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  • ab 10.11.1988 (außer Kraft)

Abschnitt 3 FGAERLSchwB - 3. Fahrgeldeinnahmen (1)

Bibliographie

Titel
Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
Redaktionelle Abkürzung
FGAERLSchwB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200000000008

3.1
Fahrgeldeinnahmen sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Sie umfassen auch erhöhte Beförderungsentgelte, Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren.

Bei Ländergrenzen überschreitendem Verkehr richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Antragsteller vorgelegt werden. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenteil der Beförderungen nach der Verordnung Nr. 517/72/EWG.

3.2
Keine Fahrgeldeinnahmen i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG sind insbesondere:

  • Globalsubventionen

  • Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen auf Grund des § 45a PBefG

  • sonstige leistungsbezogene Zahlungen (z. B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote, Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge usw.)

  • Zahlungen auf Grund des 11. Abschnitts des Schwerbehindertengesetzes

  • Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG, die kein Nahverkehr i. S. des § 61 Abs. 1 Nr. 2 bzw. diesem nicht gleichzuachten sind; tarifliche Abgeltungen für solche Verkehre

  • Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG, bei denen gemäß § 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde

  • Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen

  • Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen

  • Einnahmen nach der Freistellungs-Verordnung

  • sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen u. ä.

  • Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör

  • Wagenreinigungsgebühren

  • Fundsachenerlöse

  • Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen

  • Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z. B. bei Fähren)

  • noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte.

3.3
Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG ist durch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, das bestätigt, daß die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen ausschließlich aus dem in § 61 Abs. 1 SchwbG als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt worden sind. Sofern dem Antragsteller die Kosten für das Testat wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, kann nach Absprache mit der Bezirksregierung an Stelle des Testates eine entsprechende Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgelegt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch Abschnitt 9 des Erl. vom 20. November 2008 (Nds. MBl. S. 1256).