Landgericht Bückeburg
Urt. v. 05.10.2006, Az.: 2 S 22/06

Bibliographie

Gericht
LG Bückeburg
Datum
05.10.2006
Aktenzeichen
2 S 22/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 42971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBUECK:2006:1005.2S22.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stadthagen - AZ: 41 C 434/04 (II)

Fundstelle

  • BauR 2006, 2109 (red. Leitsatz)

In dem Rechtsstreit

wegen Werklohn

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXX,

die Richterin am Landgericht XXXXXXX und die Richterin XXXXX

für R e c h t erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stadthagen -41 C 434/04- geändert. Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 95 %, die Beklagte 5 %.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  5. 5.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1. 457 € festgesetzt.

Gründe

1

Von einem Tatbestand wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

3

Der Klägerin steht Werklohn in Höhe von 1. 457 € für Heizungs-, Sanitär und Lüftungsarbeiten an einem in Riehe gelegenen Einfamilienhauses nicht zu. Die Forderung ist in dieser Höhe durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten stand eine Schadensersatzforderung aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B in entsprechender Höhe zu, denn die Arbeiten der Klägerin waren mangelhaft und dieser Betrag zur Beseitigung der Abdichtungsarbeiten erforderlich. Die Klägerin hat für eine fehlerhafte Materialauswahl einzustehen. Der von der Klägerin gelieferte Bodenablaufsatz mit Pressflansch war für die Dusche des Hauses jedenfalls bei der Verklebung der Fliesen im Dünnbettverfahren nicht geeignet. Es hätte ein spezieller Dünnbettaufsatz verwendet werden müssen, wie von der Sachverständigen XXXX in ihrem Gutachten vom 30.06.2005 dargelegt. Die Klägerin hätte sich vor der Anlieferung darüber informieren müssen, in welchem Verfahren die Fliesen verklebt werden sollen. Die Beklagte war berechtigt, den Mangel durch die Fa. XXXX beseitigen zu lassen, nachdem sie die Klägerin mit Schreiben vom 09.02.2004 vergeblich unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert hatte. Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 13 VOB/B ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil auch die Werkleistung des Folgeunternehmers mit Mängeln behaftet war. Der Fliesenleger hat zwar entgegen § 4 Nr. 3 VOB/B keine Bedenken gegen die Verwendung des Bodenablaufsatzes angemeldet. Dies entlastet die Klägerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts jedoch nicht. Unternehmer und Folgeunternehmer haften beide dem Besteller ( vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Auflage, 1996, B § 4 Nr. 3 Rn. 244 ).

4

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

5

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.