§ 54 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Ändern sich die nach § 48 Abs. 2 für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, so ist für die beim In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossene Tätigkeit der Dolmetscherin oder des Dolmetschers in derselben Rechtssache die Vergütung nach dem vorher geltenden Recht zu berechnen. Als Beginn der Tätigkeit der Dolmetscherin oder des Dolmetschers gilt der Zeitpunkt der ersten Beauftragung in derselben Rechtssache.
(2) Auf Schlichtungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2010 eingeleitet worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung Anwendung.