Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 01.11.2002, Az.: 3 B 3467/02

Anforderungsprofil; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Laufbahnbefähigung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
01.11.2002
Aktenzeichen
3 B 3467/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Festlegung des Anforderungsprofils eines Beförderungsdienstposten, die im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist von potenziellen Bewerbern hinzunehmen, wenn sich ein Missbrauch des Organisationsermessens des Dienstherrn nicht aufdrängt und dem Organisationsakt die objektive Zwecktauglichkeit nicht abgesprochen werden kann.

Ergibt sich aus der Stellenausschreibung für den Beförderungsdienstposten "Studiendirektor/in als Fachleiter/in für das Unterrichtsfach Englisch am Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen", dass hierfür als zwingendes Anforderungsprofil eine Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen verlangt wird, darf ein Bewerber mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien zulässigerweise vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn er seit mehreren Jahren an einer berufsbildenden Schule unter anderem das Fach Englisch unterrichtet.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.290,02 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag,

2

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten, die Antragstellerin einbeziehenden Auswahlentscheidung über die Besetzung der Stelle einer Studiendirektorin / eines Studiendirektors (BesGr. A 15) als Fachleiter/in für das Unterrichtsfach Englisch am Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in G. zu befördern,

3

hat keinen Erfolg.

4

Die Antragstellerin hat nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihr begehrte Übertragung der Stelle einer Studiendirektorin als Fachleiterin für das Unterrichtsfach Englisch (BesGr. A 15 BBesO) bei dem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in G. verletzt ist und deshalb der Sicherung bedarf. Da die Antragstellerin mit einer Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Englisch (vgl. Bl. 112/113 der Beiakte A zu 3 A 3120/02) dem von der Antragsgegnerin in zulässiger Weise aufgestellten Anforderungsprofil des im Schulverwaltungsblatt 1/2002 Seite 11 ausgeschriebenen Dienstpostens nicht entspricht, durfte sie rechtsfehlerfrei von der näheren Auswahl der in Betracht zu ziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Der im vorgenannten Ausschreibungstext betätigte Wille des Dienstherrn, den nach BesGr. A 15 BBesO bewerteten Dienstposten einer Fachleiterin / eines Fachleiters für das Unterrichtsfach Englisch mit einer Person mit der Laufbahnbefähigung für das „Lehramt an berufsbildenden Schulen mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung oder Elektrotechnik oder Sozialpädagogik“ zu besetzen, erweist sich als eine an den aktuellen objektiven Bedürfnissen der zuständigen nachgeordneten staatlichen Schulbehörde (§ 119 Nr. 2 NSchG) ausgerichtete Maßnahme der Stellenplanbewirtschaftung. Damit wird die durch das Haushalts- und Besoldungsrecht vorgegebene generelle Ausrichtung der Stelle (allgemeines Anforderungsprofil) im Interesse einer effizienten Personalsteuerung zulässigerweise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 – 2 BvR 1992/99 –, ZBR 2000, 377 [BVerfG 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95]; BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 – 2 C 22.79 –, ZBR 1981, 228 f.; Urteil vom 16.8.2001 – 2 A 3.00 –, BVerwGE 115, 58/60) einer speziellen Ausrichtung unterworfen. Personalsteuerungen dieser Art unterliegen im Rahmen beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach ausschließlich objektivrechtlichen Maßstäben. Sie sind als solche hinzunehmen, wenn sich ein Missbrauch des Organisationsermessens nicht aufdrängt und wenn dem Organisationsakt die objektive Zwecktauglichkeit nicht abgesprochen werden kann (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 30.6.1997 – 2 B 11653/97 –, NVwZ-RR 1999, 49/50; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.11.1995 – 5 M 6322/95 – Beschlussausfertigung S. 8; Beschluss vom 19.12.1995 – 5 M 7168/95 – Beschlussausfertigung S. 6 f.; alle Entscheidungen unter Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 = DVBl. 1992, 898). Solche Ausschlusstatbestände liegen hier bei summarischer Überprüfung indessen nicht vor. Insbesondere bieten die Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin in ihrer Klageerwiderung vom 5.8.2002 im Verfahren 3 A 3120/02 begründet hat, warum aus ihrer Sicht für den hier in Rede stehenden Beförderungsdienstposten nur eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Betracht kommen kann, keinen Anhalt für das Vorliegen einer Manipulation. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Festlegung des anlässlich der Stellenausschreibung zwingend festgelegten Anforderungsprofils „Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen“ (mit bestimmten Schwerpunkten) zielgerichtet von personenbezogenen Gesichtspunkten hat leiten lassen, um bestimmte Beamtinnen oder Beamte zu fördern oder zu benachteiligen. Den im Verfahren 3 A 3120/02 vorgelegten Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass für die Antragsgegnerin zwei wesentliche Gesichtspunkte maßgeblich waren: Zum einen sollten für das Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in G., wo Referendarinnen und Referendare mit einem Studienabschluss in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft, Elektrotechnik bzw. Sozialpädagogik und mit in der Regel einem anderen Unterrichtsfach (wie etwa Englisch) ausgebildet werden, besonders qualifizierte Lehrkräfte angesprochen werden, die über hohe Kompetenzen in der Fachwissenschaft und im methodisch-didaktischen Bereich verfügen, und zwar insbesondere bezogen auf eine berufliche Fachrichtung und das Unterrichtsfach Englisch. Zum anderen sollten diese Lehrkräfte breit angelegte Erfahrungen in den beruflichen Schulformen (Berufsschule / Berufsfachschule / Fachoberschule / Fachgymnasium) besitzen und Verständnis für die Ausbildungsformen und –belastungen der Referendarinnen und Referendare mitbringen. Diese Anforderungen werden nach der – hinreichend nachvollziehbaren – Ansicht der Antragsgegnerin erfahrungsgemäß am besten von Fachleiterinnen und Fachleitern erfüllt, die originär aus dem berufsbildenden Bereich kommen. Beide Aspekte sind von öffentlichen Interessen geprägt und weisen eine Verbindung zur Verbesserung der Erfüllung der den Schulbehörden obliegenden Aufgaben auf. Hinweise für eine Manipulation zu Lasten der Antragstellerin gibt es nicht; eine solche missbräuchliche Ausübung der Organisationsgewalt des Dienstherrn hat die Antragstellerin erst recht nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin meint, es sei nach der Art der Aufgabe als Fachleiterin am Studienseminar für Wirtschaftspädagogik nicht erforderlich, den Dienstposten Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vorzubehalten, verkennt sie den Umfang des das Anforderungsprofil bestimmenden – weiten – Ermessens der Antragsgegnerin. Ausschließlich deren Beurteilung und Bewertung obliegt es, welche Lehramtsbefähigung für eine ausgeschriebene Beförderungsstelle verlangt wird.

5

Da hiernach der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht in rechtlich erheblicher Weise tangiert ist, kann sie durch die geplante Beförderung des Beigeladenen denknotwendig nicht in eigenen Rechten verletzt sein, so dass für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung kein Raum ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die fehlende Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO, denn er hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt.

7

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 a GKG und bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem 3,25-fachen Betrag des Endgrundgehaltes des erstrebten Amtes (BesGr. A 15 BBesO). Der Streitwert beträgt hiernach (4.704,62 Euro x 3,25 =) 15.290,02 Euro.