Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 03.09.2021, Az.: 1 WS 199/21

Umrechnung erbrachter Zahlungen in gemeinnützige Arbeit bei Widerruf der Strafaussetzung; Berücksichtigung erbrachter Leistungen bei Widerruf der Strafaussetzung; Beachtung des Mindestlohns bei Umrechnung von Zahlungen in gemeinnützige Arbeit; Umfang von sechs Arbeitsstunden bei einem Tag Freiheitsstrafe bei Umrechnung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
03.09.2021
Aktenzeichen
1 WS 199/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 38351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2021:0903.1WS199.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 30.06.2021 - AZ: 55 StVK 143/21 - 55 BRs 37/21

Fundstellen

  • NJW-Spezial 2021, 666
  • RPsych 2022, 120

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Regelfall kann der Umfang einer Anrechnung erbrachter Leistungen auf Zahlungsauflagen nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB bei einem Widerruf der Strafaussetzung dadurch bestimmt werden, dass die erbrachten Zahlungen in ein Äquivalent erbrachter gemeinnütziger Arbeit umgerechnet werden und im zweiten Schritt dann der Umfang der so ermittelten fiktiven gemeinnützigen Arbeit unter Berücksichtigung des in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit genannten Maßstabes (sechs Stunden freie Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe) zur Festlegung des Umfangs der Anrechnung herangezogen wird.

  2. 2.

    Im Rahmen der danach zunächst grundsätzlich erforderlichen Umrechnung der erbrachten Zahlungen in ein Äquivalent gemeinnütziger Arbeit ist es regelmäßig geboten, den zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 1 Abs. 2 MiLoG in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung der Bundesregierung geltenden Mindestlohn in Ansatz zu bringen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 30. Juni 2021 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe verworfen, dass Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbracht hat, mit 84 Tagen auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet werden.

Gründe

I.

Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: den Verurteilten) wurde durch seit dem 8. März 2017 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 12. Mai 2016 wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde - ungeachtet der Dauer der Bewährungszeit - die Auflage gemacht, einen Geldbetrag von 5.000,00 € in monatlichen Raten von 100,00 € an die Landeskasse zu zahlen.

In der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2019 verschafften sich der Verurteilte und zwei Mittäter durch das Aufhebeln eines Kellerfensters Zutritt zu einer Schule, durchsuchten das Gebäude nach aus ihrer Sicht stehlenswerten Gegenständen und nahmen letztlich 176,90 € Bargeld, einen Beamer, eine Fernbedienung und vier Mikrophone an sich. Insbesondere durch das Aufbrechen diverser Schränke und Türen verursachten sie einen Sachschaden von mehr als 13.500,00 €. Der Beschwerdeführer wurde deshalb durch Urteil des Amtsgerichts Duderstadt vom 19. März 2020 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. November 2020 und mit dem Beschluss des Senats vom 17. Februar 2021 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wird seit dem 20. April 2021 in der Justizvollzugsanstalt R vollstreckt.

Im Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2021 zahlte der Verurteilte insgesamt 4.800,00 € auf die Bewährungsauflage.

Der Verurteilte wurde nach Ablauf der Bewährungszeit im vorliegenden Verfahren nicht darauf hingewiesen, dass ein Erlass der Strafe im Hinblick auf das seinerzeit bei dem Amtsgericht Duderstadt anhängige Strafverfahren noch nicht in Betracht komme. Das Widerrufsverfahren wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 12. April 2021 seit diesem Zeitpunkt betrieben, wovon der Verurteilte durch ein Anhörungsschreiben des Amtsgerichts Göttingen vom 15. April 2021 Kenntnis erlangte. Der Verurteilte wurde ferner am 31. Mai 2021 mündlich und in der Folge - nach der Übernahme des Verfahrens durch die Strafvollstreckungskammer - erneut schriftlich zur Frage des Widerrufs der Strafaussetzung angehört.

Mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Verteidiger des Verurteilten am 5. Juli 2021 zugestellt worden ist, hat das Landgericht Göttingen die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 12. Mai 2016 widerrufen. Mit am 6. Juli 2021 bei dem Landgericht Göttingen eingegangenem Schreiben hat der Verurteilte erklärt, dass er das Gericht "noch einmal bitten" wolle, dass er "nicht noch mehr Strafe erhalte". Der Verteidiger des Verurteilten hat für diesen mit am 12. Juli 2021 bei dem Landgericht Göttingen eingegangenem Schreiben (erneut) sofortige Beschwerde erhoben, die er mit Schriftsatz vom 5. August 2021 begründet hat. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass sich der Verurteilte erstmals in Haft befinde.

Mit Zuschrift vom 16. August 2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 30. Juni 2021 mit der Maßgabe als (überwiegend) unbegründet zu verwerfen, dass die als Bewährungsauflage geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.800,00 € mit insgesamt 160 Tagen auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet werden.

Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. August 2021 Stellung zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie jedoch nur den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

1.

Der Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung ist nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB begründet. Danach widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde gelegen hat, sich nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Verurteilte hat vor Ablauf der Bewährungszeit eine (weitere) Straftat von erheblichem Gewicht begangen und dadurch gezeigt, dass die Erwartung künftiger Straffreiheit, die der Vollstreckungsaussetzung zugrunde gelegen hatte, im Nachhinein betrachtet unberechtigt war.

Es reicht nicht aus, dem Verurteilten weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern (§ 56f Abs. 2 Satz 1 StGB). Dem Verurteilten kann auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Wirkungen der Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen oder der Verlängerung der Bewährungszeit gegenwärtig keine positive Legalprognose gestellt werden.

Für die Beurteilung der entsprechenden Frage gilt derselbe Maßstab wie bei § 56 StGB (Kinzig, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 56f StGB Rn. 17). Im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist das entscheidende Gericht zwar nicht an die Prognose des die neue Straftat aburteilenden Tatrichters gebunden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2019, 2 Ws 211/19, juris, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 21. März 2012, 3 Ws 239/12, juris, Rn. 16). Im Regelfall kommt der Prognose des neuen Tatrichters indes gleichwohl eine erhebliche Bedeutung zu; es erscheint regelmäßig geboten, die Einschätzung des Tatrichters, der über die besseren Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich des voraussichtlichen weiteren Lebenswegs des Straftäters verfügt und der von dem Verurteilten in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck gewonnen hat, als Indiz heranzuziehen und von dessen Prognose nur ausnahmsweise abzuweichen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. April 2013, 2 Ws 33/13, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2003, 2 Ws 287/03, juris, Rn. 7). Ein Abweichen von der Prognose in der Nachverurteilung kann dabei insbesondere in Betracht kommen, wenn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf durch die weitere Entwicklung und Lebensführung des Verurteilten neue prognoserelevante Aspekte bekannt geworden sind oder die Prognose des die neue Tat aburteilenden Richters auf einer nicht nachvollziehbaren, nicht überzeugenden oder bloß formelhaften Auseinandersetzung mit den Gründen beruht, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben (OLG Karlsruhe; a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2014, 1 Ws 36/14, juris, Rn. 8).

Vorliegend sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass die - in dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. November 2020 eingehend begründete - Prognose mittlerweile keine Geltung mehr haben könnte. Zwar befindet sich der Verurteilte inzwischen - erstmals - in Haft. Die bislang erst kurze Dauer der Freiheitsentziehung - es ist nicht einmal die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe und damit auch weniger als die in § 57 Abs. 2 StGB in den dort geregelten Fällen genannte Mindestverbüßungsdauer vollstreckt - spricht indes maßgeblich dagegen, von einer Änderung der Sozialprognose auszugehen.

Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Bewährungszeit bereits im März 2020 abgelaufen ist, ausgeschlossen.

Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich (vgl. KG, Beschluss vom 23. Mai 2014, 2 Ws 198/14, juris, Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Mai 1988, 1 Ws 245/88 juris, Rn. 1, 2). Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016, 1 Ws 5/16, juris, Rn. 34; KG, a. a. O.). Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Juni 2009, 2 BvR 847/09, juris, Rn. 23). Dabei ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen; wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung und die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019, 1 Ws 80/19, juris, Rn. 10). Insgesamt durfte der Verurteilte hier nicht darauf vertrauen, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde.

Zwar spricht vorliegend für einen Vertrauensschutz, dass der Verurteilte anders als im hiesigen Bezirk üblich nicht im März 2020 darauf hingewiesen worden ist, dass ein Widerruf der Strafe noch nicht in Betracht komme. Auf der anderen Seite hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem bei dem Amtsgericht Duderstadt gegen ihn anhängigen Verfahren; die Anklageschrift datierte auf den 29. Oktober 2019. Auch die Tatsache an sich, dass der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit eine erhebliche Straftat begangen hatte, spricht dagegen, dass sich bei ihm ein berechtigtes Vertrauen darauf aufbauen konnte, ein Widerruf der Strafaussetzung im hiesigen Verfahren würde nicht mehr erfolgen (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 35). Schließlich ist auch zu sehen, dass das Widerrufsverfahren nach Rechtskraft der Nachverurteilung zügig geführt worden ist.

Anders als von dem Verurteilten in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. August 2021 ausgeführt, bedarf es einer weitergehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 56f StGB nicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020, 1 Ws 49/20, juris, Rn. 28; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Februar 2006, 1 Ws 113/06, juris, Rn. 5). Das Landgericht Göttingen hat die Tatsache, dass aufgrund der dortigen Verurteilung in hiesiger Sache ein Bewährungswiderruf droht, auch bereits berücksichtigt.

2.

Im Hinblick auf die von dem Verurteilten erbrachten Zahlungen hat der Senat unter Ausübung des ihm nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zustehenden Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die erbrachten Leistungen auf die Strafe anzurechnen.

Da die Form und der Umfang der Anrechnung gesetzlich nicht geregelt sind, hat das Gericht auch den Anrechnungsmaßstab nach pflichtgemäßem Ermessen zu wählen. Anhaltspunkte für die Anrechnung können bei Zahlungsauflagen dabei das (nicht unmittelbar anwendbare, vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 68. Auflage 2021, § 56f StGB Rn. 18a m. w. N.) Tagessatzsystem (BGH, Beschluss vom 20. März 1990, 1 StR 283/89, juris, Rn. 12) und bei Arbeitsauflagen landesrechtliche Regelungen über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (BGH, Beschluss vom 2. April 2009, 2 StR 11/09) geben.

Der Senat hält insoweit grundsätzlich an seiner Rechtsprechung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Februar 2014, 1 Ws 31/14, juris, Rn. 14) fest, nach der bei Arbeitsauflagen im Regelfall der in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit genannte Maßstab (sechs Stunden freie Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe) herangezogen werden kann und im Falle von Zahlungsauflagen die erbrachten finanziellen Leistungen in Relation zu geleisteter gleichwertiger gemeinnütziger Arbeit zu setzen sind sowie dann im zweiten Schritt ebenfalls der in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit genannte Maßstab heranzuziehen ist.

Anders als in der genannten Entscheidung vom 13. Februar 2014 und unter Aufgabe der entsprechenden Rechtsprechung bemisst der Senat den Anrechnungsmaßstab indes nicht mehr mit 5,00 € pro geleisteter Arbeitsstunde, sondern hält es für geboten, den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung der Bundesregierung in Ansatz zu bringen. Der entsprechende Betrag stellt zum einen einen objektiven Anhaltspunkt für den "Wert" erbrachter gemeinnütziger Arbeit dar. Zum anderen verhindert eine entsprechende Vorgehensweise eine im Ergebnis nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zum Nachteil von Personen, die eine Arbeitsauflage erfüllen, im Rahmen der Anrechnung nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, die vorliegen könnte, wenn gemeinnützige Arbeit - umgerechnet - lediglich einem ganz erheblich unter dem Mindestlohn liegenden gezahlten Geldbetrag entspräche. Da Maßstab der Anrechnung die Verhältnisse zur Zeit der Widerrufsentscheidung sind (OLG Braunschweig, a. a. O.; Fischer, a. a. O.), ist der jeweils aktuelle gesetzliche Mindestlohn (derzeit 9,60 € je Zeitstunde) zugrunde zu legen.

Vorliegend ergibt sich damit ein Äquivalent erbrachter gemeinnütziger Arbeit von 4.800,00 € / (9,60 € / Stunde) = 500 Stunden, die wiederum 500 Stunden / (6 Stunden / Tag Freiheitsentziehung) = (aufgerundet) 84 Tagen anzurechnender Freiheitsentziehung entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die Gebühr war nicht nach § 473 Abs. 4 StPO zu ermäßigen und die notwendigen Auslagen des Verurteilten waren nicht teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, denn es ist davon auszugehen, dass der Verurteilte das Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn schon in der angefochtenen Entscheidung eine Anrechnung der erbrachten Leistungen auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfolgt wäre (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 64. Auflage 2021, § 473 StPO Rn. 26). Die sofortige Beschwerde hatte ausweislich ihrer Begründung das - nicht erreichte - Ziel, einen Widerruf der Strafaussetzung abzuwenden.