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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 IntPlGebRdErl

Bibliographie

Titel
Gebühren für die Bereitstellung eines Internatsplatzes an einem Niedersächsischen Internatsgymnasium
Redaktionelle Abkürzung
IntPlGebRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Tritt eine Schülerin oder ein Schüler erst im Laufe des Schuljahres in ein Niedersächsisches Internatsgymnasium ein oder scheidet sie oder er vor Ende des Schuljahres aus einem Niedersächsischen Internatsgymnasium aus, so ist für jeden angefangenen Kalendermonat die volle Gebühr zu entrichten.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 7 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2019 (SVBl. S. 171)