Abschnitt 4 IntPlGebRdErl
Bibliographie
- Titel
- Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
- Redaktionelle Abkürzung
- IntPlGebRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes ist dem Niedersächsischen Internatsgymnasium unverzüglich anzuzeigen. Ist nach dem Wechsel des Hauptwohnsitzes eine andere Gebühr nach den Nrn. 1 bis 3 zu erheben, so tritt die Gebührenänderung zum Beginn des auf die Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes folgenden Monats in Kraft.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 7 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2019 (SVBl. S. 171)