Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.03.2009, Az.: L 1 KR 59/08
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.03.2009
- Aktenzeichen
- L 1 KR 59/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 43506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0325.L1KR59.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 07.05.2007 - AZ: S 19 KR 362/03
Rechtsgrundlagen
- SGB V § 275 Abs. 1c
- BGB § 242
- BPflV § 11 Abs. 2
- BGB § 121
- BPflV § 10 Abs. 1
- SGB V § 112
- SGB V § 70
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ohne mündliche Verhandlung am 25. März 2009 in Celle durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts C., den Richter am Landessozialgericht D., den Richter am Landessozialgericht E. sowie die ehrenamtlichen Richter F. und Dr. G. für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Mai 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 841,38 € nebst 2 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 7. August 2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 841,38 €.
TATBESTAND
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von weiteren 841,38 € für die vom 6. bis 18. Mai 2000 durchgeführte stationäre Krankenhausbehandlung des bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten H. I..
Der bei der Beklagten krankenversicherte Herr I. wurde vom 6. bis 18. Mai 2000 in der Medizinischen Klinik und Poliklinik des Krankenhauses des Klägers stationär behandelt. Am 11. Mai 2000 wurde eine Koronarangiographie und am Folgetag eine Ballon-Dilatation (PTCA) durchgeführt. Für das stationäre Heilverfahren stellte der Kläger der Beklagten mittels der "Endabrechnung" vom 15. Juni 2000 einen Betrag von 15.259,12 DM in Rechnung, den die Beklagte am 7. Juli 2000 zahlte.
Unter dem 23. Juli 2002 erstellte der Kläger für das o. g. Heilverfahren eine erneute "Endabrechnung", diesmal in Höhe von 8.643,24 €. Die - im vorliegenden Verfahren streitbefangene - Differenz im Rechnungsbetrag (841,39 €) beruht darauf, dass anstelle des Sonderentgelts 21.02 (Rechnung vom 15. Juni 2000) die Sonderentgelte 21.01 und 20.02 abgerechnet wurden.
Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte, die Nachberechnung zu akzeptieren, hat der Kläger am 18. Dezember 2002 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben, die mit Beschluss vom 30. Dezember 2002 an das SG Hannover verwiesen worden ist. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Abrechnung aufgrund des Urteils des Bundessozialgericht (BSG) vom 21. Februar 2002 (B 3 KR 30/01 R, SozR 3-5565 § 15 Nr. 1) zu berichtigen gewesen sei. Denn bei einer Durchführung von Herzkatheteruntersuchung und Ballon-Dilatation an unterschiedlichen Tagen sei nicht nach dem Sonderentgelt 21.02, sondern nach den Sonderentgelten 21.01 und 20.02 abzurechnen. Der Niedersächsische Sicherstellungsvertrag (Vertrag nach § 112 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V) schließe - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine solche Nachberechnung nicht aus. Vielmehr sehe der Vertrag z.B. in § 13 Abs. 6 eine Überprüfungsmöglichkeit für die Krankenkasse auch dann noch vor, wenn die Schlussrechnung bereits erstellt und bezahlt worden sei.
Hiergegen hat die Beklagte eingewandt, dass nach § 13 Abs. 1 des Sicherstellungsvertrages Zwischen- und Schlussrechnungen zu erstellen seien. Eine Schlussrechnung könne nicht Jahre später nochmals abgeändert werden. Da die Rechnungsstellung zudem eine geschäftsähnliche Handlung darstelle, komme deren Anfechtung nur nach Maßgabe der §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Ein Anfechtungsgrund (insbes. Irrtum) stehe dem Kläger jedoch nicht zur Seite.
Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein weiterer Zahlungsanspruch bestehe. Zwar werde eine Nachberechnung durch den Niedersächsischen Sicherstellungsvertrag nicht explizit ausgeschlossen. Nach den ergänzend anwendbaren zivilrechtlichen Regelungen bleibe jedoch die als Willenserklärung anzusehende erste Abrechnung vom 15. Juni 2000 solange verbindlich, wie sie nicht angefochten sei. Eine wirksame Anfechtung der ersten Rechnung liege bereits deshalb nicht vor, weil die Anfechtung nicht unverzüglich erklärt worden sei (§ 121 BGB). Der Kläger habe die erneute Rechnung erst mehr als 5 Monate nach der Entscheidung des BSG erstellt. Das Gebot der Rechtssicherheit verbiete es jedoch, dem potentiellen Empfänger einer Anfechtungserklärung (hier: der beklagten Krankenkasse) eine derart lange Wartezeit aufzuerlegen (Urteil vom 7. Mai 2007).
Auf die am 7. Juni 2007 vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat die Berufung zugelassen (Beschluss vom 26. Februar 2008).
Der Kläger trägt vor, dass die Vergütung von stationären Heilbehandlungen durch das Vergütungsrecht nach dem SGB V, die Bundespflegesatzverordnung und die abgeschlossenen Vereinbarungen abschließend geregelt sei. Somit verbleibe für eine Willenserklärung des Krankenhauses, mit der eine bestimmte Vergütung festgesetzt werde, überhaupt kein Raum. Bei der Rechnungsstellung handele es sich es sich vielmehr um einen Realakt, auf den die Vorschriften zur Anfechtung weder direkt noch analog anwendbar seien. Unabhängig davon seien die Krankenkassen verpflichtet, sämtliche bei der Behandlung der Versicherten entstandenen Kosten auf der Grundlage der o.g. Vergütungsregelungen zu übernehmen. Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen werde durch den Niedersächsischen Sicherstellungsvertrag nicht ausgeschlossen. Für die Zulässigkeit einer Nachberechnung spreche zudem, dass der andere Vertragspartner (d.h. die Krankenkasse) zu einer nachträglichen Überprüfung ausdrücklich berechtigt sei (§ 13 Abs. 6 des Sicherstellungsvertrags). Durch die Endabrechnung vom 10. Juni 2000 sei auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, so dass - entsprechend der Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 10. Oktober 2007 (L 5 KR 27/07, Breithaupt 2008, 378) - die nachträgliche Korrektur der Abrechnung zulässig sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Mai 2007 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.643,24 Euro abzüglich am 7. Juli 2000 gezahlter 7.801,86 Euro nebst 2 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Landeszentralbank seit dem 7. August 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass nach dem Niedersächsischen Sicherstellungsvertrag eine Schlussrechnung zu erstellen sei, so dass Nachberechnungen unzulässig seien. Mit der zum 1. April 2007 in Kraft getretenen Regelung des § 275 Abs. 1c SGB V seien die Krankenkassen verpflichtet, bei der Prüfung einer Abrechnung eine Ausschlussfrist von 6 Wochen einzuhalten. Auch dies zeige, dass das Abrechnungsverfahren zügig durchzuführen sei und spätere Nachberechnungen ausgeschlossen seien.
Mit Schriftsätzen vom 4. und 8. April 2008 haben die Beteiligten einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die den Versicherten I. betreffende Patientenakte des Klägers sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie haben der Entscheidung zugrunde gelegen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG -).
Die vom Senat zugelassene Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen weiteren Zahlungsanspruch von 841,38 € nebst Zinsen.
Die Zahlungsklage wurde zulässigerweise als Leistungsklage erhoben (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 14/07 R, Rdnr. 9 - zitiert nach Juris).
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) i.V.m. der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV). Einschlägig ist außerdem der in Niedersachsen mit Wirkung ab 1. November 1992 zwischen der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft einerseits und dem AOK-Landesverband Niedersachsen, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen, dem IKK-Landesverband Niedersachsen, der Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Hannover -, der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Krankenkasse, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. - Landesvertretung Niedersachsen - und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. - Landesvertretung Niedersachsen - andererseits geschlossene Vertrag nach § 112 SGB V (Niedersächsischer Sicherstellungsvertrag).
Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger für die streitbefangene stationäre Heilbehandlung ein Vergütungsanspruch i.H.v. 8.643,24 € zu. Die lediglich auf 7.801,86 € lautende Rechnung vom 15. Juni 2000 erweist sich als zu niedrig, weil in dieser Rechnung die beiden am 11. und 12. Mai 2000 erbrachten Leistungen (Herzkatheteruntersuchung und Ballon-Dilatation) zusammen nach dem Sonderentgelt 21.02 abgerechnet wurden, obwohl in diesen Fällen eine getrennte Abrechnung nach den Sonderentgelten 21.01 und 20.02 zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2002 - B 3 KR 30/01 R SozR 3-5565 § 15 Nr. 1). Dementsprechend hat die Beklagte am 7. Juli 2000 841,38 € zu wenig gezahlt. Dies ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz auch unstreitig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem weiteren Vergütungsanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass der Differenzbetrag von 841,38 € erstmals mit der zweiten "Endabrechnung" vom 23. Juli 2002 geltend gemacht worden ist.
Der Niedersächsische Sicherstellungsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung, die eine nachträgliche Korrektur der vom Krankenhaus erstellten Schlussrechnung verbietet. Dementsprechend richtet sich die Zulässigkeit einer Nachberechnung nach den Vorschriften des BGB, soweit diese mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar sind (§ 69 Satz 4 SGB V).
Nach zivilrechtlichen Grundsätzen sind bei (Schluss-)Rechnungen nachträgliche Korrekturen nicht ausnahmslos ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203 [BGH 04.12.1986 - III ZR 51/85] - zum Honoraranspruch eines Rechtsanwalts). Selbst den in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgeschriebenen "Schlussrechnungen" wird - entgegen der früher überwiegend vertretenen Gegenmeinung - eine Bindungswirkung hinsichtlich der Forderungshöhe nicht mehr beigemessen. Selbst wenn einer solchen Schlussabrechnung in der Regel die Bedeutung beizumessen ist, dass es sich bei der Abrechnung um die abschließende Abrechnung der Leistung handelt, stellt eine Nachforderung gleichwohl nicht stets ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB dar. Vielmehr müssen in jedem Einzelfall die Interessen der Vertragsparteien umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133, 136; Urteil vom 19. Februar 1998, NJW-RR 1998, 952 [BGH 19.02.1998 - VII ZR 236/96]; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Oktober 2007 - L 5 KR 27/07, Breithaupt 2008, 378; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, § 242 Rn 56a).
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten lediglich darüber, welche Sonderentgelte i.S.d. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 BPflV (in der im Jahre 2000 geltenden Fassung) für die stationäre Heilbehandlung des Versicherten I., deren tatsächlicher Ablauf unstreitig ist, einschlägig sind. Diesbezüglich ist - ca. 1 1/2 Jahre nach Abschluss des Heilverfahrens - durch das Urteil des BSG vom 21. Februar 2002 (a.a.O.) eine Klärung erfolgt. Mittlerweile steht fest, dass bei Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung einerseits und einer Ballon-Dilatation andererseits an unterschiedlichen Tagen die Abrechnung nach den Sonderentgelten 21.01 und 20.02 vorzunehmen ist.
In dieser Sachverhaltskonstellation ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden, welche tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten einer nachträglichen Überprüfung der Rechnung entgegenstehen sollen. Der tatsächliche Ablauf des Heilverfahrens ergibt sich - soweit er für den vorliegenden Zahlungsanspruch entscheidungserheblich ist - zweifelsfrei z.B. aus dem in der Patientenakte enthaltenen Entlassungsbericht vom 18. Mai 2000.
Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten scheitert eine Nachberechnung auch nicht an einer fehlenden rechtswirksamen vorherigen Anfechtung der ersten Abrechnung. Zivilrechtlich wird die Notwendigkeit einer solchen vorherigen Irrtumsanfechtung ausschließlich bei sog. "konstitutiven Rechnungen" diskutiert, d.h. bei Rechnungen, bei denen dem Aussteller hinsichtlich der Berechnung seiner Vergütung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zugesteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1992, BGHZ 120, 133, 137 m.w.N.). Dagegen handelt es sich bei Rechnungen, die auf der Grundlage gesetzlicher Honorarordnungen erstellt werden (wie z.B. bei Architekten, Ingenieuren oder Rechtsanwälten), gerade nicht um derartige "konstitutive Rechnungen" (BGH, a.a.O.). Damit erfordert auch die Korrektur der vom Kläger auf der Grundlage der gesetzlichen und vertraglichen Vergütungsbestimmungen erstellten "Endabrechnung" vom 15. Juni 2000 keine vorherige Anfechtung.
Es kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch weder aus dem Niedersächsischen Sicherstellungsvertrag noch aus den im SGB V enthaltenen Regelungen eine über die allgemeinen Verjährungsregelungen hinausgehende Einschränkung nachträglicher Rechnungskorrekturen hergeleitet werden. Zwar ist mittlerweile für das Prüfungsrecht der Krankenkassen eine zeitnahe Einleitung des Prüfverfahrens vorgeschrieben (§ 275 Abs. 1c SGB V). Diese erst seit April 2007 geltende Regelung kann jedoch bereits aufgrund ihres Geltungszeitraums nicht als Argument für den Ausschluss einer Nachberechnung in den Jahren 2000 bis 2002 herangezogen werden. Vielmehr hält der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 10. Oktober 2007 (a.a.O.) eine Nachberechnung im Einzelfall für durchaus zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Nachberechnung lediglich deshalb erfolgt, weil eine bis dahin umstrittene Frage des Vergütungsrechts zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt wurde. Ob und inwieweit Nachberechnungen auch in anderen Fällen zulässig sind, in denen z.B. lange Zeit nach Erstellung einer Schlussrechnung weitere oder ganz andere Leistungen nachberechnet werden, kann im vorliegenden Rechtsstreit offen gelassen werden.
Auch wenn - wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat - sowohl der Sicherstellungsvertrag als auch § 275 Abs. 1c SGB V (in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung) eine Beschleunigung des Abrechnungsverfahrens zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bezwecken, führt dieser Gesichtspunkt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zum ausnahmslosen Ausschluss nachträglicher Rechnungskorrekturen. Denn weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Niedersächsischen Sicherstellungsvertrages sind nachträgliche Rechnungskorrekturen generell ausgeschlossen, sondern in § 13 Abs. 6 sogar ausdrücklich geregelt (nämlich aufgrund nachträglicher Überprüfung durch die Krankenkasse trotz bereits geleisteter Zahlung). Somit zielen die Regelungen des Sicherstellungsvertrages zwar durchaus darauf, dass einerseits die Krankenkassen zeitnah darüber informiert sind, welche Forderungen an sie gestellt werden, und andererseits die Krankenhäuser auch bei Differenzen über die Abrechnung zeitnah Zahlungen erhalten. Eine nachträgliche Prüfung wird durch die Regelungssystematik des Niedersächsischen Sicherstellungsvertrags dagegen nicht generell ausgeschlossen (so ebenfalls für den Rheinland-Pfälzischen Sicherstellungsvertrag: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.).
Der Zinsanspruch resultiert aus § 13 Abs. 7 des Sicherstellungsvertrags. Unter Modifizierung des Wortlauts des Sicherstellungsvertrags ist der maßgebliche Bezugspunkt für die Zinshöhe nicht mehr der bereits seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr existierende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sondern der Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2001 - B 3 KR 16/00 R, SozR 3-5560 § 17 Nr 1; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Juli 2004 - L 2 KN 186/03 KR, NZS 2005, 257).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden, ob die im Vergütungsrecht der Leistungserbringer geltenden Grundsätze der nachträglichen Abänderung einer zeitnah zur Leistungserbringung erstellten Schlussrechnung entgegen stehen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.