§ 45 NBauO - Toiletten und Bäder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder Dusche haben. 2Für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.
(2) Toilettenräume und Räume mit Badewannen oder Duschen müssen wirksam gelüftet werden können.