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§ 54 SchiedsamtG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsamtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Ändern sich die nach § 48 Abs. 2 für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, so ist für die beim In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossene Tätigkeit des Dolmetschers in derselben Rechtssache die Vergütung nach dem vorher geltenden Recht zu berechnen. Als Beginn der Tätigkeit des Dolmetschers gilt der Zeitpunkt der ersten Beauftragung in derselben Rechtssache.

(2) Für eine vor dem 1. Juli 2004 noch nicht abgeschlossene Tätigkeit in derselben Rechtssache ist die dem Dolmetscher zu gewährende Vergütung nach dem am 30. Juni 2004 geltenden Recht zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der erste Auftrag in derselben Rechtssache vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist.