Sozialgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.04.2020, Az.: S 43 AS 117/20 ER

Einstweiliger Rechtsschutz betreffend die Gewährung von Leistungen zur Lernförderung in den Fächern Mathematik und Deutsch im Umfang von jeweils einer Stunde wöchentlich pro Fach

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
30.04.2020
Aktenzeichen
S 43 AS 117/20 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 20173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - verpflichtet, dem Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020, mithin für die Monate Mai 2020 bis Juli 2020, Leistungen zur Lernförderung in den Fächern Mathematik und Deutsch im Umfang von jeweils einer Stunde wöchentlich pro Fach zu gewähren. Der Antragsgegner erstattet die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

1. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Lernförderung. Er ist 2009 geboren und besucht derzeit die 4. Klasse der Grundschule Ilmenaustraße in Braunschweig. Zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester bezieht er vom Antragsgegner laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II).

Mit Schreiben vom 13. Januar 2020, zugegangen am 17. Januar 2020, beantragte er beim Antragsgegner Leistungen zur Lernförderung in Form von Nachhilfe in den Fächern Mathematik und Deutsch. Hierzu legte eine entsprechende Bescheinigung der Grundschule vor, in der insofern Einzelförderung im Umfang von jeweils einer Stunde wöchentlich empfohlen wurde. Geeignete kostenfreie schulische Angebot hinsichtlich des festgestellten Lernförderbedarfs würden nicht bestehen. Auf Nachfrage des Antragsgegners übersandte der Antragsteller das Halbjahreszeugnis für das erste Halbjahr des Schuljahres 2019/2020. Danach hatte der Antragsteller in den Fächern Mathematik und Deutsch jeweils die Note 4 erreicht.

Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 07. Februar 2020 ab mit der Begründung, die Lernförderung solle nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall nur kurzfristig erforderlich sein, um vorüberübergehende Lernschwächen zu beheben. Dabei müsse die Lernförderung geeignet und erforderlich sein, das wesentliche Lernziel nach schulrechtlichen Bestimmungen zu erreichen. Das wesentliche Lernziel sei erreicht, wenn ein ausreichendes Lernniveau vorliege, was sich in der Regel in einer ausreichenden Benotung ("4") äußere. Der Antragsteller habe bereits von 12/2017 bis 05/2018 und 01/2019 bis 06/2019 Lernförderung in Mathematik und Deutsch sowie von 08/2019 bis 01/2020 in Deutsch erhalten. Eine Versetzungsgefährdung bestehe nicht. Die Voraussetzungen für eine weitere Bewilligung von Lernförderung seien nicht gegeben.

Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und legte eine Bescheinigung seiner Klassenlehrerin vom 24. Februar 2020 vor, in der noch einmal ausdrücklich die außerschulische Lernförderung empfohlen wurde. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. März 2020 als unbegründet zurück. Aus dem Halbjahreszeugnis ergebe sich in den betreffenden Schulfächern Mathematik und Deutsch jeweils die Note 4, was als ausreichendes Lernniveau anzusehen sei. Die Verfehlung des Lernziels sei vor diesem Hintergrund schon nicht erkennbar, so dass die vorgelegte Bescheinigung der Grundschule nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei die Geeignetheit der Lernförderung zweifelhaft, da trotz der in Vergangenheit erfolgten Lernförderung eine wesentliche Verbesserung der Leistungen des Antragstellers nicht zu erkennen sei. Es sei somit nicht ersichtlich, dass es sich hier um eine vorübergehende Lernschwäche handele, die mit einer Lernförderung ausgeglichen werden könne.

Am 17. April 2020 hat der Antragsteller das erkennende Gericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht mit dem Ziel, eine Lernförderung in den Fächern Mathematik und Deutsch zu erhalten. Hierzu führt er aus, dass sich seine Leistungen ohne diese Lernförderung erheblich verschlechtern würden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Lernförderung in den Fächern Deutsch und Mathematik zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, dass der Eilantrag schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil die Verwaltungsentscheidung bestandskräftig sei.

Außer der Gerichtsakte hat die Leistungsakte des Antragsgegners vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

2.

Der Antrag hat Erfolg.

Er war mit Blick auf die etwaige Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 07. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2020 im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers als neuer Antrag auf Leistungen zur Lernförderung auszulegen. Denn eine solche erneute Antragstellung ist gesetzlich offensichtlich nicht ausgeschlossen und ermöglicht die Prüfung des Leistungsanspruchs jedenfalls ab dem Zeitpunkt des neuen Antrags (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Bindungswirkung des ggf. bestandskräftigen Ablehnungsbescheides reicht dann nur bis zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung und steht einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes daher nicht entgegen.

Der demnach insgesamt zulässige Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist (Anordnungsanspruch), sowie die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Der materielle Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen, wobei der Antragssteller glaubhaft machen muss, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht und damit schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - ).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung der beantragten Leistungen zur Lernförderung zu verpflichten. Die Angelegenheit ist für den Antragsteller offenkundig eilbedürftig, da das 2. Schulhalbjahr 2019/2020 schon fast zur Hälfte abgelaufen ist und daher der Abschluss der Grundschule mit Übergang in die weiterführende Schule für den Antragsteller unmittelbar bevorsteht. Insofern braucht vor Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht das erneute Antragsverfahren beim Antragsgegner abgewartet zu werden, weil bei letztlich unveränderter Sachlage hier nicht mit einer anderen als einer ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners gerechnet werden kann.

Darüber hinaus hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei bildet § 28 Abs. 5 SGB II die Rechtsgrundlage für Leistungen zur Lernförderung. Danach wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut in § 28 Abs. 5 Satz 2 SGB II kommt es dabei auf eine bestehende Versetzungsgefährdung nicht an. Der Antragsgegner hat seine ablehnende Entscheidung daher zu Unrecht darauf gestützt, dass sich dem Zeugnis des Antragstellers für das 1. Schulhalbjahr 2019/2020 keine Versetzungsgefährdung entnehmen lässt.

Auch im Übrigen ist der Antragsgegner bislang von einem zu engen Verständnis des Begriffs der Lernförderung ausgegangen. Lernförderung ist - wie schon aus dem Begriff folgt - mehr als nur Nachhilfe und umfasst grundsätzlich jede Förderung Lernender. Dieses bereits aus dem Wortlaut folgende weite Verständnis des Begriffs "Lernförderung" wird durch den Sinn und Zweck der Norm erhärtet. Der Gesetzgeber wollte mit den Bedarfen für Bildung und Teilhabe die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) aufgestellten Anforderungen umsetzen, sodass diese bei der Ausfüllung des bundesrechtlichen Begriffs der Lernförderung heranzuziehen sind. Danach soll über die Vermittlung von Bildung die materielle Basis für Chancengerechtigkeit hergestellt und vermieden werden, dass schulpflichtige Kinder von SGB II-Beziehern ohne hinreichende staatliche Leistungen in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können, was mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (BVerfG, aaO., RdNr. 192). Die Ermöglichung von Chancengerechtigkeit kann effektiv nur über ein weites Verständnis des Begriffs der Lernförderung im Sinne einer Förderung Lernender erreicht werden, sodass diesem Begriffsverständnis der Vorzug zu geben ist (BSG v. 25.04.2018 - B 4 AS 19/17 R).

Aus diesem Verständnis des Begriffs "Lernförderung", dem Sinn und Zweck der Norm sowie ihrer Entstehungsgeschichte folgt zugleich, dass Lernförderung entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur kurzzeitige, sondern ggf. längerfristige Bedarfe umfassen und damit unter Umständen für einen längeren Zeitraum zu erbringen sein kann (BSG v. 25.04.2018 - B 4 AS 19/17 R). Gegen eine generell nur kurzzeitig mögliche Förderung spricht gerade der vom Gesetzgeber in den Blick genommene Nachhaltigkeitsaspekt sowie der Zusammenhang zwischen Bildung und Armutsbekämpfung. Dem Grundsicherungsträger bleibt es zwar unbenommen, wegen der immer wieder zu aktualisierenden Prognose die Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II für kürzere Zeiträume (z.B. halbjahresweise) zu bewilligen. Er kann jedoch nicht bei im Einzelfall bestehender Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Leistungen diese allein unter Verweis auf etwaige schon seit längerem erbrachte Leistungen ablehnen. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf einen bloß vorübergehenden Bedarf soll in diesem Zusammenhang lediglich verdeutlichen, dass bei strukturellen Defiziten, die auf eine Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule hindeuten, kein Anspruch auf Lernförderung besteht. In diesem Fall ist vielmehr die Schulform zu wechseln (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 22.06.2015 - L 13 AS 107/15 ER m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben besteht nach Überzeugung der Kammer ein Anspruch des Antragstellers auf Lernförderung in den Fächern Deutsch und Mathematik. Die Grundschule hat einen entsprechenden Förderbedarf des Antragstellers bescheinigt und insbesondere in der Stellungnahme vom 24. Februar die konkreten Defizite benannt. Im Fach Deutsch soll danach der Schwerpunkt der Förderung im schriftlichen Verfassen von Texten, in der Rechtschreibung und im grammatischen Bereich liegen. Auch Wortschatzerweiterungen und sinnerfassendes Lesen bzw. Lernen werden hier genannt. Damit geht es im Fach Deutsch um die Förderung ganz grundlegender Kompetenzen, die für den weiteren Bildungsweg des Antragstellers von entscheidender Bedeutung sind.

Gleiches gilt für das Fach Mathematik, wenn dort im Rahmen der außerschulischen Nachhilfe die grundlegenden Vorstellungen und Operationen in kleineren Zahlenräumen vertieft und dann auf den bereits im Unterricht eingeführten Zahlenraum bis 1.000.000 erweitert werden sollen. Auch hier müssen Grundlagen für die weitere schulische Entwicklung geschaffen werden, ohne die die künftigen Bildungschancen des Antragstellers erheblich eingeschränkt wären.

Deshalb kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, dass ihm bereits in der Vergangenheit wiederholt Lernförderung gewährt wurde, ohne dass es zu einer nachhaltigen Notenverbesserung gekommen wäre. Nach Auffassung der Kammer belegt der bisherige Verlauf vielmehr, dass durch die mehrmalige Lernförderung in der Vergangenheit dem Antragsteller überhaupt erst das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus im Sinne der Schulnote 4 ermöglicht wurde. So hat er sich im Fach Mathematik vom 2. Halbjahr der 3. Klasse zum 1. Halbjahr der 4. Klasse ohne zusätzliche Lernförderung sofort von Note 3 auf Note 4 verschlechtert. Im Fach Deutsch hat er im ersten Halbjahr der 4. Klasse trotz begleitender Nachhilfe lediglich die Note 4 erlangt.

Vor diesem Hintergrund kann angesichts der anhaltenden Pandemie-Situation mit erheblichen Einschränkungen des Schulbetriebs erst recht nicht erwartet werden, dass der Antragsteller ohne eine außerschulische Lernförderung die wesentlichen Lernziele im verbleibenden 2. Halbjahr der 4. Klasse erreichen wird. Insoweit ist für die Schüler der 4. Klassen die stundenweise Wiederaufnahme des Schulunterrichts ab dem 04. Mai 2020 vorgesehen. Eine Rückkehr zur "Normalität" ist damit allerdings noch längst nicht verbunden. Da der Antragsteller aber bereits unter normalen Umständen Schwierigkeiten hat, den Lernstoff in den Fächern Deutsch und Mathematik selbständig zu bewältigen, ist er nunmehr ganz besonders auf die zusätzliche Unterstützung im Rahmen der Lernförderung angewiesen.

Nach alldem war dem Antrag zu entsprechen und der Antragsgegner zur Erbringung der Leistungen zur Lernförderung für den Rest des Schuljahres 2019/2020 zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr.1 SGG.