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  • ab 18.06.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 IndBauRL

Bibliographie

Titel
Bauaufsicht, Bautechnik, Bauökologie; Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL - Industriebaurichtlinie)
Amtliche Abkürzung
IndBauRL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Für Industriebauten können als bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung, um die Anforderungen des § 3 NBauO zu wahren, gemäß § 51 NBauO besondere Anforderungen gestellt und Erleichterungen gestattet werden. Der Nachweis, dass die Anforderungen des § 3 NBauO gewahrt sind, kann für Industriebauten aufgrund der in der Anlage abgedruckten Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau geführt werden. Wird von den Regelungen dieser Richtlinie Gebrauch gemacht, so muss der Industriebau grundsätzlich allen sich daraus ergebenden Anforderungen genügen. Die Anwendung des § 51 NBauO bleibt im Übrigen unberührt.