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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NLWKN-BefÜRdErl

Bibliographie

Titel
Übertragung von Befugnissen für den Grundstücksverkehr für den Bereich der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
NLWKN-BefÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Wird die Wertgrenze nach Nummer 1.2 überschritten, ist die Zustimmung des MF erforderlich. Bezieht sich ein Grundstücksgeschäft auf mehrere Flurstücke, so ist für die Bemessung der Wertgrenze der Gesamtwert der betroffenen Flächen maßgebend.

2.1 Darüber hinaus ist unabhängig von der in Nummer 1.2 genannten Wertgrenze eine frühzeitige Beteiligung des MF immer erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass durch das Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt sein könnten oder das Grundstücksgeschäft politisch bedeutsam ist.

2.2 Bei zustimmungsbedürftigen Grundstücksangelegenheiten i. S. der Nummer 2 Satz 1 sind den Berichten folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:

2.2.1
Preisvermerk gemäß Anhang zu Anlage 2 zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO (Bezugserlass zu b) mit den dort bezeichneten Unterlagen,

2.2.2
Wertermittlungsunterlagen, wenn sie über die Unterlagen nach Nummer 2.2.1 hinaus zum weiteren Verständnis erforderlich sind,

2.2.3
ein mit der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner abgestimmter Vertragsentwurf, wenn er in wesentlichen Strukturen von den Regelungen der Anlage 2 Nr. 3 zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO (Bezugserlass zu b) abweicht,

2.2.4
sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.

2.3 Die Beteiligung des MF durch die Dienststellen nach Nummer 1 erfolgt über das MU.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)