Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 19.03.2008, Az.: 3 A 2651/06
Voraussetzungen für das Vorliegen von "Aufwendungen" eines Beamten i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 Beihilfeverordnung (BhV); Beihilfefähigkeit von Naturalaufwendungen eines Beamten bzw. von diesem selbst mitgebrachtem Zahngold i.R.e. Zahnbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 19.03.2008
- Aktenzeichen
- 3 A 2651/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 14685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0319.3A2651.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 4 BhV
- § 5 Abs. 1 S. 1 BhV
- § 87c Abs. 1 NBG
Verfahrensgegenstand
Beihilfe (Zahngold)
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2008
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Tepperwien sowie
die ehrenamtliche Richterin {B.} und
den ehrenamtlichen Richter {C.}
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen.
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und zu 70% beihilfeberechtigt. Er unterzog sich im November 2005 einer Zahnbehandlung, in deren Rahmen am 29.11.2005 ein Zahn eine Vollkrone aus Gold erhielt. Unter dem 8.12.2005 stellte der behandelnde Zahnarzt, Dr. C., dem Kläger insgesamt 1.009,98 EUR in Rechnung. Auf der Rechnung ist vermerkt:
"Bei dieser Arbeit wurde vom Patienten mitgebrachtes Zahngold verarbeitet: 13,8 gr entsprechend 338,10 EUR."
Unter Einreichung u.a. dieser Rechnung beantragte der Kläger unter dem 13.12.2005 die Gewährung von Beihilfeleistungen.
Mit Bescheid vom 19.12.2005 gewährte das beklagte Amt dem Kläger eine Beihilfe i.H.v. 527,46 EUR, wobei sie für die Zahnbehandlung aus dem November 2005 einen Betrag von 753,38 EUR als beihilfefähig anerkannte. Der Wert des vom Kläger mitgebrachten Zahngoldes war hierin nicht enthalten.
Unter dem 12.10.2006 wandte der Kläger sich schriftlich an das beklagte Amt. Er warte seit zehn Monaten auf die Erstattung des von ihm bereitgestellten Zahngoldes und wünsche einen klagefähigen Bescheid.
Das beklagte Amt wertete dieses Schreiben als Widerspruch, den es mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 zurückwies. Gem. § 17 Abs. 3 BhV könne eine Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt werden, die durch Belege nachgewiesen seien. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BhV gälten Aufwendungen in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung tatsächlich erbracht worden seien. Bei Materialkosten sei maßgeblich der Zeitpunkt der Berechnung der entstandenen Kosten an den Zahnarzt. Der Kläger habe weder einen Rechnungsbeleg für die Aufwendungen des Goldes, noch einen Zahlungsnachweis über tatsächlich entstandene Kosten beigebracht.
Am 1.12.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Bei den Kosten für das Zahngold handele es sich um krankheitsbedingte Aufwendungen. Der Zahnarzt habe das Gold nachweislich für die Zahnbehandlung des Klägers verwendet. Der Kläger habe das Gold geerbt, so dass er einen Zahlungsnachweis nicht vorlegen könne, habe es jedoch gleichwohl aus seinem Vermögen herausgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Wert des bei der Zahnbehandlung am 29.11.2005 verwendeten Goldes in Höhe von 338,10 EUR als beihilfefähig anzuerkennen und seinen Bescheid vom 19.12.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wiederholt die Begründung seines Widerspruchsbescheides und weist darauf hin, dass dem Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung keine Kosten für das verwendete Zahngold entstanden seien. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete nicht den Ausgleich jeglichen Vermögensschadens.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Beihilfeleistungen werden gemäß § 87c Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) i.V.m. §§ 1 Abs. 4, 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gewährt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind beihilfefähig unter bestimmten Voraussetzungen "Aufwendungen" des Beamten. Aufwendungen in diesem Sinne sind allein Geld-, nicht dagegen Naturalaufwendungen. Dies gilt selbst dann, wenn diese - wie Zahngold - unproblematisch in einen Geldwert umrechenbar sind.
Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift ebenso wie aus ihrer Systematik. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. BVerwGE 19, 10, 12[BVerwG 11.06.1964 - VIII C 155/63]; 22, 160, 164 f. [BVerwG 07.10.1965 - VIII C 63/63]). Sie ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, 100 f.) . Der Beamte soll also davor bewahrt werden, in besonderen Notlagen wie Krankheitsfällen finanziellen Verpflichtungen ausgesetzt zu sein, die er ohne Beihilfe auf Kosten anderer Lebensbedürfnisse würde befriedigen müssen, was eine Gefährdung seiner Fähigkeit zur amtsangemessenen Lebensführung zur Folge hätte. Ist er mit ihm bereits zur Verfügung stehenden Naturalmitteln - Sachmitteln oder Arbeitskraft - in der Lage, sich selbst zu helfen, so entfällt die beihilfetypische Notlage; die "Aufwendungen" für die Krankenbehandlung schmälern dann nicht die Fähigkeit des Beamten, sonstige Kosten seiner Lebensführung zu bestreiten.
Dies kommt auch in den Beihilfevorschriften selbst zum Ausdruck. So sind nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig; nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 können bei Pflege durch Angehörige lediglich Fahrtkosten und Verdienstausfall, dagegen keine generelle Entschädigung für die Arbeitskraft des Angehörigen geltend gemacht werden. Diesen Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, dass Angehörige des Beamten - und erst recht der Beamte selbst - für ihre "in natura" erbrachten Beiträge zu ihrer eigenen Heilung keine Kompensation durch die Beihilfe erhalten sollen.
Dieses Ergebnis würde sich im Übrigen in Fällen, in denen beispielsweise ein Beamter Beihilfe für ererbte und nach einem eigenen Unfall wiederverwendete Gehhilfen oder einen Rollstuhl erstreben würde, geradezu aufdrängen. Die Beihilfevorschriften sind nicht dazu bestimmt, dem Beamten Gelegenheit zu geben, anlässlich eines Krankheitsfalles solche für ihn sonst nutzlosen Vermögensgegenstände auf Kosten des Dienstherrn zu "versilbern". Dieses Ergebnis ist auf die Verwendung mitgebrachten Füllmaterials bei einer Zahnbehandlung zu übertragen. Auch wenn Zahngold leichter zu veräußern sein dürfte als gebrauchte Heilmittel im Allgemeinen und sein Marktwert zu einem Stichtag sich leichter bestimmen lässt, sind die Übergänge zu anderen Naturalaufwendungen doch fließend. Eine sinnvolle Abgrenzung ist nur möglich, wenn allein Geldaufwendungen als Aufwendungen i.S.d. Beihilferechts verstanden werden. Derartige Kosten sind dem Kläger durch die Verwendung des Zahngoldes unstrittig nicht entstanden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf
94,64 EUR Euro
(338,10 EUR x 40% gem. Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV Ziff. 1 x 70% Beihilfesatz) festgesetzt.
Fahs
Tepperwien