Abschnitt 6 IntPlGebRdErl
Bibliographie
- Titel
- Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
- Redaktionelle Abkürzung
- IntPlGebRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gebühr nach Nr. 1 Buchst. b gemäß § 11 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes ermäßigen
- a)
bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage der Erziehungsberechtigten oder
- b)
bei Unterbringung von Geschwistern im Internat.
Gebührenermäßigungen sind nur zulässig, wenn der entsprechende Nachweis des Hauptwohnsitzes der Erziehungsberechtigten in Niedersachsen erbracht wird oder eine vertragliche Gegenseitigkeitsregelung mit dem Wohnsitzland besteht.
Eine Gebührenermäßigung kann nur ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats und zeitlich befristet bis zum Ende des dann laufenden Schuljahres gewährt werden. Eine erneute Antragstellung ist zulässig.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich über den Wegfall der Voraussetzungen für eine bewilligte Gebührenermäßigung zu unterrichten. Die bewilligte Gebührenermäßigung entfällt zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht mehr vorliegen.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 7 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2019 (SVBl. S. 171)