§ 51 NBauO - Sonderbauten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
1An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 50 und der zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen des § 3 erfüllt. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf
- 1.
die Abstände,
- 2.
die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,
- 3.
die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage,
- 4.
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
- 5.
die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und Einrichtungen, sowie die Verwendung von Baustoffen,
- 6.
die Feuerungsanlagen und die Heizräume,
- 7.
die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure und sonstigen Rettungswege,
- 8.
die zulässige Benutzerzahl, die Anordnung und die Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten,
- 9.
die Lüftung und die Rauchableitung,
- 10.
die Beleuchtung und die Energieversorgung,
- 11.
die Wasserversorgung,
- 12.
die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern, die Aufbewahrung und Entsorgung von Abfällen sowie die Löschwasserrückhaltung,
- 13.
die notwendigen Einstellplätze,
- 14.
die Zu- und Abfahrten,
- 15.
die Grünstreifen, die Baumpflanzungen und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder die Beseitigung von Halden und Gruben,
- 16.
den Blitzschutz,
- 17.
die erforderliche Gasdichtigkeit,
- 18.
den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,
- 19.
die Bestellung und die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters,
- 20.
die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten.