Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.03.2009, Az.: L 7 AS 682/06

Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen der Aberkennung der Bedürftigkeit nach einer Heirat; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach der Eheschließung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.03.2009
Aktenzeichen
L 7 AS 682/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 15715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0324.L7AS682.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 20.09.2006 - AZ: S 24 AS 90/05
nachfolgend
BSG - 18.02.2010 - AZ: B 4 AS 49/09 R

Fundstellen

  • FamRZ 2009, 1947-1948
  • NZS 2010, 112-113
  • ZAP EN-Nr. 360/2010
  • ZAP EN-Nr. 0/2010

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 20. September 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist eine Leistungsaufhebung für die Zeit vom 05. Januar bis 30. Juni 2005 streitig.

2

Die Agentur für Arbeit G. bewilligte der 1954 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 10. November 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von 659,50 EUR monatlich. Am 05. Januar 2005 heiratete die Klägerin den 1936 geborenen H., wobei jeder Ehepartner nach der Eheschließung weiterhin seine frühere Wohnung bewohnte. Zwischen den Eheleuten wurde der Güterstand der Gütertrennung vereinbart; Im Übrigen sollte alles wie vor der Heirat bleiben. Die Klägerin verbrachte - wie bereits vor der Heirat - dreimal/viermal in der Woche vormittags die Zeit bei ihrem Ehemann mit Gesprächen, Spaziergängen und gemeinsamem Fernsehen. Gelegentlich wurden gemeinsame Mahlzeiten eingenommen. Mit Urteil vom 15. September 2005 sprach das Amtsgericht G. - Familiengericht - der Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann ab 01. Mai 2005 in Höhe von 265,53 EUR und ab 01. Juli 2005 fortlaufend in Höhe von 165,53 EUR zu.

3

Mit Bescheid vom 27. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 31. März 2005 hob die Beklagte die Bewilligung von SGB II-Leistungen mit Wirkung vom 05. Januar 2005 auf, weil die Klägerin nach der Heirat nicht mehr hilfebedürftig sei. Unter Berücksichtigung der Pension des Ehemannes in Höhe von 1.964,76 EUR brutto ergebe sich nach den gesetzlich vorgesehenen Abzügen ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 1.521,62 EUR. Dieses Einkommen übersteige den Bedarf der Eheleute in Höhe von 936,56 EUR. Dabei seien die Klägerin und ihr Ehemann als Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II anzusehen, weil sie nicht dauernd getrennt leben würden.

4

Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Ehemannes der Klägerin mit Urteil vom 20. September 2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass ein Getrenntleben der Ehepartner nicht festgestellt werden könne. Zwar habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die eheliche Lebensgemeinschaft abzulehnen. Diese Einlassung sei jedoch nicht glaubhaft. Es stehe vielmehr fest, dass die Klägerin und ihr Ehemann geheiratet hätten, um die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Eine Heirat wäre nicht nötig gewesen, wenn nur eine Bekanntschaft gepflegt werden sollte. Es gebe keinen Grund, zu heiraten und gleichzeitig die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abzulehnen.

5

Gegen das am 05. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihren Vortrag, dass sie von Anfang an die eheliche Lebensgemeinschaft nicht herstellen wollte. Sie hätte ansonsten ihre Wohnung aufgegeben und wäre in die Wohnung des Ehemannes eingezogen. Dies sei aber gerade nicht die Absprache der Eheleute gewesen. Auch das Familiengericht sei von einem dauernden Getrenntleben der Ehepartner ausgegangen.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 20. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Die Beklagte erwidert, die Absicht der Klägerin, mit ihrer eigenen Wohnung einen eigenen Lebensraum und damit einen Rückzugsraum bewahren zu wollen, entspreche sicherlich dem Wunsch vieler anderer Ehefrauen in einer normalen Ehe. Dieser Wunsch könne jedoch nicht mit Leistungen des SGB II finanziert werden. Auch wenn die Klägerin Trennungsunterhalt eingeklagt habe, lasse ihr Verhalten nicht die Schlussfolgerung zu, dass sie die Absicht gehabt habe, sich vom Ehemann zu trennen. Ein dauerndes Getrenntleben liege deshalb seit der Eheschließung nicht vor.

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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2009 die Klägerin persönlich angehört.

10

Wegen des vollständigen Sachverhalts und des umfassenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (BG-Nr.: I.) Bezug genommen. Gegenstand der Beratung war ferner die Streitakte der Eheleute beim Familiengericht G. (Az.: 72 F 146/05).

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils und der angegriffenen Bescheide der Beklagten.

12

Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2005 nebst Widerspruchsbescheid vom 31. März 2005, mit dem die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Wirkung vom 05. Januar 2005 wegen der Eheschließung der Klägerin aufgehoben wurde. Die richtige Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG. Wird der Aufhebungsbescheid aufgehoben, lebt die ursprüngliche Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 10. November 2004 wieder auf. Kein Streitgegenstand ist die weitere Frage, ob die Beklagte SGB II-Leistungen in richtiger Höhe bewilligt hat, zum Beispiel ab Mai 2005, nachdem die Klägerin Unterhaltsleistungen erhalten hat. Diesbezüglich fehlt es an einer Verwaltungsentscheidung, die im Rahmen der Anfechtungsklage überprüft werden könnte.

13

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 ist rechtswidrig, weil in den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin ab 05. Januar 2005 keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) eingetreten ist. Trotz Eheschließung an diesem Tage bildet die Klägerin mit ihrem Ehemann keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II. Sie lebt von ihrem Ehemann dauernd getrennt und ist folglich als alleinstehend im Sinne des Grundsicherungsrechts zu betrachten.

14

Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Der Begriff des Getrenntlebens im Sinne dieser Vorschrift hat eine eigenständige Bedeutung und ist nicht ausschließlich im Sinn der Kriterien des § 1567 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verstehen. Denn das Familienrecht will mit dieser Definition in erster Linie Unterhaltsansprüche begründen und zwar auf der Basis einer zuvor existierenden, häuslichen und ehelichen Gemeinschaft. Dagegen spielen Unterhaltsansprüche bei der Abgrenzung zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und sonstigen Lebenszusammenschlüssen keine entscheidende Rolle. Das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft wird in § 7 Abs. 3 SGB II nur als Zusammenkunft von Personen mit bestimmten persönlichen Zuordnungsmerkmalen zum Hauptleistungsberechtigten definiert. Weitere Anforderungen inhaltlicher Art werden neben dem personalen Bezug (mit Ausnahmen des eigenen Einkommens oder Vermögens bei den unverheirateten Kindern, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) nicht gestellt. Das bedeutet, dass eine Partnerschaft zwischen Mann und Frau, die vor der Eheschließung keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II darstellt, allein durch die Heirat nicht automatisch zu einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II wird, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert hat. Anders als das Familienrecht unter dem Blickwinkel des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt nämlich ein Getrenntleben grundsicherungsrechtlich nicht zwingend voraus, dass die Eheleute keinerlei Kontakt mehr zueinander haben, nichts Gemeinsames unternehmen und eine totale Trennung vollziehen (so bereits das Bundesverwaltungsgericht zu der vergleichbaren sozialhilferechtlichen Definition von getrennt lebenden Ehegatten in §§ 28, 29 Bundessozialhilfegesetz, BVerwGE 97, 344 - 349).

15

Das "dauernd Getrenntleben" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II bestimmt sich eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift und ihres normativen Zusammenhanges mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Es ist insbesondere die Absicht des Gesetzgebers zu berücksichtigen, sich mit dem fürsorgerechtlichen Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft insgesamt von familienrechtlichen Einstandspflichten zu lösen, gerade mit dem Ziel, das SGB II als letztes soziales Auffangnetz zu etablieren (BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R -). Mit dem Merkmal des Nichtgetrenntlebens von Ehegatten im Rahmen der Bildung von Bedarfsgemeinschaften knüpft der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Nachrangigkeit von Grundsicherungsleistungen an die durch Ehe und Familie typischerweise gegebene wirtschaftliche und sonstige Lebenssituation an. Für die eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II prägende Einstandspflicht ist es insofern von Bedeutung, ob eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wobei dem räumlichen Zusammenhang ein gewichtiges Indiz zukommt. Ist die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehepartner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben, liegt keine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II vor.

16

Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann eine derartige Lebensgemeinschaft im Sinne einer räumlichen, persönlichen und geistigen Gemeinschaft wie bei Eheleuten besteht. Genauso wenig sind Anhaltspunkte für eine Wirtschaftsgemeinschaft erkennbar, verstanden als gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens. Diese Überzeugung stützt der Senat auf die Zeugenaussage des Ehemannes vor dem SG sowie auf die persönliche Anhörung der Klägerin.

17

Die Klägerin und ihr Ehemann leben nach ihrer Heirat jeweils in ihren früheren Wohnungen und führen wie in den Jahren vor der Eheschließung getrennte Haushalte. Der Ehemann hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung die Vereinbarung anlässlich der Eheschließung bestätigt, dass alles beim Alten bleiben sollte und dass sich daran in der Folgezeit nichts geändert hat. Die gemeinsamen Berührungspunkte beschränken sich darauf, dass die Eheleute sich dreimal/viermal in der Woche vormittags treffen, sich dabei unterhalten, spazieren gehen oder fernsehen. Der Ehemann hat selber eingekauft und sich versorgt, also auch sein Essen zubereitet. Wenn die Klägerin ausnahmsweise eingekauft hat, weil sie über ein Auto verfügt, hat der Ehemann ihr Geld dafür gegeben. Gelegentlich hat die Klägerin dort auch gegessen. Gemeinsame Freunde oder weitere Freizeitaktivitäten haben die Ehepartner nicht gehabt. Die Ehepartner wohnen räumlich von einander getrennt und führen jeweils autonom einen eigenen Haushalt. Es fehlt also an dem wesentlichen Merkmal des ehelichen Zusammenlebens; die Ehepartner wirtschaften insbesondere nicht aus einem gemeinsamen Topf. Soweit der Ehemann, bei dem die Klägerin nach der Leistungsentziehung durch die Beklagte über die Beihilferegelung versichert ist, zusätzlich die Beiträge für die ergänzende private Versicherung der Klägerin übernimmt, handelt es sich um die Erfüllung von Unterhaltsansprüchen, die der Ehemann als finanziell stärkerer Ehepartner übernehmen muss.

18

Die Klägerin hat von Anfang an die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft abgelehnt. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sie die häusliche Gemeinschaft in der Folgezeit herstellen wollte. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass der Ehemann der Klägerin mehrmals erklärt hat, er sehe sie als seine Ehefrau an und würde es gerne sehen, wenn sie in seine Wohnung einziehen würde. Entscheidend ist insofern allein, dass die Klägerin diese Absicht zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft nicht gehabt hat, was von ihrem Ehemann zwar bedauert aber bestätigt wird.

19

Entgegen der Auffassung des SG liegt kein Widerspruch darin, zu heiraten und gleichzeitig die häusliche Gemeinschaft nicht abzulehnen. Zwar mag die Absicht eines Zusammenlebens im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft üblicherweise dem Bild einer Ehe entsprechen. Dies schließt aber nicht aus, dass in Einzelfällen Lebensgestaltungen und Interessenlagen vorliegen können, die für eine Heirat sprechen, ohne jedoch die häusliche Gemeinschaft herstellen zu wollen. Das gilt zum Beispiel für Versorgungsehen, in denen die wirtschaftliche Absicherung eines oder beider Partner das ausschließliche Motiv ist, ohne dem überwiegenden Bild einer Ehe entsprechend zusammenleben zu wollen. Auch im vorliegenden Fall war Ziel der Eheschließung durch die Klägerin und ihren Ehemann nicht die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft. Davon ist der Senat nach persönlicher Anhörung der Klägerin überzeugt.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Beklagte unterliegt, trägt sie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

21

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG). Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGGI, weil der Senat nur über die konkrete Gestaltung der Ehe der Klägerin befunden hat.-