Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 18.03.2021, Az.: 6 A 111/19

Hauptsacheerledigung; Kammerbeitrag 2018; Kosten; Kostenentscheidung; Pflegekammer; Pflegekammerbeitrag; maßgeblicher Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
18.03.2021
Aktenzeichen
6 A 111/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 19764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2021:0318.6A111.19.00

Amtlicher Leitsatz

Zur Kostentragung bei Hauptsacheerledigung, wenn die Nds. Pflegekammer einen Beitragsbescheid für 2018 aufhebt, weil die Kammerversammlung am 8. Dezember 2020 die Beitragsordnung dahingehend geändert hat, dass für 2018 keine Beiträge erhoben werden.

[Gründe]

Das Verfahren wird eingestellt, weil die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Für die Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht maßgeblich, ob die Klage begründet war, als sie erhoben wurde. Die Bewertung richtet sich vielmehr nach der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis. Erledigendes Ereignis ist, auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Schreiben vom 5. März 2021, der Bescheid vom 2. März 2021, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 10. Dezember 2018 aufhob. Am 2. März 2021 und unmittelbar davor war der Bescheid vom 10. Dezember 2018 rechtswidrig und die Klage deshalb begründet. Denn die Beklagte hatte ihre Beitragsordnung bereits mit dem Beschluss der Kammerversammlung vom 8. Dezember 2020 geändert und in § 10 unter anderem geregelt, dass für 2018 keine Beiträge zu erhoben werden. Nach der Begründung des Bescheids vom 2. März 2021 sieht die Beklagte selbst bereits diese Änderung der Beitragsordnung durch den Beschluss der Kammerversammlung als die Rechtsänderung an, die es erfordere, den Bescheid vom 10. Dezember 2018 aufzuheben.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 140 Euro festgesetzt. Das ist der Betrag, den die Beklagte mit dem Bescheid vom 10. Dezember 2018 als Beitrag festgesetzt hatte.