Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 14.05.2020, Az.: 1 Ws 49/20
Ausnahmen vom normativen Entscheidungsverbund; Keine Beharrlichkeit durch wiederholtes Tun bei fehlendem Bemühen der Bewährungshelferin; Günstige Legalprognose bedingt Willen und Fähigkeit; Kein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ohne Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 14.05.2020
- Aktenzeichen
- 1 Ws 49/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 27856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2020:0514.1WS49.20.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 18.12.2019
Rechtsgrundlage
- § 453 Abs. 2 S. 3 StPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist zwar grundsätzlich geboten, die Entscheidung über den Widerruf der Reststrafenaussetzung gemeinsam mit der Entscheidung über das Schicksal der - in derselben Sache angeordneten und ebenfalls ausgesetzten - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu treffen ("normativer Entscheidungsverbund"). Das mit der Entscheidung über den Bestand und die Vollstreckung der Maßregel oft verbundene Erfordernis weiterer Sachaufklärung kann aber ausnahmsweise eine getrennte Entscheidung sachgerecht erscheinen lassen.
- 2.
Wenn die Strafvollstreckungskammer in solchen Fällen nicht über das Schicksal der Maßregel entschieden hat, ist dem Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Aussetzung der Unterbringung oder deren Erledigung allenfalls unter den Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde eröffnet.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen bei dem Amtsgericht Rotenburg (Wümme) vom 18. Dezember 2019 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen bei dem Amtsgericht Rotenburg (Wümme) vom 18. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen. Die diesbezüglichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Verurteilten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Februar 2015 (Az. 10 KLs - 630 Js 35785/14 - 21/14) wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: die Verurteilte) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 25. September 2014 (Az. 7 Ds - 630 Js 7986/14 - 45/14) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten verurteilt. Daneben wurde ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. In dem Urteil wurde festgestellt, dass sie seit ihrem 14. Lebensjahr erhebliche Mengen Alkohol konsumiere und zudem seit Mai 2013 Heroin rauche, was bei ihr zu schwerwiegenden körperlichen und psychischen Suchtzuständen geführt habe. Ferner wurde ein Hang der Verurteilten festgestellt, Hartdrogen - insbesondere Heroin- im Übermaß zu sich zu nehmen. Triebfeder der Taten sei es gewesen, einen Teil des nach Deutschland eingeführten Heroins im Inland an andere Hartdrogenabhängige zu verkaufen, um so den eigenen Konsum sowie den Lebensbedarf zu finanzieren. Die sachverständig beratene Kammer hat weiter festgestellt, dass die Verurteilte zu den Tatzeiten im Zustand der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gehandelt habe. Das Urteil ist seit dem 11. Februar 2015 rechtskräftig.
Die Verurteilte befand sich in der Zeit vom 7. Mai 2015 bis zum 24. August 2017 zur Maßregelbehandlung im Maßregelvollzugszentrum (MRVZN) B.. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 4. August 2017 wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung aus dem oben genannten Urteil sowie die Vollstreckung der unter Berücksichtigung der anzurechnenden Dauer der Unterbringung verbleibenden Restfreiheitsstrafe aus demselben Urteil zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Führungsaufsichts- und Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer der Führungsaufsichts- und Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines für ihren Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Sie wurde unter Ziffer 3. des Beschlusses angewiesen, regelmäßig Kontakt zu ihrem Bewährungshelfer zu halten, insbesondere sich wöchentlich bei diesem vorzustellen, wobei eine abweichende Vereinbarung möglich sei, soweit mindestens einmal monatlich ein Kontakt stattfinde. Ferner wurde sie angewiesen, sich jeglichen Konsums von Alkohol und illegaler Drogen zu enthalten und dies auf Aufforderung des Bewährungshelfers oder des Gerichts durch ein Drogenscreening nachzuweisen (Ziffer 5. des Beschlusses). Unter Ziffer 6. des Beschlusses wurde die Verurteilte u.a. angewiesen, sich für die Dauer eines Jahres in die Betreuung und psychiatrische Behandlung der Forensischen Institutsambulanz (FIA) des MRVZN B. zu begeben und dort mindestens einmal monatlich therapeutische Gespräche zu führen sowie eine Urinkontrolle zum Drogenscreening im Hinblick auf den Konsum von Alkohol und illegalen Drogen durchführen zu lassen. Zudem wurde sie unter Ziffer 7. des Beschlusses angewiesen, während der Bewährungszeit mindestens 14-tägig die Selbsthilfegruppe im Mehrgenerationenhaus, G. Straße 59, in Z. zu besuchen. Durch Beschluss vom 20. September 2017 wurde G. R. als Bewährungshelferin bestellt.
Aus dem Abschlussbericht der Forensischen Institutsambulanz (FIA) des MRVZN B. vom 6. September 2018 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich zuverlässig monatlich in der FIA vorgestellt habe und sie zudem monatlich von Klinikmitarbeitern an ihrem Wohnort aufgesucht worden sei. Bei jedem dieser Kontakte seien unter Sicht Alkohol- und Urinkontrollen zum Drogenscreening vorgenommen worden. Die jeweiligen Laboruntersuchungen hätten keinen Hinweis auf einen erfolgten Konsum von Rauschmitteln erbracht. Allerdings seien die Laborergebnisse wegen eines wässrigen Urins mehrfach nicht sicher interpretierbar gewesen. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin jeglichen Drogenkonsum verneint, jedoch im Verlauf auf eingehende Befragung den Konsum einer geringen Menge Alkohol eingeräumt. Sie habe in geordneten und sinnstiftenden Verhältnissen gelebt und eine hinreichende gesellschaftliche Integration habe stattgefunden. Zwar sei im Betreuungsverlauf zumindest von einem sporadischen Alkoholkonsum auszugehen, allerdings habe die Beschwerdeführerin keine Straftaten begangen. Eine längerfristige Prognose bezüglich einer rauschmittelfreien Lebensführung sei unsicher aufgrund von Verharmlosungstendenzen bezüglich ihres Alkoholkonsums sowie einer mangelnden Motivation der Beschwerdeführerin, Alkoholabstinenz zu halten und mit der nötigen Konsequenz auf abstinenzfördernde Bedingungen in ihrem sozialen Umfeld (z.B. Ehemann) hinzuwirken.
Die Bewährungshelferin führte mit Bericht vom 7. September 2018 aus, dass die Kontakthaltung der Beschwerdeführerin zu ihr zuverlässig erfolgt sei. Die Verurteilte habe keine neuen Straftaten begangen, konsumiere keinen Alkohol oder Drogen und besuche die Selbsthilfegruppe regelmäßig. Mit Bericht vom 19. März 2019 wies die Bewährungshelferin dann aber darauf hin, dass sich die Kontakthaltung der Beschwerdeführerin nunmehr durchwachsen gestalte. Die letzten beiden Hausbesuche hätten nicht stattfinden können, da die Beschwerdeführerin vor Ort nicht angetroffen worden sei. Die finanzielle Situation der Familie sei angespannt. Aufgrund des Verhaltens bei den Hausbesuchen äußerte die Bewährungshelferin den Verdacht des Konsums. Durch Bericht vom 20. Juni 2019 teilte die Bewährungshelferin dann mit, dass zuletzt im März 2019 ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Diese habe am 2. Mai 2019 per SMS mitgeteilt, dass sie sich im R. Krankenhaus befinde und sie daher den vereinbarten Termin am 6. Mai 2019 nicht wahrnehmen könne. Am 14. Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin sie zurückgerufen und mitgeteilt, dass bei ihr Wirbel gebrochen seien und sie an Krücken gehe. Den für den 17. Juni 2019 vereinbarten Termin habe die Beschwerdeführerin sodann unentschuldigt nicht wahrgenommen und zudem trotz Aufforderung auch keine Urinkontrolle am 15. Mai 2019 abgegeben, sodass die Bewährungshelferin erneut den Verdacht des Konsums von Alkohol und/oder Drogen äußerte.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück beantragte durch Verfügung vom 26. Juni 2019 (erstmals), die Aussetzung zur Bewährung bezüglich der Vollstreckung der Unterbringung und der Restfreiheitsstrafe zu widerrufen, da die Beschwerdeführerin sich beharrlich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin entziehe und dadurch Anlass zur Besorgnis gebe, dass sie neue Straftaten begehen werde.
Mit Bericht vom 29. Juli 2019 teilte die Bewährungshelferin mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. März 2019 zu keinem Termin mehr bei ihr erschienen sei. Sie habe im April und Mai 2019 drei und seit Juni 2019 vier Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Ferner sei sie auch einer weiteren Aufforderung zur Abgabe einer Urinkontrolle bis zum 21. Juni 2019 nicht nachgekommen.
Durch Beschluss vom 30. Juli 2019 änderte die Strafvollstreckungskammer die Weisungen der Ziffern 3. bis 6. des Bewährungsbeschlusses vom 4. August 2017 nach entsprechender schriftlicher Anhörung der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie angewiesen wurde, regelmäßig Kontakt zu ihrer Bewährungshelferin zu halten und sich monatlich bei dieser zu melden, wobei die Einzelheiten zu Art (telefonisch oder persönlich) und Ort des Kontaktes von der Bewährungshelferin zu bestimmen seien. Ferner wurde geregelt, dass eine weitergehende abweichende Vereinbarung mit der Bewährungshelferin möglich sei, soweit mindestens einmal monatlich ein Kontakt stattfinde (Ziffer 4. a)). Die bereits im Beschluss vom 4. August 2017 erfolgte Weisung, wonach die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, sich jeglichen Konsums von Alkohol und illegaler Drogen zu enthalten und dies auf Aufforderung durch ihre Bewährungshelferin oder das Gericht mithilfe eines Drogenscreenings nachzuweisen, blieb aufrechterhalten (Ziffer 4. c)). Ferner erfolgte der Hinweis, dass es sich um Weisungen gemäß § 68 b Abs. 1 StGB handele und der Verstoß gegen diese Weisungen gemäß § 145 a StGB mit Strafe bedroht sei. Dieser Änderungsbeschluss, der auch den Gesetzestext des § 145a StGB zitiert, wurde der Beschwerdeführerin am 1. August 2019 zugestellt.
Mit Bericht vom 14. August 2019 teilte die Bewährungshelferin mit, dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2019 auf ein gerichtliches Ermahnungsschreiben vom 1. August 2019 hin erstmalig wieder einen Gesprächstermin bei ihr wahrgenommen habe. Sie habe in diesem Gespräch eingeräumt, dass es ihr den letzten Monaten nicht gut gegangen sei und sie in dieser Zeit auch Alkohol und Marihuana konsumiert habe. Sofern die befristete Wiederinvollzugsetzung der Maßregel möglich sei, würde sie - die Bewährungshelferin - diese Maßnahme bevorzugen, da die Beschwerdeführerin sich nach ihrer Einschätzung allein dauerhaft keine positiven Perspektive erarbeiten könne. Wenn die befristete Wiederinvollzugsetzung der Maßregel nicht erfolgen könne, spreche aus ihrer Sicht auch nichts gegen einen Widerruf der Bewährung.
Durch Verfügungen vom 16. Oktober 2019 und vom 7. November 2019 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Widerrufsantrag fest.
Mit Anhörungsschreiben vom 30. Oktober 2019 und vom 21. November 2019 hörte die Strafvollstreckungskammer die Beschwerdeführerin zu dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf an und wies darauf hin, dass das Gericht erwäge, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären.
Durch weitere Berichte, u.a. vom 17. Oktober 2019, teilte die Bewährungshelferin mit, dass die Beschwerdeführerin einer Vielzahl an Aufforderungen zur Abgabe von Urinkontrollen (bis zum 15. Mai 2019, bis zum 21. Juni 2019 und bis zum 11. Oktober 2019) nicht nachgekommen sei und auch keine Abstinenznachweise vorgelegt habe. Die Rücksprache mit dem Labor des MRVZ habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort zuletzt am 9. August 2019 im Rahmen der Anbindung an die FIA (richtig dürfte sein: 9. August 2018, da die Anbindung der Beschwerdeführerin an die FIA nur bis zu diesem Zeitpunkt stattfand) eine Urinkontrolle abgegeben habe. Diese sei unauffällig gewesen, jedoch mit einem Creatininwert von 17 auch fast Wasser. Seit dem 13. Juni 2019 (wohl richtig: 13. Juni 2018) seien fünf Urinkontrollen im Rahmen der FIA-Anbindung zu dünn und damit kaum verwertbar gewesen.
Am 12. November 2019 teilte die Bewährungshelferin weiter mit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum seit dem 11. März 2019 nur einmalig am 12. August 2019 einen Gesprächstermin bei ihr wahrgenommen habe. Am Abend des 11. November 2019 habe die Beschwerdeführerin ihr eine E-Mail mit folgendem Inhalt zukommen lassen: "Ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, dass ich mich um alles Mögliche gekümmert habe. Mein Rechtsanwalt ist auch informiert. Den nächsten möglichen Termin mit meinem Anwalt werde ich schnellstmöglich wahrnehmen." Um was sich die Beschwerdeführerin gekümmert habe, sei ihr jedoch nicht bekannt oder belegt.
Durch Beschluss vom 4. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin Herr Rechtsanwalt F. M. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Zu dem für den 17. Dezember 2019 anberaumten Anhörungstermin, zu welchem die Beschwerdeführerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 29. November 2019 ordnungsgemäß geladen wurde, erschien sie unentschuldigt nicht. Der beim Anhörungstermin anwesende Verteidiger wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich während der Therapie und in den ersten Monaten nach der Aussetzung zur Bewährung stabilisiert gehabt habe. Er bat darum, von einem Widerruf abzusehen.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2019 widerrief die Strafvollstreckungskammer die Strafrestaussetzung zur Bewährung gem. § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Eine Sachentscheidung betreffend die zur Bewährung ausgesetzt Maßregel ist im Tenor nicht erfolgt. Zur Begründung des Widerrufs der Strafrestaussetzung zur Bewährung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. März 2019 bis auf einen Gesprächstermin im August 2019 keinen Kontakt zur Bewährungshelferin gehalten und trotz mehrfacher Aufforderung durch die Bewährungshelferin und das Gericht auch keinen Nachweis über ihre Drogenabstinenz vorgelegt habe. Sie habe sich somit der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin beharrlich entzogen und auch gegen die erteilte Weisung betreffend die Drogenabstinenz und Pflicht zur Vorlage von Drogenscreenings auf Aufforderung gröblich und beharrlich verstoßen und dadurch Anlass zur Besorgnis gegeben, dass sie erneut Straftaten begehen werde. Es reiche nicht aus, die Bewährungszeit zu verlängern oder weitere Auflagen und Weisungen zu erteilen. Ein Widerruf der Aussetzung der Unterbringung komme nicht in Betracht. Insofern fehle es an den erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere einer Erfolgsaussicht einer wieder aufgenommenen Therapie.
Ihr beigeordneter Verteidiger legte für die Verurteilte gegen den ihm am 20. Dezember 2019 zugestellten Widerrufsbeschluss durch Schreiben vom gleichen Tag, welches am 23. Dezember 2019 beim Amtsgericht Rotenburg (Wümme) einging, sofortige Beschwerde ein. Durch weiteren Schriftsatz vom 14. Februar 2020 begründete er diese damit, dass sich der Kontaktweisung nicht entnehmen lasse, welche Art von "Kontakt" als ausreichend angesehen werde. Die Weisung sei insoweit nicht ausreichend konkret gefasst. Zudem werde in dem angegriffenen Beschluss nicht ausgeführt, ob und gegebenenfalls welche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bewährungshelferin bezüglich der Kontakthaltung getroffen worden sei, sodass unklar sei, ob eine Kontakthaltung durch "Gesprächskontakte" überhaupt vereinbart gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück legte gegen den ihr am 23. Dezember 2019 zugestellten Beschluss durch Fax vom 30. Dezember 2019 ebenfalls sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch den Beschluss zwar zutreffend die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe widerrufen und vertretbar mangels Erfolgsaussichten einer wieder aufgenommenen Therapie die Aussetzung der Maßregel nicht widerrufen worden sei. Es fehle aber an der in diesem Fall erforderlichen Erledigung der Unterbringung. Dies führe dazu, dass die der Freiheitsstrafenvollstreckung vorgehende Maßregel weiterhin zur Bewährung ausgesetzt sei und daher die Vollstreckung der widerrufenen Restfreiheitsstrafe nicht erfolgen könne.
Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft zunächst durch Verfügung vom 20. Februar 2020 beantragt hatte, die beiden sofortigen Beschwerden als unbegründet zu verwerfen, beantragt sie nunmehr in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2020, die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz in Rotenburg (Wümme) vom 18. Dezember 2019 als unbegründet zu verwerfen und die Sache zur eigenen Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft Osnabrück begehrte Erledigung der Unterbringung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz in Rotenburg (Wümme) zurückzuverweisen.
Durch Berichte vom 10. März 2020 und vom 16. April 2020 teilte die Bewährungshelferin mit, dass sie weiterhin keinen Kontakt zu der Beschwerdeführerin habe und diese noch immer keine Urinkontrollen zum Nachweis der Alkohol- und Drogenfreiheit habe durchführen lassen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
a.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB liegen vor. Auf diese Vorschrift kann der Widerruf trotz der Regelung des § 68 g Abs. 1 S.1 StGB gestützt werden, obgleich die Beiordnung der Bewährungshelferin im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68a StGB erfolgte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 4. Februar 2019, 2 Ws 39/19, zit. nach juris). Die Verurteilte hat sich der Aufsicht und Leitung ihrer Bewährungshelferin beharrlich entzogen und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass sie erneut Straftaten begehen wird.
Ein Verstoß gegen eine erteilte Weisung ist beharrlich i.S. von § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, wenn die verurteilte Person durch wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten ihre endgültige Weigerung, die Weisungen zu befolgen, zum Ausdruck bringt oder trotz einer Mahnung den Weisungen nicht nachkommt (Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 56 f Rn. 14). Das beharrliche Entziehen der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin setzt voraus, dass die Verurteilte den Einfluss ihrer Bewährungshelferin immer wieder oder auf längere Dauer unmöglich macht (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 56 f Rn. 10), wobei Beharrlichkeit in diesem Sinne regelmäßig erfordert, dass die Bewährungshelferin sich aktiv um die Verurteilte bemüht hat (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2004, 3 Ws 550/04, zit. nach juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich der Verstoß der Verurteilten gegen ihre Verpflichtung zur Kontakthaltung als beharrlich im Sinne von § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB dar.
Die durch Änderungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30. Juli 2019 neu gefasste Kontaktweisung ist hinreichend konkret, da sich ihr entnehmen lässt, dass der Kontakt zu der Bewährungshelferin, der mindestens einmal monatlich stattzufinden hat, telefonisch oder persönlich nach näherer Weisung der Bewährungshelferin auch zu dem Ort des Kontaktes zu erfolgen hat. Zwar wird in dem angegriffenen Beschluss nicht ausgeführt, ob und gegebenenfalls welche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bewährungshelferin bezüglich der Kontakthaltung getroffen wurde. Aus den Berichten der Bewährungshelferin ergibt sich aber, dass sie die Beschwerdeführerin mindestens einmal monatlich zu einem Gesprächskontakt in die Räumlichkeiten des AJSD eingeladen hat. Durch diese Einladungen zum Gespräch hat die Bewährungshelferin eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welcher Form und an welchem Ort die Kontakte erfolgen sollen und sich zudem auch immer wieder um die Kontaktherstellung mit der Verurteilten aktiv bemüht. Die Beschwerdeführerin ist nach dem 11. März 2019 jedoch nur einer dieser Einladungen der Bewährungshelferin, nämlich am 12. August 2019, nachgekommen. Seit dem 13. August 2019 - und damit auch nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Änderungsbeschluss vom 30. Juli 2019 der Beschwerdeführerin bereits zugestellt war - hat entgegen den Vorgaben der Bewährungshelferin und trotz einer Vielzahl an Einladungen zu terminlich festgesetzten Gesprächen (am 23. September 2019, am 7. Oktober 2019, am 21. Oktober 2019 und am 11. November 2019) kein weiterer persönlicher Kontakt zwischen der Bewährungshelferin und der Beschwerdeführerin mehr stattgefunden. Lediglich am 11. November 2019 meldete die Beschwerdeführerin sich noch einmal per E-Mail bei ihrer Bewährungshelferin.
Aufgrund dieses Verstoßes besteht auch Anlass zu der Besorgnis, dass die Beschwerdeführerin neue Straftaten begehen wird. In dem letzten Gesprächskontakt am 12. August 2019 hatte die Verurteilte gegenüber ihrer Bewährungshelferin eingeräumt, dass sie in den letzten Monaten (wieder) Alkohol und Marihuana konsumiert habe. Aus diesem Grund und wegen der Nichtabgabe der Urinkontrollen trotz ausdrücklicher Aufforderung ist davon auszugehen ist, dass die Verurteilte auch weiterhin Alkohol und Betäubungsmittel zu sich nimmt. Der Bewährungsverlauf zeugt zudem insgesamt von einer Destabilisierung der Lebensverhältnisse der Verurteilten. Ohne die gebotene Kontakthaltung hat die Bewährungshelferin keine Möglichkeit, die Verurteilte durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel durch die erforderliche Unterstützung bei einer etwa erforderlichen Entgiftung oder durch die Anbindung an (ambulante) therapeutische Maßnahmen, zu stabilisieren. Hinzu kommen die - ausweislich der Berichte der Bewährungshelferin - bestehenden problematischen finanziellen Verhältnisse der Familie der Verurteilten, was in der Gesamtschau die Besorgnis begründet, dass die Verurteilte neue Straftaten im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts und/oder im Bereich der Beschaffungskriminalität begehen wird.
b.
Mildere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB kommen nicht in Betracht; solche sind nicht erkennbar. Sie wären auch nur dann eine angemessene Reaktion auf das Bewährungsversagen, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass die Verurteilte in Zukunft ein straffreies Leben führen wird. Die erforderliche günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich zukünftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen (KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2008, Az. 2 Ws 772/07, zit. nach juris, Rn.18). Daran fehlt es hier. Nach der Einschätzung der Bewährungshelferin, die der Senat teilt, ist die vielfach vorbestrafte Verurteilte nicht in der Lage, sich trotz des fortbestehenden Alkohol- und Drogenproblems allein eine positive Prognose zu erarbeiten. Wie dargelegt, benötigt sie vielmehr die regelmäßige Anbindung an die Bewährungshilfe zur Vermeidung neuer Straftaten dringend. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, dass sie zukünftig Kontakt halten wird.
Eine über die angestellten Erwägungen hinausgehende, allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nicht anzustellen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. April 2017, 1 Ws 64/17, unveröffentl.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Februar 2006, 1 Ws 113/06, Rn. 5, zitiert nach juris).
c.
Der Beschluss war auch nicht deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, da in diesem nur über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung entschieden wurde, jedoch in der Sache noch keine Entscheidung (Widerruf oder Erledigung) betreffend die zur Bewährung ausgesetzte Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgt ist.
Zwar ist es grundsätzlich geboten, die Entscheidung über den Widerruf der Reststrafenaussetzung und der - in derselben Sache erfolgten - Maßregelaussetzung gemeinsam zu treffen ("normativer Entscheidungsverbund"), weil die Voraussetzungen für den Widerruf von Straf- und Maßregelaussetzung in weiten Teilen identisch sind (OLG Rostock, Beschluss vom 3. Februar 2012, I Ws 395/11, zit. nach juris, Rn. 14, 15; KG Berlin, a.a.O., Rn. 27). Ein zwingender Entscheidungsverbund, wie ihn das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 17. März 2006, 2 Ws 64/06, zit. nach juris) und das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 5. September 2006, 1 Ws 347/06, zit. nach juris) annehmen, besteht aber nicht. Denn für die Entscheidung betreffend den Widerruf oder die Erledigung der Maßregel(aussetzung) treten auch wegen ihrer in der Regel einschneidenden Wirkung weitere Anforderungen hinzu. So verlangt etwa der Widerruf der Aussetzung der Maßregel, dass die neue Tat einen symptomatischen Zusammenhang mit dem Zweck der Unterbringung aufweist (dazu: Groß in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Auflage, 2016, § 67 g Rn. 8, 11). Die mit der Feststellung der genannten Anforderungen oft verbundene weitere Sachaufklärung kann eine getrennte Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung und der Aussetzung des Maßregelvollzugs sachgerecht erscheinen lassen (OLG Rostock, a.a.O., KG Berlin, a.a.O; Groß in; Münchener Kommentar, a.a.O.,16, § 67 g Rn. 28; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, 2019, § 67 g, Rn. 2). Eine gemeinsame Entscheidung ist daher nicht zwingend und darf die Berücksichtigung von Besonderheiten des Falles nicht ausschließen (KG Berlin, a.a.O.), so dass ausnahmsweise eine getrennte Entscheidung angezeigt sein kann.
Vorliegend wurde eine Entscheidung über die Maßregel offenbar bewusst noch nicht getroffen. Es ist zwar in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass ein Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung nicht in Betracht komme, da es insbesondere an der Erfolgsaussicht einer wieder aufgenommenen Therapie fehle. Im Tenor der Entscheidung wurde jedoch nicht ausgesprochen, dass der von der Staatsanwaltschaft beantragte Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Maßregel abgelehnt werde. Zudem finden sich in dem angefochtenen Beschluss keinerlei Ausführungen zu der Frage der Erledigung der Maßregel, obwohl in den gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 30. Oktober 2019 und vom 21. November 2019 ausgeführt wurde, dass das Gericht (abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft) erwäge, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären. Es ist daher davon auszugehen, dass im Tenor des angefochtenen Beschlusses eine gemeinsame Entscheidung nicht versehentlich unterlassen wurde, sondern die Strafvollstreckungskammer eine (abschließende) Entscheidung betreffend das weitere Schicksal der zur Bewährung ausgesetzten Maßregel noch nicht treffen wollte, weil vor einer diesbezüglichen Entscheidung noch weitere Sachaufklärung betreffend die Erfolgs-aussichten einer erneuten Behandlung gem. § 64 StGB erforderlich sind. Das erscheint hier auch sachgerecht. Aufgrund dieser Besonderheiten war eine gemeinsame Entscheidung vorliegend nicht zwingend.
2.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, da die Strafvollstreckungskammer, wie dargelegt, noch keine Sachentscheidung über das Schicksal der Maßregel getroffen hat und dem Beschwerdegericht daher eine Entscheidung über die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht eröffnet ist (so zutreffend OLG Rostock, a.a.O.). Es fehlt deshalb an der gemäß § 304 Abs. 1 StPO erforderlichen Entscheidung eines Ausgangsgerichts, die mit dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft angegriffen werden könnte. Fehlt eine solche Entscheidung, dann gebietet es die Anerkennung der originären Zuständigkeit des unteren - oft sachnäheren - Gerichts, dieses zunächst eine Sachentscheidung treffen zu lassen. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass der von der Strafprozessordnung vorgesehene Instanzenzug praktisch umgesetzt wird (Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, 2014, § 309 Rn. 9). Das verkennt das Oberlandesgericht Hamburg in dem zitierten Beschluss vom 17. März 2006 (2 Ws 64/06, zit. nach juris).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auch nicht als Untätigkeitsbeschwerde, bei dem ausnahmsweise auf das Unterlassen einer Entscheidung abgestellt wird, zulässig. Zwar sind dem deutschen Recht - und auch dem Strafrecht - Untätigkeitsbeschwerden nicht grundsätzlich fremd. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährleistet wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980, 2 BvR 419/80, BVerfGE 349, 369; OLG Dresden, Beschluss vom 20. Juni 2005, 2 Ws 182/05, zit. nach juris). Im Geltungsbereich des Strafrechts ist die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung allerdings nach verbreiteter Auffassung nur dann ausnahmsweise anfechtbar, wenn die (unterlassene) Entscheidung nicht nur selbst anfechtbar wäre, sondern der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung (und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung) zukommt (OLG Dresden, a.a.O.).
Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie es endgültig ablehnt, eine Sachentscheidung zum Schicksal der Unterbringung zu treffen, vielmehr handelt es sich um ein bloß zeitlich begrenztes Zuwarten. Zudem ergibt die vorzunehmende Auslegung des Inhalts der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft, dass diese auch keine Untätigkeitsbeschwerde einlegen wollte. Die Staatsanwaltschaft, die zuvor beantragt hatte, die Bewährung bezüglich der Unterbringung und der Restfreiheitsstrafe zu widerrufen, führte in der sofortigen Beschwerde vom 30. Dezember 2019 vielmehr erstmals aus, dass sie nun die Erledigung der Unterbringung anstrebe. Die sofortige Beschwerde wurde ausweislich der Begründung der Staatsanwaltschaft deshalb eingelegt, da diese davon ausgeht, dass die Entscheidungen betreffend den Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung und über die (derzeit zur Bewährung ausgesetzte) Maßregel zwingend nur im Entscheidungsverbund erfolgen könne. Sie meinte, andernfalls würde die Vollstreckung der widerrufenen Restfreiheitsstrafe nicht erfolgen können. Ein derartiger Entscheidungsverbund ist aber - wie bereits ausgeführt - nicht zwingend.
III.
Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der sofortigen Beschwerde der Verurteilten aus § 473 Abs. 1 StPO, bezüglich der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer nunmehr allerdings die Prüfung vorzunehmen haben wird, ob die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel gem. § 67 g Abs. 1 StGB oder für die Krisenintervention (§ 67 h StGB) vorliegen, insbesondere ob eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Fortsetzung der Therapie besteht, oder ob die Maßregel mangels Erfolgsaussicht für erledigt erklärt werden muss, § 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB. Die Erfolgsaussicht einer erneuten Behandlung in einer Entziehungsanstalt erscheint aufgrund der Tatsachen, dass die Verurteilte die Maßregelvollzugsbehandlung im Sommer 2017 erfolgreich abgeschlossen hat, sodann die "Anschlussbehandlung und Nachbetreuung" der Verurteilten bei der FIA nach gut einem Jahr im Sommer 2018 mit im Wesentlichen erfolgreichem Verlauf beendet werden konnte und zudem die Zusammenarbeit der Verurteilten mit der Bewährungshelferin auch nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgreich verlief, nicht von vornherein ausgeschlossen. Für das weitere Verfahren wird zudem zu beachten sein, dass die etwaige Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Maßregel nach dem jetzigen Sachstand bis zum 29. August 2020 zu treffen ist. Denn der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist gem. § 67 g Abs. 5 StGB nur dann (noch) zulässig, wenn dies vor dem Ende der mit der mit Rechtskraft der Aussetzung (§ 68 c Abs. 4 S. 1 StGB) von Gesetzes wegen eingetretenen Dauer der Führungsaufsicht geschieht. Erfolgt der Widerruf innerhalb der bis zum 29. August 2020 laufenden Führungsaufsicht nicht, ist die angeordnete Unterbringung gem. § 67 g Abs. 5 StGB (automatisch) erledigt. Während dieser Prüfung besteht kein Anlass, die Vollstreckung der Strafe zurückzustellen, was dann auch Konsequenzen für die Dauer der Führungsaufsicht hätte (§ 68 c Abs. 4 S. 2 StGB).