Landgericht Bückeburg
Urt. v. 15.12.2006, Az.: 3 S 17/06
Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ; Verzugsschaden als Kosten der Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- LG Bückeburg
- Datum
- 15.12.2006
- Aktenzeichen
- 3 S 17/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 38286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBUECK:2006:1215.3S17.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bückeburg - 16.03.2006 - AZ: 30 C 24/06 (VI 30)
Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB
- § 254 BGB
- § 280 BGB
- § 286 BGB
Fundstelle
- AGS 2007, 121-123 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
In dem Rechtsstreit
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg
auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2006
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ... und
die Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.03.2006 verkündete Versäumnisurteil des Amtsgericht Bückeburg - 30 C 24/06 (VI 30) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
- a)
die im Hause An der Gehle 1, 31691 Helpsen, I. OG rechts, belegene Wohnung bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Balkon, Keller und einem KfZ-Abstellplatz in geräumten Zustand an den Kläger herauszugeben,
- b)
2.216,84 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2005 aus 445,46 ? sowie aus jeweils 460,00 ? seit dem 06.10.2005, 04.11.2005, 04.12.2005 und auf weitere 391,38 ? seit dem 17.12.2005, sowie Gerichtsvollzieherkosten von 50,00 ? zu zahlen.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger weitere 700,87 ? zu zahlen.
- 2.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger 5 %, der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner 90 % sowie der Beklagte zu 1) allein weitere 5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) aus der ersten Instanz tragen der Kläger 10 % und die Beklagte zu 2) 90 %.
Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten aus der ersten Instanz selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1) zu tragen.
- 3.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
- 5.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 707,94 ? festgesetzt.
Gründe
Der Kläger vermietete an die Beklagten mit Vertrag vom 15.03.2003 die im Hause An der Gehle 1 in 31691 Helpsen, l. OG rechts belegene Wohnung mit dazugehörigem KfZ-Stellplatz zu einem monatlichen Kaltmietzins von 335,00 ? zuzüglich 125,00 ? Nebenkostenvorauszahlung. Nachdem die Beklagten mit der Begleichung der jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlenden Miete für den Monat September 2005 in Rückstand geraten war, beauftragte der Kläger seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten damit, die Beklagten abzumahnen und ihnen die Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall anzudrohen, dass auch die Miete für Oktober 2005 nicht pünktlich oder vollständig gezahlt werden sollte. Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.09.2005 (Bl. 18 d.A.) - der den Beklagten am 14.10.2005 zugestellt worden ist (Bl. 22 d. A) - sprach der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Abmahnung aus und forderte die Beklagten unter anderem zur Zahlung der ausstehenden Miete für September 2005 unter Fristsetzung auf.
Der Prozessbevollmächtigte stellte der Rechtsschutzversicherung des Klägers - der ... - mit Kostenrechnung vom 11.01.2006 für seine diesbezüglich vorgerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nr. 2400 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 2.010,00 ? (entspricht der 6fachen monatlichen Nettokaltmiete) zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer, insgesamt somit Gebühren und Auslagen in Höhe von 265,99 ? in Rechnung (Bl. 94 d. A).
Die Beklagten zahlten auch die Mieten für Oktober und November 2005 nicht. Daraufhin beauftragte der Kläger seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der Erklärung der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges unter Aufforderung zur Zahlung der Mietrückstände. Mit Anwaltsschreiben vom 10.11.2005 - den Beklagten zugestellt am 23.11.2005 (Bl. 30 d.A.) - sprach der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die fristlose - hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus und forderte die Beklagten zur Zahlung der Rückstände auf (Bl. 25-27 d. A).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte mit Kostenrechnung vom 11.01.2006 der Rechtsschutzversicherung des Klägers für die anwaltliche Kündigung in dem Schreiben vom 10.11.2005 eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nr. 2400 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 4.020,00 ? (12fache monatliche Nettokaltmiete) zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Umsatzsteuer, insgesamt somit Gebühren und Auslagen i.H.v. 434,88 ? in Rechnung (Bl. 94 a d.A.).
Für die in dem Kündigungsschreiben vom 10.11.2005 ebenfalls enthaltene Zahlungsaufforderung hinsichtlich der restlichen Miete für September 2005 in Höhe von 445,46 ? und der ausstehenden Mieten für die Monate Oktober und November 2005 i.H.v. insgesamt 920,00 ? forderte der Prozessbevollmächtigte ebenfalls mit Kostenrechnung vom 11.01.2006 eine Geschäftsgebühr von 0,65 ebenfalls nach Nr. 2400 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1.365,46 ? (Mietrückstände September bis November 2005) zuzüglich der Pauschale und Umsatzsteuer, insgesamt somit Gebühren und Auslagen i.H.v. 95,00 ? von der ... (Bl. 95 d.A.).
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat die streitgegenständlichen Gebühren i.H.v. insgesamt 795,87 ? vollumfänglich beglichen. Mit Schreiben vom 20.01.2006 hat sie ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagten nebst Zinsen an den Kläger abgetreten (Bl. 89 d.A.).
Der Kläger begehrte erstinstanzlich von den Beklagten als Gesamtschuldner, neben der Räumung der Wohnung und Zahlung von insgesamt 2.216,84 ? (restliche Miete, Nutzungsentschädigung und Nachzahlung Nebenkosten) nebst Zinsen, auch die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 707,94 ? der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Nebenforderung i.H.v. 707, 94 ? insoweit abgewiesen. In den Urteilsgründen hat es unter anderem ausgeführt, dass die Gebühr nach Nr. 2400 VV-RVG unabhängig davon, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, ob er die anwaltlichen Kosten tatsächlich beglichen habe, keinen erstattungsfähigen Schaden darstelle. Denn diese Gebühr entstehe nicht in jedem Fall, sondern nur bei entsprechender Ausgestaltung des Auftrages. Bei sofortiger Erteilung eines Klagauftrages wären die vorprozessualen Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten gemäß § 19 RVG mit der Verfahrensgebühr abgegolten gewesen. Aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten hätte es vorliegend nahe gelegen, statt die Prozessbevollmächtigten zunächst mit einer Kündigung zu beauftragen, sogleich Klagauftrag zu erteilen. Somit stelle die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen das Gebot der Schadensminimierung gemäß § 254 BGB dar.
Mit der Berufung rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung und begehrt von dem Beklagten zu 1) weiterhin die teilweise Erstattung der entstandenen Kosten für die anwaltliche Abmahnung vom 27.09.2005, die anwaltliche Kündigung vom 10.11.2005 und die außergerichtliche Zahlungsaufforderung vom 10.11.2005 in Höhe von insgesamt 707,94 ?. Im Zeitpunkt der Mandatserteilung habe der Kläger noch gar keinen Klagauftrag auf Räumung erteilen können, da den Beklagten noch nicht wirksam gekündigt worden war. Zum anderen konnte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagten aufgrund der Kündigung auch ohne Räumungsklage ausziehen werden.
Der Beklagte zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers.
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. insgesamt 700,87 ? gemäß §§ 280, 286, 249 BGB. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den entstandenen Rechtsanwaltskosten für die mit Schreiben vom 27.09.2005 erfolgte Mahnung i.H.v. 265,99 ? und für die ausgesprochene Kündigung mit Schreiben vom 10.11.2005 in Höhe von 434,88 ?. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jedenfalls i.H.v. 700,87 ? zu Unrecht abgewiesen.
Als Verzugsschaden sind auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Hierzu gehören die Kosten von Mahnschreiben, sofern die Mahnung nach Eintritt des Verzuges erfolgt ist und eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellt. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten, da seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und im Allgemeinen nicht gegen § 254 BGB verstößt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Bearbeiter: Heinrichs zu § 286 Rn. 47 m.w.N.).
Infolge des Verzuges des Beklagten zu 1) ist der ... Rechtsschutzversicherung ein Vermögensschaden in Form von Anwaltskosten entstanden. Ihre Erstattungsansprüche hat die Versicherung mit Schreiben vom 20.01.2006 i.H.v. insgesamt 795,87 ? nebst Zinsen an den Kläger zum Zwecke der Einziehung im eigenen Namen wirksam abgetreten. Der Kläger ist insoweit prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.
Der Beklagte zu 1) hat zunächst die vertraglich vereinbarte Miete für September 2005 nicht gezahlt. Er ist mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gekommen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung seitens des Klägers bedurft hätte. Denn der Zeitpunkt, zu dem die Miete hätte gezahlt werden müssen, war kalendermäßig bestimmt i.S.v. § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nach § 3 des Mietvertrages hätte die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats gezahlt werden müssen.
Der Kläger hat sich infolge der ausgebliebenen Mietzahlung für September 2005 zu Recht veranlasst gesehen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der für ihn die ausstehende Miete anmahnt. Diesem Auftrag ist der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 27.09.2005 nachgekommen. Das für die Mahnung angefallene Anwaltshonorar i.H.v. 265,99 ? hat der Beklagte zu 1) dem Kläger als Verzugsschaden zu ersetzen. Die Berechnung der Gebühren erfolgte auch zutreffend nach dem 6fachen Betrag der Nettokaltmiete. Diese betrug für die Wohnung und den Stellplatz 335,00 ?. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor.
Ferner zahlte der Beklagte zu 1) die Mieten für die Monate Oktober und November 2005 nicht. Als Verzugsschaden hat der Beklagte zu 1) dem Kläger auch die durch die Kündigung des Mietverhältnisses angefallenen Kosten zu ersetzen. Mit Schreiben vom 10.11.2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges, hilfsweise ordentlich, gekündigt und den Beklagten gleichzeitig zur Zahlung der noch ausstehenden Mieten aufgefordert. Dafür ist ein Vergütungsanspruch in Höhe von 434,88 ? entstanden.
Das angefallene Anwaltshonorar für die vorprozessuale Kündigungserklärung ist nicht gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Teil 3. VV zum RVG zur Hälfte auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Anzurechnen wäre das Honorar nach dieser Regelung nur, wenn es "wegen des selben Gegenstandes" angefallen wäre. Dies ist nicht der Fall. Die vorprozessuale Kündigungserklärung und die anschließende Räumungsklage betreffen nicht den selben Gegenstand. Die Kündigung zielt auf die Gestaltung des Mietverhältnisses in Form seiner Beendigung ab. Mit dem Ausspruch der Kündigung ist die Beendigung des Mietverhältnisses herbeigeführt und die diesbezügliche Tätigkeit des Rechtsanwalts beendet. Der Räumungsanspruch entsteht dagegen erst aufgrund der Beendigung des Mietvertrages. Der Auftrag ihn durchzusetzen ist somit ein neuer Auftrag (vgl. OLG Köln MDR 2004, 178; LG Mönchengladbach MDR 2006, 598 (599); LG Karlsruhe, NJW 2006, 1526 m.w.N.).
Anders liegt es hier für die geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 95,00 ? hinsichtlich der in dem Kündigungsschreiben vom 10.11.2005 enthaltenen Zahlungsaufforderung. Diese Zahlung betrifft den selben Gegenstand wie die Zahlungsklage, so dass das Anwaltshonorar grundsätzlich zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen wäre. Vorliegend ist aber eine weitere Gebühr von 1,3 nach VV 2400 für die enthaltene Zahlungsaufforderung nicht entstanden. Denn die in dem anwaltlichen Schreiben vom 10.11.2005 enthaltene Kündigungserklärung und die gleichzeitig enthaltene Zahlungsaufforderung betreffen dieselbe Angelegenheit. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG können je nach Angelegenheit die Gebühren nach VV 2400 RVG nur einmal entstehen. Der Rechtsanwalt kann also in jeder Angelegenheit nur einmal die Geschäftsgebühr verdienen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Angelegenheit einen großen oder nur einen geringen Umfang aufweist. Der mehr oder minder große Umfang der Angelegenheit ist allein innerhalb des Gebührenrahmens zu beachten (Madert in Gerold/Schmidt u.a. RVG, 16. Auflage 2004, VV 2400-2403, Rn. 64). Die Angelegenheit bedeutet den Rahmen innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet (BGH MDR 1972, 765). Nachdem der Beklagte zu 1) auch die Mieten für Oktober und November 2005 nicht gezahlt hat, beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Kündigung des Mietverhältnisses und der Aufforderung zur Zahlung der rückständigen Mieten. Dies stellt einen einheitlichen Auftrag und damit dieselbe Angelegenheit dar. Die Kosten für die Zahlungsaufforderung sind damit bereits in der geltend gemachten Gebühr von 1,3 nach VV 2400 i.H.v. 434,88 ? für das Kündigungsschreiben enthalten. Denn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Erstellung der Kündigung vom 10.11.2004 fällt in den Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG). Grundsätzlich wäre die entstandene Geschäftsgebühr aber innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 lediglich mit einem geringeren Gebührensatz als dem geltend gemachten Satz von 1,3 zu bemessen gewesen. Denn der jeweilige Gebührensatz ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Die anwaltliche Prüfung und Fertigung der Kündigung eines Wohnraumverhältnisses wegen Zahlungsverzuges in zwei aufeinander folgenden Monaten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB) ist aber sowohl rechtlich wie auch tatsächlich einfacher Natur. Dadurch, dass in dem Kündigungsschreiben aber auch die Zahlungsaufforderung enthalten ist, hält die Kammer die in Rechnung gestellte Gebühr von 1,3 für angemessen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.