§ 53 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Bezirke eines Schiedsamtes fort, soweit der Rat der Gemeinde keine abweichende Regelung trifft.
(2) Die nach der Niedersächsischen Schiedsmannsordnung berufenen Schiedsmänner oder Schiedsfrauen üben ihr Amt weiterhin aus, wenn der ihnen zugewiesene Schiedsmannsbezirk als Bezirk eines Schiedsamtes bestehen bleibt; ihre Amtszeit richtet sich nach dem bisherigen Recht. Bei einer Neuordnung der Schiedsamtsbezirke bleiben sie nur bis zum Abschluss der bei ihnen anhängigen Verfahren im Amt; für sie gilt das bisherige Recht.