Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.11.2002, Az.: 3 A 3188/02

Abwasseraufbereitung; Abwasserbegriff; Abwasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungspflicht; Abwasserproduzent; Abwasservorbehandlungsanlage; Benutzungszwang; Biomir-Anlage; direkt einleiten; entstehend und anfallen; Ermächtigungsgrundlage; Fortleiten, Behandeln, Einleiten; Genehmigungspflicht; Gesundheitsgefahren; Grundstücksentwässerungsanlage; häusliches Abwasser; industrielle Abwässer; private Abwasserreinigungsanlage; Sammeln von Abwasser; Schmutzwasserbeseitigung; Toilettenspülung; unerlaubte Abwasserbeseitigung; Vorreinigung häuslichen Abwassers; Wiederverwendungsverbot; öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
12.11.2002
Aktenzeichen
3 A 3188/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 42080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 18.09.2003 - AZ: 9 LC 540/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. "Sammeln, Fortleiten, Behandeln" von Abwasser i.S.d. § 148 Abs. 2 NWG liegt erst dann vor, wenn diese Tätigkeiten zum Zweck der Beseitigung erfolgen (Abweichung von Nds.OVG, Beschluss vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, Berufung zugelassen).

2. Die Ermächtigung der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde zum Erlass von Regelungen bei der Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage ist auf zwei Bereiche beschränkt: Zum einen ist sicherzustellen, dass jegliches anfallende Abwasser nicht anders als über die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in den Naturkreislauf zurückgeführt wird, und zum anderen hat die Gemeinde alles zu unterbinden, was die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Anlagen beeinträchtigen könnte. Für Eingriffe, die nicht diesen Zwecken dienen, steht der "Abwasserbeseitigungsbehörde" keine Rechtsgrundlage zur Verfügung.

3. Zur Genehmigung einer privaten Abwasserreinigungsanlage vom Typ "Biomir" als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Benutzung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten und gegen Nebenbestimmungen zu dieser Benutzung. Die Klägerin ist in ungeteilter Erbengemeinschaft zusammen mit ihrer Schwester Eigentümerin des Grundstücks H, bestehend aus dem Flurstück A , auf dem sich ein Wohnhaus mit Nebengebäuden befindet, und der mit Büschen und Gras bestandenen nord- und südwestlich angrenzenden Flurstücke B und C. Zur Beseitigung des Schmutzwassers war die Erbengemeinschaft bis Ende 1989 im Besitz einer befristeten, widerruflichen Erlaubnis, das in einer Hauskläranlage gereinigte Abwasser in einen auf dem Grundstück verlaufenden Vorfluter einzuleiten. Der Erlaubnis war die Bestimmung beigefügt, dass das Abwasser nach der Inbetriebnahme der zentralen Schmutzwasserkanalisation dieser zuzuführen und durch die Kläranlage zu beseitigen sei.

2

Mit Bescheid vom 28.07.1995 gab die Beklagte der Klägerin auf, das Grundstück H an die öffentliche zentrale Abwasseranlage anzuschließen und einen entsprechenden Entwässerungsantrag bei der Beklagten einzureichen. Weiterhin drohte sie die kostenpflichtige Ersatzvornahme der Erstellung eines Schmutzwasserhausanschlusses an; Widerspruch und Klage (VG Göttingen, Urteil vom 09.06.1999 - 3 A 3308/97 -) hatten keinen Erfolg. Einen gleichlautenden Bescheid erhielt die Schwester der Klägerin; er wurde ebenfalls bestandskräftig. Im Herbst 1999 wurde der Hausanschluss in Wege der Ersatzvornahme ausgeführt (vgl. VG Göttingen, Urteil vom heutigen Tage - 3 A 3011/01 -). In diesem Zeitraum wurde im Keller des klägerischen Hauses eine private Abwasserreinigungsanlage vom Typ „Biomir“ eingebaut und in Betrieb genommen; das hierin behandelte Abwasser wurde hauptsächlich über eigene Leitungen zur Toilettenspülung, für die Waschmaschine sowie zur Füllung eines Gartenteichs verwendet. Nach der Fertigstellung der Anschlussarbeiten forderte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 18.11.1999 unter anderem auf, alles auf dem Grundstück H anfallende Abwasser (Schmutzwasser) - einschließlich des aus der errichteten dezentralen Abwasserbehandlungsanlage verbleibenden Abwassers - direkt in die öffentliche zentrale Schmutzwasserkanalisation einzuleiten; die hiergegen erhobene Klage hatte im Wesentlichen keinen Erfolg (VG Göttingen, Urteil vom heutigen Tage - 3 A 3387/00 -).

3

Mit Formularschreiben vom 13.06.2000 beantragte die Klägerin für ihr Grundstück „die Genehmigung zur Errichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage mit Anschluß an eine dezentrale Abwasseranlage“; außerdem begehrte sie die Genehmigung, den Kontrollschacht selbst herstellen zu dürfen. Am 11.12.2000 überprüften Bedienstete der Beklagten auf dem klägerischen Grundstück, ob der mit Bescheid vom 18.11.1999 angeordnete Benutzungszwang eingehalten wurde. Aufgrund von nicht nachvollziehbaren Zählerständen von Abwassermesseinrichtungen und entsprechender Absichtserklärungen seitens der Klägerin hatte die Beklagte den Verdacht, dass auf dem Grundstück Abwasser auf andere Weise als durch die zentrale öffentliche Abwasseranlage beseitigt wurde. Mit Bescheid vom 27.02.2001 erteilte die Beklagte der Klägerin die Genehmigung, die Grundstücksentwässerungsanlage an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen. Gleichzeitig verfügte die Beklagte:

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„Für die Genehmigung gelten folgende Auflagen:

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Alles auf dem Grundstück H anfallende Schmutzwasser ist direkt in den öffentlichen zentralen Schmutzwasserkanal einzuleiten.

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Die auf dem Grundstück H errichtete private dezentrale Abwasserbehandlungsanlage ist auf Dauer außer Betrieb zu nehmen.

7

Innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieser Genehmigung ist die zur dezentralen Abwasserbehandlungsanlage bestehende Schmutzwassersammelzulaufleitung von dieser Anlage abzutrennen und über eine weiterführende HT-Kunststoffleitung direkt mit der an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung aus Steinzeugrohr bestehende Schmutzwasseranschlussleitung dauerhaft mit Zementmörtel zu verbinden.“

8

Außerdem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall, dass der Ziffer 1.3 nicht fristgerecht nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- DM an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, das Grundstück sei tatsächlich an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen. Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bzw. Anschluss an die dezentrale öffentliche Abwasseranlage seien abgelehnt worden. Daraus resultiere die Verpflichtung zur Benutzung der zentralen Anlage. Die Biomir-Anlage sei mangels Genehmigung formell illegal, dürfe daher nicht benutzt werden und sei von der Grundstücksentwässerungsanlage abzutrennen. Die Rohrleitungen seien entsprechend herzurichten. Einen gleichlautenden Bescheid vom selben Datum erhielt die Schwester der Klägerin.

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Mit Schriftsätzen vom 28.03.2001 legten die Klägerin und ihre Schwester Widerspruch gegen die Bescheide vom 27.02.2001 ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Durch Bescheid vom 18.04.2001 hob die Beklagte die Anordnung der Vollziehung in Ziffer 2. beider Bescheide vom 27.02.2001 auf; mit weiterem Bescheid vom 18.04.2001 wiederholte die Beklagte die vorstehende Aufhebung des Sofortvollzuges und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Ziffer 1.3 in den Bescheiden vom 27.02.2001 an. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wurde wiederum mit der formellen Illegalität der Biomir-Anlage begründet. Die gegen die Bescheide vom 27.02.2001 und vom 18.04.2001 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2002, zugestellt am 26.03.2002, zurück, nachdem die Klägerin einen am 29.06.2001 gestellten Antrag auf Gewährung verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes (VG Göttingen, 3 B 3113/01) durch Schriftsatz vom 28.12.2001 zurückgenommen hatte; auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 13.09.2001 in diesem Verfahren wird Bezug genommen.

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Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte die Beklagte an, dass die Klägerin die im Erörterungstermin vom 13.09.2001 durch das Gericht vorgeschlagenen Änderungen an der Biomir-Anlage zum überwiegenden Teil nicht ausgeführt habe, wie sich bei einer Überprüfung am 20.12.2001 gezeigt habe. Bei einem Pumpvorgang sei zu beobachten gewesen, dass eine erhebliche Menge Abwasser aus einer Steckverbindung gespritzt sei. Die Klägerin habe erklärt, dass das behandelte Abwasser auch weiterhin in der Waschmaschine verwendet werde. Unter diesen Umständen sei eine umfassende Kontrolle und Überwachung der Biomir-Anlage ausgeschlossen. Unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Biomir-Anlage handele es sich bei ihrem Reinigungsergebnis weiterhin um Abwasser.

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Am 25.04.2002 hat die Klägerin Klage erhoben und am 29.05.2002 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VG Göttingen - 3 B 3265/02 -) ihrer Klage gestellt.

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Sie habe die Änderungsvorschläge aus dem Erörterungstermin vom 13.09.2001 bis zum 30.01.2002 vollständig umgesetzt, was ein Bediensteter der Beklagten an diesem Tage schriftlich und fotografisch dokumentiert habe. Sie sei bereit, unverzüglich weitere Maßnahmen an der Anlage durchzuführen, wenn dadurch die Genehmigungsfähigkeit hergestellt werden könne. Die Anlage sei ohnehin nicht genehmigungsbedürftig. Der Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten und die Pflicht zur Benutzung dieser Einrichtung würden von ihr inzwischen akzeptiert; sie wolle nur das gereinigte Abwasser vor der Einleitung wiederverwenden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 27.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2002 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist auf die Illegalität des Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage infolge der fehlenden Genehmigung. Dem Grundstückseigentümer stehe keine Wahlmöglichkeit zu, ob er sein Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anschließe oder das anfallende Abwasser einer grundstückseigenen Behandlungsanlage zuführe. Die Klägerin sei den Forderungen aus dem Erörterungstermin vom 13.09.2001 nur zögerlich und unzureichend nachgekommen. Sie habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Entwässerungsgenehmigung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich des Benutzungszwangs der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage, der allerdings auch schon im Bescheid vom 18.11.1999 angeordnet worden war, sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage der Anordnung, alles auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die zentrale öffentliche Schmutzwasserkanalisation einzuleiten, ist der in § 4 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung – ABS – der Beklagten vom 07.02.2002 verankerte Benutzungszwang; dies wird von der Klägerin inzwischen auch nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen. Maßgeblich für die Ausübung des Benutzungszwangs ist wiederum - wie schon hinsichtlich des Anschlusszwangs (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 09.06.1999, aaO., S. 8) - das zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht, weil diese Maßnahme ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. Nds.OVG, Urteile vom 11.08.1992, - 9 L 4536/91 -, dng 1993, 129, und vom 19.01.1993  - 9 L 297/89  -, NVwZ 1993, 1017). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ABS, nach denen der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, alles anfallende Schmutzwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen, wenn ein Grundstück an sie angeschlossen ist, liegen vor. Für den vorliegenden Fall im Ergebnis unproblematisch ist auch das Merkmal „Schmutzwasser“.  § 2 Abs. 2 ABS definiert es in Form eines von zwei Unterbegriffen des „Abwassers“, wobei zwischen häuslichem und nichthäuslichem Abwasser unterschieden wird. Ersteres ist „das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser“, letzteres „das durch gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser“. Zwar ist bei dieser von der Beklagten gewählten Begrifflichkeit nicht nur bedenklich, dass sie für das häusliche Abwasser von der in Rechtsprechung und Literatur (Nds.OVG, Beschluss vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, mit weiteren Nachweisen; VG Göttingen, Beschluss vom 15.11.1999 - 3 B 3291/99 -; Haupt/Reff-ken/Rhode, NWG, Stand: 07/02, § 148 Rn 2) allgemein anerkannten Definition abweicht, indem auf die – weder qualitativ noch quantitativ greifbare – Verunreinigung anstelle der Eigenschaftsveränderung abgestellt wird; sie dürfte auch gegen die umfassende Aufgabenzuweisung der Abwasserbeseitigung gemäß § 149 Abs. 1 NWG verstoßen, indem häusliches Abwasser, welches in den Eigenschaften verändert ist, ohne „verunreinigt“ zu sein, von der Abwasserbeseitigung durch die Beklagte ausgenommen wird, solange es nicht in die Kanalisation eingeleitet wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 ABS, wobei wiederum zweifelhaft ist, ob „Kanalisation“ die Grundstücksentwässerungsanlage umfasst, vgl. § 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1 der VO über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 28.09. 2000, Nds.GVBl. 2000, 248). Vorliegend ist diese begriffliche Problematik jedoch nicht von Belang, da Streitgegenstand dieses Verfahrens die Regelung ist, dass alles auf dem klägerischen Grundstück anfallende Schmutzwasser direkt in die zentrale öffentliche Schmutzwasserkanalisation eingeleitet sowie die Biomir-Anlage aus der Grundstücksentwässerungsanlage entfernt werden muss und gerichtsbekannt ist (vgl. Protokoll des Erörterungstermins im Verfahren 3 B 3113/01 vom 13.09. 2001, Seite 2), dass sich das in der Abwasseraufbereitungsanlage der Klägerin vorgereinigte häusliche Schmutzwasser schon durch Farbe und Geruch von dem Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten eindeutig unterscheidet. Damit bleibt das Abwasser des klägerischen Haushalts auch nach der Vorreinigung in der Biomir-Anlage „verunreinigt“ und mithin Schmutzwasser i.S.d. § 2 Abs. 2 ABS.

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Nicht zu beanstanden ist auch die Ziffer 4. des Bescheides vom 27.02.2001; zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung zu dieser Ziffer in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Insbesondere aus dem zum Verfahren 3 B 3265/02 eingereichten Verwaltungsvorgang der Beklagten ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass die Klägerin bis vor rund einem halben Jahr nicht bereit war, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, die zur Überprüfbarkeit notwendig waren, ob entgegen dem ausgeübten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage weiterhin dezentral vorgereinigtes Abwasser direkt in den Naturkreislauf entsorgt wurde; gerechtfertigt ist, dass die Beklagte unter diesen Umständen angenommen hat, dass die Klägerin Anlass zum Verwaltungsverfahren gegeben hat und daher dessen Kosten tragen muss.

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Rechtswidrig und die Rechte der Klägerin verletzend sind hingegen die Anordnungen in Ziffer 1.1 bis 3. des Bescheides vom 27.02.2001, mit denen die Beklagte erreichen und durchsetzen will, dass die im Keller des klägerischen Hauses betriebene Biomir-Anlage nicht mehr zur Abwasseraufbereitung eingesetzt wird. Soweit sich die Beklagte insofern auf die fehlende Änderungsgenehmigung für die Biomir-Anlage gemäß § 6 Abs. 1 ABS, und mithin auf die formelle Illegalität der Grundstücksentwässerungsanlage des klägerischen Grundstücks beruft, ist in hohem Maße zweifelhaft, ob dieses Argument nicht ausgeschlossen ist. Wenn aus der Biomir-Anlage Abwasser verbleibt, welches in den öffentlichen Schmutzwasserkanal einzuleiten ist, setzt dies denknotwendig den Betrieb dieser Einrichtung voraus, den die Beklagte jedenfalls im Bescheid vom 18.11.1999 nicht zu beenden trachtete; sie wollte lediglich eine ganz bestimmte Verwendung des Produktes dieser Anlage verfügen. Diese Formulierung spricht also für die Annahme, dass die Beklagte im November 1999 den Betrieb der Biomir-Anlage im Keller des klägerischen Hauses kannte und konkludent duldete. Ob hieraus abgeleitet werden kann, dass die Ziffer I. des Bescheides vom 18.11.1999, die weder durch den Tenor noch durch die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2000 erkennbar verändert wurde, gleichzeitig eine konkludente Änderungsgenehmigung der Grundstücksentwässerungsanlage in Hinblick auf den Betrieb der Biomir-Anlage mit der Folge enthielt, dass die Beklagte ohne förmliche Aufhebung des Bescheides vom 18.11.1999 nicht im Bescheid vom 27.02.2001 die Außerbetriebnahme der Biomir-Anlage anordnen konnte, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, weil es hierauf im Ergebnis nicht ankommt.

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Aus dem NWG oder aus den Regelungen der ABS ist keine Ermächtigungsgrundlage zu entnehmen, aufgrund deren Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen die Beklagte die streitbefangene Regelung treffen dürfte, wonach die Klägerin alles auf dem Grundstück H anfallende Abwasser direkt in die öffentliche zentrale Schmutzwasserkanalisation einzuleiten habe, ohne es aufbereiten und erneut über eine eigenständige Rohrleitung zur Toilettenspülung nutzen zu dürfen. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist jegliches Handeln der Verwaltungsbehörden an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG); zumindest alle belastenden Maßnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Das ausgesprochene Wiederverwendungsverbot ist für die Klägerin eine belastende Maßnahme, denn es greift in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) ein. Weder aus dem WHG noch aus dem NWG (hier insbesondere §§ 148 f NWG) kann ein Recht der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune entnommen werden, dass und unter welchen Voraussetzungen sie den Abwasserproduzenten jegliche weitere Verwendung einmal entstandenen Abwassers untersagen darf; demzufolge enthält auch die ABS der Beklagten keine konkrete Ausformung einer derartigen gesetzlichen Ermächtigung.

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Die Beklagte wäre auch nicht befugt, beispielsweise § 4 Abs. 1 ABS so zu ändern, dass alles auf den an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen Grundstücken entstehende Abwasser unmittelbar ohne jegliche weitere Nutzung durch den Grundstückseigentümer oder gleichgestellte Personen der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen wäre. Eine solche Satzungsänderung würde die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschreiten. § 149 NWG erlegt den Gemeinden in Absatz 1 die Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf, verpflichtet in Absatz 10 die Verfügungsberechtigten über die Grundstücke zur Überlassung des anfallenden Abwassers und ermächtigt in Absatz 2 die Gemeinden zu satzungsrechtlichen Regelungen, „soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist“. Der Zweck und der Umfang der gesetzlichen Ermächtigung beschränken also die Satzungsbefugnis der beseitigungspflichtigen Gemeinde auf zwei Bereiche: Zum einen ist sicherzustellen, dass jegliches anfallende Abwasser nicht anders als über die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in den Naturkreislauf zurückgeführt wird, und zum anderen hat die Gemeinde alles zu unterbinden, was die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Anlagen zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung einschließlich der dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung beeinträchtigen könnte. Zu dem erstgenannten Bereich der befugten Eingriffe zählen damit insbesondere die Anordnung und Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen, deren Errichtung sowie die Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen im Hinblick auf Leckagen, Verstopfungen, Rückstau- und Überlaufgefahr. Die Beseitigung von Fehleinleitungen von Oberflächen- oder Grundwasser, der Einbau von Abwasservorbehandlungsanlagen (Abscheider, Schlammfänge) sowie die Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung werden dagegen vom zweiten Bereich erfasst.

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Die Verpflichtung, jegliches angefallene häusliche Abwasser direkt und ohne weitere Verwendung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zuzuführen, ist von diesen beiden Ermächtigungszwecken nicht mehr gedeckt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds.OVG (Beschluss vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -, NVwZ-RR 2002, 347, Leitsatz 1) ist Abwasser in Form von häuslichem Schmutzwasser das durch häuslichen Gebrauch auf irgendeine Weise in seinen Eigenschaften veränderte Wasser; auf subjektive Merkmale wie einen Entledigungswillen kommt es nicht an. Deshalb kann dem Nds.OVG nicht gefolgt werden, soweit in der soeben zitierten Entscheidung zwischen dem Entstehen und dem Anfallen von Abwasser als häuslichem Schmutzwasser unterschieden und dazu auf den Augenblick des Einleitens in das Rohrsystem der Grundstücksentwässerungsanlage (Leitsatz 2) abgestellt wird; Entstehen und Anfallen sind vielmehr identische Beschreibungen desselben Vorgangs. Wird beispielsweise eine Badewanne mit 100 Litern warmen Wassers gefüllt, so führt bereits die Temperaturerhöhung des ursprünglich kalten Leitungswassers dazu, dass in dem Augenblick, in dem das Warmwasser aus dem Wasserhahn in die Badewanne fließt, die Merkmale des Abwasserbegriffs erfüllt sind und eine Flüssigkeit entsteht (oder anfällt), die unter dem Aspekt der Notwendigkeit ihrer späteren Beseitigung schon jetzt rechtlich als Abwasser zu qualifizieren ist. Um in diesen Beispiel auch dem zu Unrecht einschränkenden Abwasserbegriff des § 2 Abs. 2 lit. a) ABS der Beklagten zu genügen, soll ferner angenommen werden, dass dem eingelassenen Badewasser ein Schaumbad zugefügt wird. Würde nunmehr das – benutzte oder unbenutzte – Badewasser mit Eimern abgeschöpft und im Garten ausgeschüttet, so wäre dieser Vorgang nach der zitierten Rechtsprechung des Nds.OVG keine unerlaubte Abwasserbeseitigung. Denn die Abgabepflicht an die öffentliche Abwasseranlage entstände nicht mit dem Entstehen, sondern erst mit dem Anfall von Abwasser, also mit der Einleitung in das Rohrsystem der Grundstücksentwässerungsanlage. Dieser Vorgang wiederum setzt eine Willensentscheidung und –betätigung für die Öffnung des Bodenablaufs der Badewanne und gegen das Entleeren der Wanne mit Eimern voraus; letztlich ist diese Entscheidung des Abwasserbesitzers nichts anderes als der äußere Ausdruck des Entledigungswillens, auf den es doch gerade nicht ankommt.

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Wenn das thermisch oder in sonstigen Eigenschaften veränderte Badewasser ab dem Moment des Einlassens in die Wanne im Hinblick auf die spätere Beseitigung als Abwasser zu qualifizieren ist, dann fällt es auch in demselben Augenblick an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sofort und ohne jegliche weitere Benutzung – diese, nicht aber die Abwasserbeseitigung ist schließlich der Zweck des eingelassenen Badewassers – in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden muss. Denn entgegen der Auffassung des Nds.OVG (Beschluss vom 17.09.2001, aaO.) und der Beklagten handelt es sich dabei ebenso wenig wie bei jedem anderen Abfüllen von Trinkwasser in ein Gefäß zur einer weiteren Verwendung oder wie beim bloßen Einleiten in das Rohrsystem der Grundstücksentwässerungsanlage um „Sammeln von Abwasser“ i.S.d. § 148 Abs. 2 NWG (und des § 2 Abs. 1 ABS), das als Element der Abwasserbeseitigung allein den beseitigungspflichtigen Gemeinden vorbehalten ist. Nach der Legaldefinition des § 148 Abs. 2 NWG ist nicht jedes Sammeln bereits Abwasserbeseitigung, vielmehr muss es auch mit dieser gemeindlichen Aufgabe im Zusammenhang stehen, also Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung haben (vgl. Gebot der Erforderlichkeit in § 149 Abs. 2, 1. HS NWG). Die Aufgabe wiederum ergibt sich aus § 148 Abs. 1 Satz 1 NWG, wonach Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. „Sammeln“ i.S.d. § 148 Abs. 2 NWG ist deshalb nur das „Sammeln zum Zwecke der Beseitigung“, also jeder Vorgang, durch den Abwasser in Vorbereitung der anschließenden endgültigen Beseitigung (vgl. Czychowski, WHG, 7. Aufl. 1998, § 18a Rn. 4. a. E.) an einem Ort zusammen geführt und bereit gehalten wird. Erst an diesem Punkt setzt überhaupt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ein, so dass auch die Eingriffsbefugnis für Einzelfallregelungen erst an dieser Stelle einsetzen kann. Beim „Sammeln von Abwasser zur Beseitigung“ sind die Befugnisse der beseitigungspflichtigen Gemeinde darauf gerichtet und beschränkt, dass ihnen alles entstandene/angefallene häusliche Abwasser auch tatsächlich überlassen wird und nicht etwa zum Teil durch Undichtigkeiten von Rohren und Behältern oder auf sonstige Weise in den natürlichen Wasserkreislauf gelangt. Die Bekämpfung anderer Gefahren des Sammelns, die dem Wohl der Allgemeinheit oder sonstigen Rechtsgütern nicht durch die Art und Weise der Beseitigung des Abwassers, sondern beispielsweise dadurch drohen, dass Personen oder Tiere wegen baulicher Unzulänglichkeiten in einen Sammelbehälter stürzen könnten oder dass von diesem Behälter eine Infektionsgefahr ausgehen könnte, fällt nicht in die Zuständigkeit der Abwasserbeseitigungs-„ behörde “. Dasselbe gilt für die Begriffsmerkmale „Fortleiten, Behandeln, Einleiten“ des § 148 Abs. 2 NWG (bzw. § 2 Abs. 1 ABS). Auch ein systematischer Vergleich der vorstehend ausgelegten Vorschriften mit §§ 153 f NWG und §§ 1, 7 der VO über die Behandlung von kommunalem Abwasser (vom 26.09.2000, GVBl. S. 248) ergibt keine andere Sichtweise. Die darin enthaltenen Bau-, Betriebs- und Genehmigungspflichten sind darauf gerichtet, dass Abwasser möglichst umweltschonend beseitigt wird; sie beabsichtigen keineswegs, jeglichen Umgang mit Abwasser ausschließlich dem kommunalen Regime zu unterstellen, da die Genehmigungserfordernisse ansonsten alle Grundstücksentwässerungsanlagen mit umfassen und sie letztlich sogar zur öffentlichen Einrichtung ziehen müsste.

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Besonders deutlich wird dies in § 7 der VO über die Behandlung von kommunalem Abwasser, wonach für die Genehmigung der Einleitung industrieller Abwässer in die Kanalisation (vgl. § 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 1, § 3 der VO) Mindeststandards gesetzt werden, deren Einhaltung nur möglich ist, wenn der Abwasserproduzent vor der Abgabe an die beseitigungspflichtige Gemeinde sein Abwasser zwischen Entstehungsort und Übergabepunkt fortleitet, sammelt und behandelt. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 148 Abs. 2 NWG nicht zwischen der Abwasserbeseitigung von häuslichem und industriellem Abwasser. Wäre die vorgeschriebene Vorbehandlung industrieller Abwässer durch den Abwasserproduzenten bereits ein „Sammeln, Behandeln, Fortleiten“ i.S.d. § 148 Abs. 2 NWG - angefallen und in die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet ist das Abwasser ja bereits -, dann müsste es allein von der beseitigungspflichtigen Gemeinde durchgeführt werden. Auch die Behandlung häuslichen Abwassers in Fettabscheidern und anderen Vorreinigungsanlagen ist eine Vorbehandlung, nicht aber die endgültige Beseitigung. Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber die Vorbehandlung industriellen Abwassers nicht dem kommunalen Regime unterwerfen wollte, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass er dies bei häuslichem Abwasser tun wollte. Zu bedenken ist schließlich, dass Abwasser vor seiner Beseitigung in unterschiedlicher Weise – z.B. durch Entzug von nutzbarer Wärme, Nutzung als Kühlflüssigkeit, Entzug wertvoller und wiederverwendbarer Inhaltsstoffe – wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden kann, ohne dass die Beseitigung und Umweltgüter dadurch beeinträchtigt würden; nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diese Nutzungen unterbinden wollte. Im Gegenteil kann aus dem Sparsamkeitsgebot des § 2 Abs. 3 NWG (vgl. Haupt/Reffken/Rhode, aaO., § 2 Rn 8) entnommen werden, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde bei der Genehmigung einer privaten Abwasservorbehandlungsanlage den Einspareffekt von Trinkwasser maßgeblich zu berücksichtigen hat, sofern eine Beeinträchtigung ihrer Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht zu erwarten ist.

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Der vorstehend umrissene Handlungsrahmen gibt der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde alle Eingriffsmöglichkeiten, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgabe der Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in vollem Umfang erfüllen kann. Für Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers, die darüber hinaus gehen, besteht keine Notwendigkeit. Die vorliegend umstrittenen Anordnungen, nach welchen die Klägerin die Biomir-Anlage nicht weiter betreiben darf und das aufbereitete Abwasser ohne erneute Nutzung unmittelbar der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten zuleiten muss, sind mit den Zwecken der Abwasserbeseitigungsaufgabe nicht zu begründen. Sie sind weder erforderlich, um die Entsorgung aller häuslichen Abwässer des klägerischen Grundstücks durch die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zu überwachen und die illegale Beseitigung von Abwasser zu verhindern. Hierfür genügen die inzwischen ausgeführten Änderungen der Anlage, wie sie im Protokoll des Erörterungstermins vom 13.09.2001 angesprochen worden sind, und ggf. unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weitere Anordnungen wie die Verplombung von Verschraubungen, an denen illegal Abwasser zur Beseitigung entnommen werden könnte. Sie dienen auch nicht dem Zweck, Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Anlagen zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung einschließlich der dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung zu verhindern, denn weder eine Vorreinigung häuslichen Abwassers noch dessen wiederholte Benutzung haben hierauf irgendeinen Einfluss. Soweit die Beklagte bereits im Verfahren 3 B 3113/01 (Schriftsatz vom 10.07.2001, Seite 3) ausgeführt hat, das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Auflage 1.3 des Bescheides vom 27.02.2001 ergebe sich aus dem Ziel der Vermeidung von Infektionsgefahren für Hausbewohner und Besucher, ist dieses Argument schon deshalb verfehlt, weil die Beklagte zur Abwehr derartiger Gesundheitsgefahren gar nicht zuständig ist. Abgesehen davon ist für die Behauptung von Infektionsgefahren keine Tatsachengrundlage erkennbar. Sie bezieht sich auf eine Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 21.03.2000 zu einer Petition der Klägerin. Darin wird ausgeführt, dass eine technische Störung an der Membranfiltrationsanlage des Biomir-Geräts zu einer Infektion der Hausbewohner führen könne, wenn ein Ausscheider (von pathogenen Keimen) im Hause sei. Deshalb solle das Ablaufwasser der Kleinkläranlage entweder sachgemäß verregnet oder der Regenwasserkanalisation zugeführt werden. Abgesehen davon, dass weder Hinweise auf ansteckende Krankheiten in Hause der Klägerin noch auf ein Versagen des Membranfilters bestehen, führt die vorgeschlagene Art der Beseitigung des keimverseuchten Abwassers die Stellungnahme ad absurdum.

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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der nachträgliche Einbau einer Abwasservorbehandlungsanlage i.S.d. § 13 ABS und die Nutzung aufbereiteten Abwassers zwar einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ABS bedarf. Sie kann aber nur aufgrund von Tatsachen verweigert werden, die den Zwecken der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Gemeinden zuwider laufen; derartige Gründe sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst zu erkennen, nachdem die Klägerin inzwischen alle von der Beklagten für erforderlich erachteten Unterlagen vorgelegt hat. Sollten dennoch Unterlagen i.S.d. § 7 Abs. 2 lit. c) ABS noch fehlen, bleibt der Beklagten unbenommen, diese unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern.

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Durch die Aufhebung der Ziffer 1.3 des Bescheides vom 27.02.2001 ist der Zwangsgeldandrohung die Grundlage entzogen, so dass auch diese Regelung aufzuheben ist. Der angeordnete Sofortvollzug kann nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sein.