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  • ab 10.11.1988 (außer Kraft)

Abschnitt 5 FGAERLSchwB - 5. Eingeschränkte Vollerhebung (1)

Bibliographie

Titel
Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
Redaktionelle Abkürzung
FGAERLSchwB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200000000008

5.1
Bei der eingeschränkten Vollerhebung wird jede Linien- und Einsatzfahrt jedes Wochentags einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfaßt. Dabei werden jeweils alle nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten sowie alle sonstigen Fahrgäste im gesamten Verkehrsmittel - bei mehreren Wagen also in allen Wageneinheiten - gezählt. Der Umfang dieser auf die drei Zählwochen je Erhebungsperiode verteilten Erhebung entspricht somit dem Fahrgastaufkommen einer gesamten Woche.

5.2
Als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG für das Kalenderjahr gilt das Verhältnis der Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfaßten Schwerbehinderten zur Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfaßten sonstigen Fahrgäste. Die ausführlichen Berechnungsformeln sind dargestellt in Nr. 1 des A n h a n g s.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch Abschnitt 9 des Erl. vom 20. November 2008 (Nds. MBl. S. 1256).