Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.07.1998, Az.: 10 AR 1/98
Zuständigkeit für die Entscheidung über Ablehnung eines Richters in Verfahren nach dem Landwirtschaftsverfahrensgesetz (LwVfG)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.07.1998
- Aktenzeichen
- 10 AR 1/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0729.10AR1.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 2 ZPO
- § 11 LwVG
Amtlicher Leitsatz
Für die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - ist das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zuständig.
Gründe
Zur Entscheidung über die Ablehnung war entgegen dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, da nach § 11 LwVG die Vorschriften der ZPO auf das Ablehnungsverfahren lediglich sinngemäß Anwendung finden und das OLG in allen Verfahren nach dem LwVG im zweiten Rechtszuge an die Stelle des Landgerichts tritt (Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 11 Rn. 11; a.A. BGH in NJW- RR 89, 825).
Der Befangenheitsantrag ist nicht begründet. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Grund vorgetragen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Amtsgericht H... zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Die Behauptung des Beteiligten zu 2) in seinem Befangenheitsantrag, der Richter am Amtsgericht H... begründe seine Beschlüsse nicht und informiere den Beteiligten zu 2) nicht ausreichend, findet in den Akten keine tatsächliche Grundlage, wäre im Übrigen aber auch kein Ablehnungsgrund, da eine willkürliche Benachteiligung des Beteiligten zu 2) von diesem nicht behauptet wird.