Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.03.2009, Az.: L 3 U 239/07

Erstattung von Kosten einer Berufsausbildung als Rehabilitationsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall während des Sportunterrichts in der Realschule; Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsausbildung als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.03.2009
Aktenzeichen
L 3 U 239/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 15732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0325.L3U239.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 27.09.2007 - AZ: S 5 U 31/04

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten ihrer Berufsausbildung als Rehabilitationsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung.

2

Die 1985 geborene Klägerin zog sich am 6. Februar 2002 bei einem Unfall während des Sportunterrichts in der Realschule F. eine dreigradig offene komplette Unterschenkelfraktur rechts mit Dislokation mit Schienbeinbiegungskeil und Weichteilverlust zu. Nach mehrfachen Operationen und insgesamt kompliziertem Heilungsverlauf - in dessen Verlauf auch krankengymnastische Übungen durchgeführt wurden - trat am 30. August 2002 wieder Arbeitsfähigkeit ein. Als Folgen des Unfalls verblieben eine Pseudarthrose des rechten Schienbeins mit Achsabknickung bei noch liegendem Implantat, Muskelverschmächtigung des rechten Beins, leichte Schwellung des rechten Unterschenkels, verschiedene Narben und Einschränkung der Senkfähigkeit des rechten Fußes (Rentenbescheid des Beklagten vom 9. Juli 2003). Der Beklagte gewährt ihr aufgrund dessen eine Verletztenrente, die bis zum 25. März 2002 in Höhe der Vollrente gezahlt wurde und im Anschluss daran nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. - bis 12. Juli 2002 - , 50 v.H. (bis 29. August 2002) bzw. - seitdem - von 30 v.H. bemessen wird. Grundlage der Rentengewährung ist das Gutachten des Facharztes für Chirurgie G. vom 15. Januar 2003, in dem dieser u.a. ausgeführt hat, die Klägerin könne alle Arbeiten verrichten, die nicht mit langem Stehen, langem Laufen, Arbeiten auf schrägen Ebenen, Leitern und Gerüsten sowie mit außergewöhnlicher Belastung des rechten Beines einhergehen.

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Im Verlauf der Heilbehandlung erhielt die Klägerin Hausunterricht, so dass sie im Juni 2002 die Realschule mit dem Sekundarabschluss I abschließen konnte. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 bat ihr Vater den Beklagten um Unterstützung für ihre Berufsausbildung, wobei er darlegte, die Klägerin würde gern den Beruf der Mediengestalterin erlernen, auch der Beruf der Schaufenstergestalterin sei im Gespräch gewesen; zunächst sei sie zur Berufsaufbauschule (höhere Handelsschule) in H. angemeldet worden. Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 teilte der Vater der Klägerin mit, die Berufsausbildung sei durch die derzeitige Behinderung unter normalen Umständen nicht zu realisieren. Die Klägerin habe aufgrund der vielen therapeutischen Maßnahmen Gefallen an einer Berufsausbildung zur Physiotherapeutin gefunden, die in einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung in I. stattfinden solle und in den ersten 1 ½ Jahren überwiegend im Hörsaal erfolge. Hierfür werde um vorläufige Kostendeckungszusage gebeten. Unter dem 17. Juli 2002 teilte der Beklagte mit, für die angestrebte Ausbildung zur Physiotherapeutin könne derzeit keine Kostenzusage gegeben werden, weil das Heilverfahren bislang nicht abgeschlossen worden sei. Der Chirurg J. attestierte ihm unter dem 6. August 2002, dass die Klägerin zur Ausbildung im Beruf der Physiotherapeutin geeignet sei. Am selben Tag unterzeichneten die Klägerin und deren Eltern den Vertrag zur Ausbildung zur Physiotherapeutin mit dem Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH (IFBE med.) in I ... Am 30. August 2002 begann sie mit der dortigen Ausbildung. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Ausbildungskosten mit formlosem Schreiben vom 3. September 2002 ab, weil sich die Ausbildung der Klägerin durch das Unfallereignis lediglich um ein Jahr verschoben habe, eine leidensgerechte Ausbildung ihr jedoch möglich sei. Übernommen wurden dagegen die Fahrtkosten für den Transport zur Ausbildungsstätte.

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Nachdem die Klägerin im Januar 2003 nochmals die Übernahme der Kosten für ihre Ausbildung beantragt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2003 den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab, weil die Klägerin trotz der Unfallfolgen den Beruf als Physiotherapeutin erlernen und im Anschluss daran auch ausüben könne. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2003 Widerspruch ein. Sie habe einen gesetzlichen Anspruch auf berufsfördernde Leistungen, die dann gewährt werden könnten, wenn eine Ausbildung für einen Beruf angestrebt werde, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden werde. Diese Voraussetzungen würden von der eingeschlagenen Ausbildung zur Physiotherapeutin erfüllt. Für diese Wahl habe gesprochen, dass sie die Ausbildung in I. wahrnehmen und dabei im elterlichen Haushalt wohnen könne und der erste Ausbildungsabschnitt aus Unterricht im Hörsaal bestehe. Die Ausbildung zur Physiotherapeutin habe sie nur begonnen, weil ihr die ursprünglich gewünschten Berufswege aufgrund des Unfalls und trotz der bis dahin erreichten medizinischen Rehabilitation verschlossen gewesen seien und diese Ausbildung am ehesten mit den Beeinträchtigungen zu vereinbaren gewesen sei. Alternative sinnvolle Möglichkeiten, das Ziel einer Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu erreichen, seien nicht ersichtlich; eine andere Ausbildung, die ebenso für sie geeignet sei und ihren Neigungen entsprechen würde, sei in ihrem Umfeld nicht gegeben. Derartige Wege seien ihr vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Ergänzend hierzu legte die Klägerin frühere Bewerbungsunterlagen vor, darunter (erfolglose) Bewerbungen um Ausbildungsstellen für die Berufe: Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und Schauwerbegestalterin.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2004 - am 13. Januar 2004 zur Post gegeben - wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Aus den übersandten Unterlagen gehe hervor, dass die Verwirklichung der ursprünglichen Berufswünsche nicht an den Unfallfolgen, sondern an nicht vorhandenen oder zu geringen Stellenangeboten auf dem Ausbildungsmarkt der Region gescheitert sei. Andere, ebenfalls als geeignet anzusehende Berufe (z.B. allgemeine Büroberufe) seien nicht in Erwägung gezogen worden. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien für die Ausbildung zur Physiotherapeutin nur dann zu erbringen, wenn es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, den ursprünglich angestrebten Beruf aufgrund der Unfallfolgen zu erlernen und im Anschluss daran wettbewerbsfähig auf Dauer ohne Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auszuüben; diese Voraussetzungen seien nicht gegeben.

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Hiergegen hat die Klägerin am 10. Februar 2004 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Es sei ihr wegen des Unfalls nicht möglich gewesen, die von ihr angestrebten Ausbildungsberufe zu erlernen. Sie könne nicht statthafterweise auf allgemeine Büroberufe verwiesen werden, auf die sie sich nie beworben habe und die ihrer Neigung in keiner Weise entsprächen.

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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2007 abgewiesen. Der Beklagte sei zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass eine Verpflichtung zur Übernahme der Ausbildungskosten nicht bestehe. Dabei sei vor allem der Gesichtspunkt maßgeblich, dass sich die Berufswünsche der Klägerin vor dem Unfall noch gar nicht so sehr auf einen bestimmten Beruf konkretisiert hätten. Die Klägerin habe lediglich drei Bewerbungsschreiben vorgelegt, wobei das dem Bereich Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr betreffende Schreiben belege, dass sie auch andere Berufsausbildungen als diejenigen zur Schauwerbegestalterin bzw. Mediengestalterin in Betracht gezogen habe. Aus den erteilten Absagen werde deutlich, dass sie bereits vor dem Unfall keine Möglichkeit gehabt habe, die von ihr in die engere Auswahl gezogenen Berufe zu ergreifen. Deshalb komme es nicht mehr darauf an, dass sie nach dem Unfall tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen sein dürfte, eine Ausbildung zur Schauwerbegestalterin zu absolvieren.

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Gegen das ihr am 21. November 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Dezember 2007 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Die Auffassung des SG Osnabrück gehe fehl. Sie habe sich zum Unfallzeitpunkt in einem noch offenen Bewerbungsprozess befunden. Aus den Absagen auf ihre bis dahin abgesandten Bewerbungen sei nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, dass nur aufgrund der Absagen ein den Wünschen der Klägerin entsprechender Ausbildungsplatz nicht habe erlangt werden können. Allein aufgrund der Unfallfolgen habe sie sich in dem von ihr angestrebten Berufsfeld nicht weiter beworben; sie habe nunmehr damit rechnen müssen, aufgrund der Unfallfolgen körperlich nicht in der Lage zu sein, ihre ursprünglich angestrebten Berufswünsche zu verwirklichen.

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Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. September 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, ihr die Kosten der Ausbildung zur Physiotherapeutin in Höhe von 15.818,00 EUR zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Der begehrte Anspruch lasse sich nur dann begründen, wenn die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen gehindert sei, eine Ausbildung entsprechend der ursprünglichen Berufswünsche zu absolvieren. Dass insoweit noch keine hinreichende Konkretisierung des Berufswunsches vorgelegen habe, sei vom SG zutreffend festgestellt worden.

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Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Osnabrück vom 27. September 2007 ist zu Recht ergangen.

14

Die als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin.

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Rechtsgrundlage eines entsprechenden Anspruchs wäre § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Danach kann ein Leistungsberechtigter die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Rehabilitationsmaßnahme verlangen, wenn der Rehabilitationsträger die Gewährung der Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Beklagte hat es in seinem Bescheid vom 23. Juli 2003 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004) zu Recht abgelehnt, der Klägerin für ihre Ausbildung zur Physiotherapeutin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Folge des Arbeitsunfalls vom 6. Februar 2002 zu gewähren.

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Unfallversicherungsträger erbringen gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Hierzu gehört gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX auch die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Die Gewährung einer Berufsausbildung als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben kann nach § 33 Abs. 1 SGB IX aber nur beansprucht werden, wenn dies erforderlich ist, um (u.a.) die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Erforderlich sind die Leistungen dann, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt behinderungsbedingt nicht unerheblich beeinträchtigt sind bzw. dann, wenn die Gefahr besteht, dass eine nicht unerhebliche behinderungsbedingte Erwerbsminderung oder nicht unerhebliche behinderungsbedingte Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen einzutreten drohen unter der weiteren Voraussetzung, dass das Rehabilitationsziel mittels der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichbar erscheint (Bieritz-Harder in: HK-SGB IX, 2. Auflage, § 35 Rdnr. 12; Götze in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: Juli 2008, § 33 Rdnr. 7). Dabei ist es in Fällen der vorliegenden Art unerheblich, ob ein verunfallter Schüler sich im Zeitpunkt des Schulunfalls schon für einen bestimmten Ausbildungsweg entschieden hatte, den er nunmehr wegen der Unfallfolgen nicht mehr verfolgen kann, oder ob er noch unentschlossen war. Denn ein Rehabilitationsfall ist immer dann anzunehmen, wenn eine berufliche Ausbildung nach Art oder Schwere der Unfallfolgen ohne Hilfe des Unfallversicherungsträgers beeinträchtigt oder unmöglich wäre (so zu § 567 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO): Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Januar 1996, § 567 Anm. 24).

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Eine unfallbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin in diesem Sinne liegt aber nicht vor. Vielmehr hat der im Verwaltungsverfahren gehörte Facharzt für Chirurgie G. in seinem Rentengutachten vom 15. Januar 2003 dargelegt, dass die Klägerin in der Lage ist, alle Arbeiten auszuüben, die nicht mit langem Stehen, langem Laufen, Tätigkeiten auf schrägen Ebenen, Leitern und Gerüsten sowie einer außergewöhnlichen Belastung des rechten Beines einhergehen. Hieraus folgt, dass der Klägerin alle Tätigkeiten möglich sind, die im Wesentlichen im Sitzen ausgeübt werden bzw. die nur mit geringeren Belastungen der Beine verbunden sind. Damit steht ihr eine große Zahl von Berufstätigkeiten offen, insbesondere im kaufmännischen Bereich, in der Verwaltung oder im ähnlichen Dienstleistungsgewerbe.

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Wenn die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung behauptet hat, eine andere geeignete Ausbildung als die zur Physiotherapeutin sei in ihrem Umfeld nicht gegeben, kann der Senat dem nicht folgen. Es ist nicht glaubhaft, dass es im Raum H. /I. keine Ausbildungsstellen für geeignete, hauptsächlich im Sitzen auszuübende Berufe geben soll. So hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren selbst ein Anmeldeformular der Berufsbildenden Schulen H. vorgelegt, die u.a. eine Ausbildungsstätte für gewerbliche und kaufmännische Fachrichtungen unterhält. Auch soweit ihrem Vortrag zu entnehmen ist, die Ausbildung zur Physiotherapeutin sei am ehesten mit den unfallbedingten Beeinträchtigungen vereinbar, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn gerade die Tätigkeit als Physiotherapeutin setzt Körperkraft. Körpergewandtheit und Ausdauer bei guter körperlicher Konstitution voraus, wie sich aus der in der Verwaltungsakte des Beklagten vorliegenden Information der Bundesanstalt für Arbeit ergibt. In Übereinstimmung hiermit hat der Chirurg K. in seinem Gutachten vom 15. Januar 2003 ausgeführt, bei der Ausbildung zur Physiotherapeutin seien sportliche Übungen notwendig, an denen die Klägerin aber nicht teilnehme. Im Vergleich hierzu dürften kaufmännische, Verwaltungs- und ähnliche Büroberufe für die Klägerin sogar geeigneter gewesen sein. Schließlich ist auch nicht erkennbar, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, sich rechtzeitig um einen Ausbildungsplatz in einem dieser Berufsfelder zu bewerben, so dass auch ihr Ziel, möglichst ohne zeitliche Verzögerung zum September 2002 ihre berufliche Ausbildung zu beginnen, zu keinem anderen Ergebnis führen kann.

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Allein der von der Klägerin als maßgeblich hervorgehobene Umstand, dass ein ursprünglich gefasster Berufswunsch wegen eingetretener Unfallfolgen nicht mehr realisiert werden kann, könnte schließlich ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begründen. Maßgeblich ist vielmehr - wie dargelegt - das Vorliegen eines objektiven Rehabilitationsbedarfs. Ist dieser zu bejahen, sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, auch in Gestalt einer Schul- oder Berufsausbildung, zu gewähren. Erst in diesem Fall ist berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ist dagegen - wie hier - der Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu verneinen, kann die unfallbedingt notwendige Änderung bisheriger beruflicher Pläne nicht dazu führen, dass der Unfallversicherungsträger verpflichtet ist, die gesamten Ausbildungskosten für den nunmehr gewählten und den persönlichen Neigungen entsprechenden Beruf zu tragen. Darüber hinaus hat das SG zutreffend ausgeführt, dass allein aus dem Vorliegen von drei Bewerbungen ohnehin nicht geschlossen werden kann, dass die Klägerin bereits zur Ausbildung als Schauwerbegestalterin oder Mediengestalterin entschlossen war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.