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  • ab 10.11.1988 (außer Kraft)

Abschnitt 1 FGAERLSchwB - 1. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Für Leistungen nach § 62 Abs. 4 und 5 SchwbG (1)

Bibliographie

Titel
Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
Redaktionelle Abkürzung
FGAERLSchwB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200000000008

1.1
Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag gemäß § 62 SchwbG jeweils i. V. m. dem jährlich bekanntgegebenen Vomhundertsatz nach § 62 Abs. 4 SchwbG oder auf Grund eines Nachweises nach § 62 Abs. 5 SchwbG erstattet. Voraussetzung ist, daß der Unternehmer während des Erstattungszeitraumes (jeweils ein Kalenderjahr) auf Grund der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 und 2 SchwbG und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9.7.1979 (BGBl. I S. 989), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532), die nach § 59 Abs. 1 SchwbG berechtigten Personen, ggf. einschließlich ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde, unentgeltlich befördert hat.

1.2
Bei der Erstattung nach § 62 Abs. 4 SchwbG (Regelfall = Pauschalregelung) werden die Fahrgeldausfälle nach dem jeweils für ein Jahr bekanntgemachten Vomhundertsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.

1.3
Bei der Erstattung nach § 62 Abs. 5 SchwbG (Individualregelung = Härtefall) genügt für die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrszählung eine „eingeschränkte Vollerhebung" oder eine „Stichprobenerhebung", die nach Nrn. 4 ff. durchgeführt worden ist. Der Berechnung des Erstattungsbetrages ist das Verhältnis der Zahl der nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste zugrunde zu legen, das sich aus der Verkehrszählung auf allen konzessionierten Linien des antragstellenden Unternehmens (§§ 42, 43 PBefG) ergibt.

Ein Nachweis durch Verkehrszählung ist nur alle zwei Jahre zu erbringen. Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG ist der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauffolgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern der Unternehmer nicht auch für dieses Jahr durch Verkehrszählung konkret den Nachweis gemäß § 62 Abs. 5 SchwbG führt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch Abschnitt 9 des Erl. vom 20. November 2008 (Nds. MBl. S. 1256).