§ 4 NMedHygVO - Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMedHygVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker haben insbesondere
- 1.
das Risiko nosokomialer Infektionen zu bewerten und Maßnahmen zu ihrer Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung vorzuschlagen,
- 2.
die Leitung der medizinischen Einrichtung sowie die ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen in allen Fragen der Hygiene und Infektionsprävention zu beraten,
- 3.
die Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen sowie von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen (Surveillance) zu koordinieren,
- 4.
das Personal der medizinischen Einrichtung zu Hygiene und Infektionsprävention fortzubilden.
(2) 1Als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker sind Ärztinnen und Ärzte fachlich geeignet, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin" oder "Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie" zu führen. 2Fachlich geeignet ist auch, wer
- 1.
rechtmäßig als Ärztin oder Arzt tätig ist,
- 2.
berechtigt ist, eine Gebietsbezeichnung zu führen,
- 3.
berechtigt ist, eine Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene zu führen, und
- 4.
eine sechsmonatige Praxiszeit in der Krankenhaushygiene abgeleistet hat, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Weiterbildung abgeleistet worden ist.
3Die Praxiszeit nach Satz 2 Nr. 4 muss unter Anleitung einer Ärztin oder eines Arztes abgeleistet worden sein, die oder der
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auf dem Gebiet "Hygiene und Umweltmedizin" oder dem Gebiet "Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie" zur Weiterbildung ermächtigt oder
- 2.
seit mindestens zwei Jahren hauptberuflich als Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker tätig
ist.