Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 27.03.2008, Az.: 3 A 1525/06
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Verweis eines Asylsuchenden auf ein Gebiet einer inländischen Fluchtalternative bei zumutbarer Erreichbarkeit; Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes auch für staatenlose Flüchtlinge
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 27.03.2008
- Aktenzeichen
- 3 A 1525/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 14653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0327.3A1525.06.0A
Rechtsgrundlage
- § 60 Abs. 1 AufenthG
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 27. März 2008
durch
den Richter Tepperwien als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die aus Baku stammenden Kläger sind armenische Volkszugehörige mit - jedenfalls bis zu ihrer Ausreise - aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit. Sie reisten im November 2001 nach einmonatigem Zwischenaufenthalt in der Ukraine auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten hier am 15.11.2001 Asylanträge. In ihrer Anhörung am 20.11.2001 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie seien am 27.5.2001 in Zusammenhang mit den Ermittlungen in einem Mordfall vorläufig festgenommen worden, da der Tatverdächtige ein Mitschüler des Klägers zu 1. gewesen sei. Nach einem Monat sei die Klägerin zu 2. freigelassen, der Kläger zu 1. jedoch zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung sei wegen "Führens eines Lebens als Parasit" und weil er keinen gültigen aserbaidschanischen Ausweis besessen habe - er habe wie seine Ehefrau nur über einen sowjetischen Inlandspass verfügt, der beiden bei der Verhaftung weggenommen worden sei - erfolgt. Nach 3 Monaten habe die Klägerin zu 2. ihrem Mann durch Bestechung einen Hafturlaub verschafft, aus dem heraus die Familie dann über Georgien und die Ukraine nach Deutschland gereist sei.
Mit Bescheid vom 5.2.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eine Asylanerkennung der Kläger aufgrund ihrer Landwegeinreise ab, stellte jedoch fest, dass bei ihnen hinsichtlich Aserbaidschan die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorlägen. Der Vortrag der Kläger sei glaubhaft. Da die Gründe für die Verurteilung des Klägers zu 1. konstruiert und willkürlich gewesen seien, sei davon auszugehen, dass die Verurteilung maßgeblich durch seine armenische Volkszugehörigkeit beeinflusst worden sei.
Auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom 14.2.2003 - Az. 6 A 214/03 - hob das Verwaltungsgericht Stade mit Urteil vom 7.5.2004 den Bescheid vom 5.2.2003 hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung der Kläger auf. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kläger wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit verfolgt worden seien, stünde ihnen mit Berg-Karabach eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen; diese Region gehöre völkerrechtlich weiter zu Aserbaidschan, werde aber von ethnischen Armeniern kontrolliert. Den Klägern zu 3. und 4. drohe ohnehin keine politische Verfolgung. Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung lehnte das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.7.2004 - Az. 13 LA 287/04 - ab.
Im Rahmen der erneuten - schriftlichen - Anhörung durch das Bundesamt reichten die Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 11.11.2004 ein, nach der die Klägerin zu 2. unter einer ausgeprägten Pollenallergie, einem hyperreagiblen Bronchialsystem und einer chronischen Polyarthritis leide.
Mit Bescheid vom 20.9.2005 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorlägen, und drohte den Klägern unter Setzung einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung an. Ein Verfolgungstatbestand i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG, der über den vom Verwaltungsgericht abgelehnten § 51 Abs. 1 AuslG hinausgehe, sei vom Kläger nicht vorgetragen. Die Krankheit der Klägerin zu 2. begründe keine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan.
Am 28.9.2005 haben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Sie wiederholen ihre Ausführungen aus dem ursprünglichen Asylverfahren und nehmen vertiefend Bezug auf ein Urteil des VG Meiningen vom 22.2.2007 - 2 K 20558/04 -, dem zufolge ausgereiste armenischstämmige Aserbaidschaner ausgebürgert würden und ihnen die Rückreise verweigert würde, was als politische Verfolgung zu werten sei. Eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach sei zu verneinen, da eine zumutbare Einreisemöglichkeit nicht bestehe. Diese Erwägungen gälten auch für die Kläger.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten,
den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise
festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen,
und den Bundesamtsbescheid vom 20.9.2005 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Gleichzeitig mit der Klageerhebung haben die Kläger einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 25.10.2005 - 6 B 1888/05 - abgelehnt hat.
Das Gericht hat zur Klärung der Einreisevoraussetzungen nach Berg-Karabach für armenischstämmige Aserbaidschaner ohne Ausweispapiere eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.10.2007 eingeholt, auf die Bezug genommen wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Landkreises Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führen würden, liegen in der Person der Kläger nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Inhaftierung der Kläger zu 1. und 2. in Aserbaidschan im Jahr 2001 und die Verurteilung des Klägers zu 1. als politische Verfolgung zu bewerten ist, denn diese Verfolgung war jedenfalls keine landesweite. Den Klägern stand in der Region Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, in der sie vor Verfolgung hinreichend sicher waren. Das Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 7.5.2004 - 6 A 214/03 -, bestätigt durch den Beschluss des Nds. OVG vom 27.4.2004 - 13 LA 287/04 -, festgestellt, dass den Klägern in der von ethnischen Armeniern kontrollierten Region Berg-Karabach eine Fortsetzung etwaiger an ihre armenische Volkszugehörigkeit anknüpfender Repressionen, insbesondere eine Vollstreckung des gegen den Kläger zu 1. ergangenen Urteils nicht drohte und dass ein Ausweichen in diese Region den Klägern auch wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre. Auf die ausführlichen Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Berg-Karabach hat auch nicht deshalb als inländische Fluchtalternative außer Betracht zu bleiben, weil es nicht direkt von aserbaidschanischem Territorium aus, sondern nur über Armenien erreichbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage, unter welchen Umständen die Einreise über einen Transitstaat die Möglichkeit, einen Asyl bzw. Flüchtlingsanerkennung Suchenden auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen, entfallen lässt, in seinem Beschluss vom 22.3.2007 - 1 B 97/06 - (zit. nach [...]) überzeugend ausgeführt:
Ein Asylsuchender kann nach der Rechtsprechung nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden, wenn dieses zumutbar erreichbar ist (Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - BVerwGE 112, 345[BVerwG 16.01.2001 - 9 C 16/00]). Zwar ist es für einen Asylsuchenden nicht generell unzumutbar, in das Zufluchtsgebiet im Wege des Transits durch einen anderen Staat und erforderlichenfalls mit Hilfe dort zu beschaffender Transitpapiere einzureisen. Es ist hingegen nicht zumutbar, auf ein Gebiet verwiesen zu werden, das der Ausländer erst nach Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder des Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat erreichen kann. Der Verweis des Flüchtlings darauf, eine Fluchtalternative innerhalb seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, bevor er Schutz durch einen Staat der internationalen Staatengemeinschaft in Anspruch nehmen kann, ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz der Subsidiarität des Konventionsschutzes aber nur im Verhältnis zum Schutz durch den Staat oder die Staaten der Staatsangehörigkeit der Betroffenen - bei Staatenlosen im Verhältnis zum Staat des gewöhnlichen Aufenthalts - wie auch im Verhältnis zum einmal erlangten Schutz in einem anderen Staat (vgl. Urteil vom 8. Februar 2005, a.a.O.). Demgemäß darf ein Schutzsuchender nicht darauf verwiesen werden, in einem sonstigen Drittland (hier: Armenien) zunächst die dortige Staatsangehörigkeit oder den Flüchtlingsstatus zu erwerben, um anschließend ein inländisches Zufluchtsgebiet zu erreichen.
Gemessen hieran war den Klägern die Reise nach Berg-Karabach zumutbar. Nach der vom Einzelrichter eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.10.2007, mit der um Klarstellung der bisher uneinheitlichen Auskunftslage gebeten worden war, erfordert die Einreise nach Berg-Karabach für armenische Volkszugehörige in der Praxis weder den vorangehenden Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft, noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch die Republik Armenien. Vielmehr nimmt die armenische Botschaft in Berlin Anträge auf Erteilung einer speziellen Aufenthaltsgenehmigung, eines Einreisevisums oder eines speziellen Passes der "Republik Berg-Karabach" entgegen, wenn sie freiwillig gestellt werden und ein Einreisewille besteht. Mit einem längeren Zwischenaufenthalt in der Republik Armenien, dessen hypothetische Zumutbarkeit Gegenstand der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren Az. 1 C 11/06, 1 C 12/06 und 1 C 13/06 ist (vgl. die Zulassungsbeschlüsse vom 15.6.2006 - BVerwG 1 B 121/05, 1 B 122/05 und 1 B 123/05), ist in diesem Fall nicht zu rechnen. Auf diese Möglichkeit der Einreise müssen sich die Kläger verweisen lassen.
Die Kläger können sich vorliegend auch nicht erfolgreich auf eine nach ihrer Ausreise entstandene Verfolgungsgefahr berufen. Ob den Klägern im von der Regierung kontrollierten Teil Aserbaidschans nach ihrer Ausreise politische Verfolgung in Form einer dortigen Verwaltungspraxis droht, ausgereiste armenischstämmige Aserbaidschaner auszubürgern und ihnen die Wiedereinreise zu verweigern (dazu im Einzelnen BayVGH v. 20.2.2006 - 9 B 02.31748 -, [...]), kann dahinstehen. Denn auch insoweit stünde den Klägern mit Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative offen. Soweit der BayVGH a.a.O. die Rechtsauffassung vertritt, im Falle der Verfolgung durch Entzug der Staatsangehörigkeit und Verweigerung des Rechts auf Wiedereinreise komme es auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nicht an, folgt der Einzelrichter dem nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage in seinem Beschluss vom 22.3.2007 (a.a.O.) ausgeführt:
Allerdings bemerkt der Senat, dass die [...] Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, bei aus asylerheblichen Gründen ausgebürgerten Flüchtlingen, denen außerdem die Wiedereinreise in ihr Herkunftsland verweigert werde, komme es nicht darauf an, ob ihnen eine zumutbare inländische Fluchtalternative offenstehe (UA S. 12), der bisherigen Rechtsprechung des Senats so nicht zu entnehmen ist. Zwar wird der Ausgebürgerte in der Regel, d.h. bei einem Verfolgerstaat mit uneingeschränkter Gebietsgewalt über sein Territorium, schon wegen der durch das Wiedereinreiseverbot bedingten Unerreichbarkeit des gesamten Staatsgebiets nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden können. Sofern es sich bei dem als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Teil des Herkunftsstaates aber um ein Gebiet handelt, in dem der Herkunftsstaat keine Gebietsgewalt mehr ausübt und in dem der Betroffene vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm auch keine asylgleichen sonstigen Gefahren drohen, ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen dieses Gebiet - seine Erreichbarkeit für den Betroffenen unterstellt - für aus politischen Gründen ausgebürgerte Staatsangehörige des Herkunftsstaats von vornherein als inländische Fluchtalternative ausscheiden sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes auch für staatenlose Flüchtlinge. Auch sie können den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn ihnen eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Staat ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts offensteht. Die in Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG eröffnete Möglichkeit, einen Flüchtling auf den "internen Schutz" in seinem Herkunftsland zu verweisen, ist ebenfalls nicht auf Staatsangehörige des Herkunftslandes beschränkt, sondern erfasst auch staatenlose Flüchtlinge.
Dem ist zu folgen.
Eine nachträgliche Gefahr (landesweiter) politischer Verfolgung ist auch nicht dadurch entstanden, dass durch zwischenzeitlich eingetretene Umstände die Fluchtalternative Berg-Karabach unzumutbar geworden sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dort seit der Entscheidung des Gerichts vom 7.5.2004 maßgeblich verschlechtert haben könnten, bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes "Armenien" vom 20.3.2007, S. 16, wird die wirtschaftliche Situation in Berg-Karabach als derjenigen in Armenien überlegen eingestuft. Auch die jüngsten Kampfhandlungen an der Grenze der Region Berg-Karabach lassen die Zumutbarkeit nicht entfallen. Anfang März 2008 kam es nach Presseberichten (Süddeutsche Zeitung vom 6.3.2008, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7.3.2008) zu einem Gefecht zwischen aserbaidschanischen Regierungstruppen und Milizen Berg-Karabachs mit mehreren Toten auf beiden Seiten. Indes handelt es sich insoweit um ein Grenzgefecht, das die Lebensbedingungen innerhalb der Region gegenwärtig nicht beeinträchtigt. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass der Konflikt in absehbarer Zeit in einer Weise eskalieren könnte, dass auch die Sicherheit oder das Lebensniveau der im Inneren Berg-Karabachs lebenden Bevölkerung bedroht wären, genügt nicht, um die Zumutbarkeit der Fluchtalternative auszuschließen.
Bei den Klägern liegen auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des Beschlusses im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vom 25.10.2005 Bezug genommen.
Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG; 59 AufenthG.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.