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§ 3 KHVSVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Das Land führt dem Sondervermögen in den Jahren 2017 und 2042 einen Betrag in Höhe von jeweils 16 000 000 Euro und in den Jahren 2018 bis 2041 einen Betrag in Höhe von jährlich 32 000 000 Euro zu. 2Die jährlichen Zuführungsbeträge werden entsprechend § 2 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes anteilig von den dort genannten Kommunen aufgebracht.

(2) Soweit ein Krankenhausträger aus dem Sondervermögen erhaltene Fördermittel zu erstatten hat, fließen diese dem Sondervermögen zu.