angeklagte hatte hier eine ausreichende Vorstellung von dem wesentlichen Unrechtsgehalt und der Angriffsrichtung der von ihm unterstützten Taten. Die genaue Höhe und Anzahl der Bestellungen, ebenso wie der verursachte Gesamtschaden konnte ihm nicht bekannt sein, da nicht genau vorhersehbar war, wie viele Kunden zu welchem Preis Ware bestellen werden. Da der Gehilfe keine genauen Vorstellungen vom Tathergang haben muss, ist es auch unschädlich, dass die durch Betrugstaten erlangten Gelder - nach der Sperrung des Geschäftskontos der H. GmbH bei der V-Bank - auf ein anderes Konto geleitet wurden, dessen Inhaber nicht die H. GmbH, sondern H.D. alias Jozef Farkas war. Dabei handelt es sich nicht um eine so wesentliche Abweichung, dass diese aus der H. GmbH heraus begangenen Taten insgesamt vom Gehilfenvorsatz des Angeklagten nicht mehr umfasst gewesen wären.

Die Tatbeiträge des Angeklagten zum Aufbau, zur Aufrechterhaltung und zum Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes sowie zur Sicherung der Taterträge stellen sich als eine Beihilfe zu den begangenen 89 Betrugsstraftaten dar.

Vorliegend stellt sich die Beihilfe des Angeklagten als besonders schwerer Fall dar, da er gewerbsmäßig handelte und durch seine Beihilfe in zwei Fällen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat.

Das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Gehilfe selbst gewerbsmäßig gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - 3 StR 343/20-, juris). Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Das war bei dem Angeklagten der Fall.

Der Umstand, dass Tatbeiträge eines Gehilfen zum Aufbau, zur Aufrechterhaltung und zum Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes rechtlich zu einem - uneigentlichen - Organisationsdelikt zusammenfasst werden, durch welches mehrere Einzelhandlungen oder mehrere natürliche Handlungseinheiten rechtlich verbunden und hiermit die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Straftaten in der Person des Gehilfen auf Konkurrenzebene zu einer einheitlichen Tat oder gegebenenfalls zu wenigen einheitlichen Taten im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden, schließt eine Gewerbsmäßigkeit nicht aus (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 -, BGHSt 49, 177-189). Denn dem Gehilfen sind in einem solchen Fall sämtliche aus dem Geschäftsbetrieb heraus begangene Betrugstaten zuzurechnen. Auch ist der Angeklagte vorliegend nicht nur einmal, sondern wiederholt zur Unterstützung der Haupttaten tätig geworden.

In zwei Fällen hat der Angeklagte durch seine Beihilfe zudem auch einen Vermögensschaden großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB herbeigeführt. Ein Vermögensschaden großen Ausmaßes liegt dann vor, wenn bei einzelnen Geschädigten ein Schaden von 50.000,00 € oder mehr verursacht wird. F.B. und T.E. erlitten durch die Beihilfe des Angeklagten Vermögensschäden von 100.239,09 € bzw. 185.789,45 €. Der Angeklagte hat es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass es bei einzelnen Geschädigten der Betrugstaten zu Vermögensschäden von 50.000,00 € und mehr kommen könnte.

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

V.

1.

Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat nach der gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Milderung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB einen Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zugrunde gelegt.

Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Urteil vom 06. September 2016 - 1 StR 575/15 -, juris, m. w. N.). Das ist hier der Fall.

Die Kammer hat geprüft, ob die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB aufgrund der Strafmilderung des §§ 27, 49 Abs. 1 StGB und weiterer zugunsten des Angeklagten sprechender Umstände im vorliegenden Fall entfallen könnte, dies jedoch verneint. Die Regelwirkung entfällt, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen. Nach Abwägung der nachfolgend aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte entfällt die Regelwirkung im vorliegenden Fall nicht.

Zugunsten des Angeklagten sprach zwar, dass er die objektiven Tatumstände seiner Beihilfeleistung eingeräumt hat. Außerdem hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er zur Tatzeit noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und dass die Tat bereits mehr als drei Jahre zurückliegt. Auch war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er aufgrund seines - auch durch Betäubungsmittel geprägten - schwierigen Lebensweges eher anfällig gewesen ist, sich dazu bereit zu erklären, die Taten zu unterstützen, und er sich seit seiner Festnahme in Haft befindet.

Zulasten des Angeklagten waren hingegen zu berücksichtigen, dass er nur kurze Zeit vor der Tat aus der Untersuchungshaft in anderer Sache entlassen worden war und ihm daher bewusst war, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren anhängig gewesen ist. Zu seinen Lasten war außerdem zu berücksichtigen, dass durch seine Unterstützung eine hohe Anzahl an Personen beträchtliche Vermögensschäden erlitten und dadurch auch insgesamt ein beträchtlicher Gesamtschaden von über 900.000,00 € entstanden ist, wobei die Kammer hier nicht verkennt, dass auf dem Konto der H. GmbH bei der V-Bank ein Betrag in Höhe von 326.947,61 € gesichert werden konnte. Außerdem hat der Angeklagte nicht nur ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall verwirklicht, sondern mit der Gewerbsmäßigkeit und der Verursachung eines Vermögensschadens großen Ausmaßes zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB. Schließlich war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich mit der Übernahme der Geschäftsführerstellung, der Eröffnung eines Geschäftskontos und des Abhebens von Bargeld und Abholens von hochwertigen Uhren um wesentliche Beihilfehandlungen vor und während der gesamten Tatphase gehandelt hat und ohne seine Beteiligung der Betrug in dieser Form gar nicht möglich gewesen wäre.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint die Anwendung des für einen besonders schweren Fall vorgesehenen Strafrahmens nicht als unangemessen. Die Kammer hat den Strafrahmen jedoch gemäß §§ 27, 49 Abs.1 StGB gemildert, was zu dem Strafrahmen von einem Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten führt.

Bei Zugrundelegung des Strafrahmens von einem Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe hält die Kammer unter erneuter Abwägung aller bereits dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.

2.

Die Einzelstrafe von 3 Jahren für die Beihilfe zu 89 Fällen des Betruges, zugleich Einsatzstrafe, ist gesamtstrafenfähig mit der Strafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 20.12.2018 (Az.: 7 Ls 6107 Js 13664/18 - 13/18) wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB ist aus diesen Strafen nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gebildet worden. Diese Gesamtstrafe wird dem Gesamtgewicht der Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe sind nochmals sämtliche oben aufgeführten Zumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, berücksichtigt worden. Insbesondere hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung auch den relativ engen zeitlichen Zusammenhang der Taten und den Umstand, dass es sich zwar um unterschiedliche Deliktsfelder, aber jeweils um Beihilfe gehandelt hat, berücksichtigt.

VI.

Die Kammer hat geprüft, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet werden musste, dies aber verneint.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen K.H. liegt beim Angeklagten ein Hang vor, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Sie schilderte den bereits dargestellten durch Drogenkonsum geprägten Lebenslauf des Angeklagten und führte aus, dass "Koksen und Kiffen" schon immer seine Kombination gewesen sei.

Die Kammer konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die von dem Angeklagten begangene Tat auf diesen Hang zurückgeht. Zwar genügt es dafür bereits, wenn der Hang mitursächlich dazu beigetragen hat, dass der Täter die Anlasstat begangen hat (BGH, Beschluss vom 08. November 2018 - 1 StR 482/18 -, juris). Allerdings müssen für eine Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB, bei der es sich um eine den Angeklagten beschwerende Maßregel handelt, der symptomatische Zusammenhang ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB sicher feststehen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19 -, juris, m. w. N.). Die Ursächlichkeit des Rauschmittelkonsums für die Tatbegehung darf im Falle von Zweifeln nicht einfach nach dem Zweifelsgrundsatz unterstellt werden (MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 64 Rn. 44). Daraus folgt, dass allein der Umstand, dass eine Mitursächlichkeit des Hanges für die Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden kann, die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht rechtfertigt.

Zwar hat die Sachverständige K.H. im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens angegeben, dass sie davon ausgehe, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und der Tat bestehe und die Suchtmittelabhängigkeit im Vordergrund gestanden habe, da sich ihr das Tätigwerden des Angeklagten ohne Gegenleistung nicht erschließe. Der Angeklagte hat - worauf auch die Sachverständige hingewiesen hat - in seiner Einlassung einen Zusammenhang zwischen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und seiner Tätigkeit für die H. GmbH jedoch gerade nicht hergestellt. Außerdem ist der Angeklagte durch seinen Bekannten bereits unentgeltlich mit Drogen versorgt worden, bevor er sich bereit erklärte die Geschäftsführerposition zu übernehmen. Der Angeklagte hat auch nicht angegeben, dass er befürchtet habe, sein Bekannter könnte die Versorgung mit Drogen einstellen, wenn er sich geweigert hätte, die Geschäftsführerposition zu übernehmen. Ein zwingender Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Versorgung mit Betäubungsmitteln durch den Bekannten und der Tat des Angeklagten lässt sich daher nicht herstellen.

Wenn vorliegend auch gewisse Umstände - Betäubungsmittelabhängigkeit und finanzielle Situation des Angeklagten - eine Mitursächlichkeit des Hanges für die Tatbegehung nahelegen, bleibt es letztendlich aber nur bei einer Vermutung für einen solchen symptomatischen Zusammenhang, auf die die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht gestützt werden kann. Schließlich lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass er - unabhängig von der Übernahme der Geschäftsführerposition - weiterhin unentgeltlich mit Drogen durch seinen Bekannten versorgt werden wird und seine Tatbeteiligung allein dazu diente, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, um damit seinen allgemeinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Ob wegen der multiplen Drogenabhängigkeit des Angeklagten hinreichende Erfolgsaussichten für eine Behandlung im Maßregelvollzug bestehen, was die Sachverständige K.H. - trotz des fehlenden Interesses des Angeklagten an der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - gerade noch bejaht hat, kann folglich dahinstehen.

VII.

Die Entscheidung über die Einziehung des Taterlangten in Höhe von 326.947,61 € und des Wertes des Taterlangten in Höhe von 499.413,52 € folgt hinsichtlich des Angeklagten aus § 73 Abs. 1 StGB und § 73c StGB und hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten aus § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 73c StGB. Gegen den Angeklagten war dabei neben der Einziehungsbeteiligten als Gesamtschuldner die Einziehung des Taterlangten und des Wertes des Taterlangten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe anzuordnen. Erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB hat ein Täter oder Teilnehmer einen Vermögenswert, wenn dieser ihm durch die Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt über ihn ausüben kann (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 -, juris, m. w. N.). Der Angeklagte hat Geldbeträge von insgesamt zumindest 55.000,00 € von dem bei der V-Bank eröffneten Geschäftskonto abgehoben und drei hochwertige Uhren im Gesamtwert von 135.000,00 € abgeholt. Er hatte ungehinderten Zugriff auf die Geschäftskonten der H. GmbH. Dass der Angeklagte tatsächlich Zugriff hatte, was ihm auch bewusst war, zeigt sich besonders durch die erfolgten Abhebungen vom bei der V-Bank geführten Konto. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine GmbH über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters oder Teilnehmers zu unterscheiden ist und deswegen ein Tatbeteiligter auch nicht ohne weiteres die der juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte erlangt, auch wenn er eine legale Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen der juristischen Person hat. Etwas anderes gilt aber, wenn die GmbH lediglich als formaler Mantel genutzt und der Teilnehmer nicht zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft nicht trennt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 -, juris, m. w. N.). Durch die erfolgten und angekündigten Bargeldabhebungen durch den Angeklagten wird deutlich, dass die Betrugsbeute nur vorübergehend auf den Geschäftskonten der GmbH verbleiben sollte und daher eine Trennung zwischen den Vermögenssphären nicht vorgenommen worden ist.

Soweit die Kundenzahlungen auf das von dem gesondert Verfolgten H.D. eröffnete Konto bei der C-Bank geflossen sind (Bestellungen Nr. 77 bis Nr. 89), hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt Zugriff darauf, weshalb insofern eine Einziehung des Wertes des Taterlangten nicht in Betracht kam und folglich durch die Kammer nicht angeordnet wurde.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.