Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 14.07.1998, Az.: 11 UF 51/98

Auskunftspflicht für einen Versorgungsausgleich während eines Scheidungsverbundverfahrens bei fehlender Ausschöpfung einer Auskunftsmöglichkeit nach § 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG)

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.07.1998
Aktenzeichen
11 UF 51/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 28946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0714.11UF51.98.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1999, 1207-1208 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1999, 27-28
  • NJWE-FER 1998, 283
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 75-76

Amtlicher Leitsatz

Für ein Auskunftsbegehren nach § 1587 e BGB fehlt es während des Scheidungsverbundverfahrens regelmäßig am Rechtsschutzinteresse, solange die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG nicht ausgeschöpft sind.

Gründe

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1.

Nachdem das Ehescheidungsverfahren der Parteien unter Einschluss des Versorgungsausgleichs durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 08.05.1998 - Az: 45 F 26/97 - abgeschlossen wurde, ist der hier anhängige Rechtstreit um Auskunftserteilung zum Versorgungsausgleich nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Parteien erledigt. Es ist daher nur noch antragsgemäß über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden.

2

2.

Der Senat hält es für angemessen, der Antragsgegnerin die Kosten gemäß § 13 a FGG aufzuerlegen, weil das Auskunftsbegehren unzulässig und die Beschwerde vom 05.03.1998 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.02.1998 demzufolge Erfolg versprechend war.

3

Das isolierte Auskunftsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insoweit gilt zwar der Grundsatz, dass jeder seine Kosten selbst zu tragen hat (Bumiller/Winkler, FGG-Komm., 6.Aufl., § 13 a Anm 3 a m.w.N.). Das Verfahren rechtfertigt hier jedoch angesichts der konkreten besonderen Umstände eine abweichende Entscheidung, die unter Billigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich möglich und hier auch gerechtfertigt ist. Denn bei dem erledigten Verfahren handelt es sich um ein von vorn herein aussichtsloses, weil unzulässiges Auskunftsbegehren.

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Für das mit Schriftsatz vom 19.11.1997 - mithin vor Abschluss des Ehescheidungsverfahrens - eingeleitete isolierte Auskunftsverfahren nach § 1587e BGB fehlte es am Rechtsschutzinteresse, weil unstreitig die Auskunftsmöglichkeiten nach § 11 VAHRG einschließlich der dort vorgesehenen Zwangsmittel noch nicht abschließend ausgeschöpft waren. Denn mit der zwecks Vereinfachung erfolgten Einführung des § 11 VAHRG ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für ein selbständiges Auskunftsverfahren nach § 1587e BGB parallel zum Scheidungsverbundverfahren entfallen (vgl. Bergner, Der Versorgungsausgleich, 1996, § 1587e BGB Anm 2.- 2.1). Für die Notwendigkeit eines umständlichen und kostenträchtigen, zusätzlichen Verfahrens ist nichts ersichtlich (OLG München FamRZ 1998, 244, vgl. ferner BGB-RGRK/Wick, § 1587 e Rz 2; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG-Komm., 13.Aufl., § 53 b Rz 9h unter Hinweis auf Klauser MDR 1983, 529,533 und Friederici NJW 1983,185, 791 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80]; a.A. - ohne nähere Begründung - OLG Nürnberg FamRZ 1995, 300 [OLG Nürnberg 16.09.1994 - 7 WF 2967/94]; Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß, 10.Aufl., Rz 442a). Insbesondere liegt hier auch keine Ausnahmefallgestaltung vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte (vgl. dazu näher Bergner, wie vor, Anm 2.- 2.1). Vielmehr ist während des Verbundverfahrens durch das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG in aller Regel sichergestellt, dass das Familiengericht ohne besonderes Zutun der Parteien die bestehenden Versorgungsanwartschaften feststellt. Hierzu hat es notfalls auch von den vom Gesetz in § 33 FGG vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch zu machen (vgl. Wick in BGB-RGRK, a.a.O; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 681 [OLG Brandenburg 25.03.1997 - 10 WF 21/97]; OLG Köln FamRZ 1998, 682 [OLG Köln 14.07.1997 - 27 WF 52/97] LS).

5

Ein genereller Verzicht auf diese Möglichkeiten zur Auskunftserzwingung - wie dies vom hier zuständigen Amtsgericht derzeit noch praktiziert wird - widerspricht dem geltenden Recht und ist daher unbeachtlich. Der Umstand, dass ein Titel nach § 1587 e BGBüber § 888 ZPO (anders als eine richterliche Anordnung nach § 11 VAHRG i.V.m. § 33 FGG) auch im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden kann, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf das wesentlich einfachere und schnellere Verfahren nach § 11 VAHRG zu verzichten.

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