Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 24.01.2022, Az.: S 41 AS 1355/19

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
24.01.2022
Aktenzeichen
S 41 AS 1355/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2021 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen für April bis September 2018 sowie gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Der 1971 geborene Kläger steht im Bezug von Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Dieser bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24. April 2018 (Bl. 100 ff. der Verwaltungsakte) vorläufig Leistungen für April bis September 2018. Der Kläger ging bis zum 31. März 2018 einer Erwerbstätigkeit nach. Im April 2018 wurde ihm ein Einkommen aus dieser Beschäftigung in Höhe von 1.500€ brutto und 1.109,01€ netto ausgezahlt (Bl. 33 der Verwaltungsakte).

Der Beklagte berücksichtigte Unterkunftskosten in Höhe von 450€. Zum 1. Juni 2018 war der Kläger in eine andere Wohnung umgezogen, nachdem seine Wohnung aufgrund einer nicht sachgerecht durchgeführten Renovierung nicht mehr bewohnbar war. Die Kosten der Unterkunft beliefen sich nach Vermieterauskunft ab Juni 2018 auf 324€ Grundmiete, 85€ Betriebskosten und 38€ Heizkosten (insgesamt 447€, Bl. 140 f. der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 (Bl. 319 ff. der Verwaltungsakte) setzte der Beklagte Leistungen für April bis September 2018 endgültig fest. Er rechnete das im April ausgezahlte Einkommen in diesem Monat an. Zudem berücksichtigte der Beklagte nunmehr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, Leistungen für Juni bis September 2018 waren teilweise in Höhe von 3€ monatlich zu erstatten. Die Erstattungssumme belief sich insgesamt auf 12€.

Zugleich gewährte der Beklagte dem Kläger weitere Renovierungskosten in Höhe von 102,95€ und Kosten für einen neuen Fußbodenbelag in Höhe von 45,84€ für die neue Wohnung (Bl. 329 f. der Verwaltungsakte).

Den gegen den Bescheid vom 8. Mai 2019 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 15. August 2019 (Bl. 392 ff. der Verwaltungsakte) zurück. Hiergegen richtet sich die am 16. September 2019 beim Sozialgericht Braunschweig erhobene Klage.

Im Juni 2021 begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage dahingehend, dass aus dem Erwerbseinkommen des Klägers bei endgültiger Festsetzung kein Durchschnittseinkommen gebildet wurde.

Der Beklagte führte im Bescheid vom 14. Juli 2021 (Bl. 12 ff. der Gerichtsakte) eine Nachberechnung durch und hörte zur Leistungsaufhebung für Mai bis September 2018 im Umfang von insgesamt 274,10€ an. Der Beklagte berücksichtigt nunmehr ein Durchschnittseinkommen in Höhe von 250€ brutto und 184,84€ netto monatlich. Im April 2018 gewährte der Beklagte um 754,17€ höhere Leistungen.

Am 14. September 2021 erließ der Beklagte einen Erstattungsbescheid in Bezug auf die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 8. Mai 2019 für den Zeitraum Mai bis September 2018 und stützt diesen auf § 48 SGB X. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt die Jahresfrist.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 8. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. August 2019 sowie des Bescheides vom 14. Juli 2021 zu verpflichten, ihm für April bis September 2018 höhere Leistungen zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Neben den Gerichtsakten lagen die Verwaltungsakte des Beklagten vor und waren Gegenstand des Erörterungstermins und der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Verfahrenshandlungen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach Einverständnis der Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtslage am 24. Januar 2022 (Bl. 44 f. der Gerichtsakte) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Soweit sich die Klage gegen die ursprüngliche Leistungsentscheidung richtet, standen dem Kläger im April 2018 weitere Leistungen zu. Dem hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2021 entsprochen.

Gemäß § 41a Abs. 1 SGB II waren die Leistungen aufgrund des schwankenden Erwerbseinkommens des Klägers vorläufig zu erbringen.

Gemäß § 41a Abs. 4 SGB II (in der bis zum 31.3.2021 gültigen Fassung) war bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Hierbei genügt es, dass in einem Monat des Bewilligungszeitraumes Einkommen zugeflossen ist.

Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung erfolgt unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums. Aus Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie aus systematischen Gründen ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, von dieser am Wortlaut orientierten Auslegung des § 41a Abs. 4 SGB II bei Zufluss von Einkommen nur in einem Monat abzusehen (so auch BSG, Urt. v 11.7.2019 – B 14 AS 44/18 R juris Rn. 18, 21). Ausnahmetatbestände nach § 41a Abs. 4 SGB II liegen nicht vor.

Darüber hinaus waren dem Kläger keine Leistungen zuzusprechen.

Ein höherer Leistungsanspruch folgt nicht aus §§ 7, 9,20, 22 SGB II.

Die endgültige Festsetzung mit Bescheid vom 8. Mai 2019 bewilligte dem Kläger im Zeitraum Mai bis September 2018 nicht zu geringe Leistungen.

Der Kläger war nicht in weiterem Umfang hilfebedürftig. Weitere als die im Rahmen der endgültigen Festsetzung berücksichtigte Kosten der Unterkunft waren nicht entstanden. Die Reduzierung der Unterkunftskosten resultierte aus dem Umzug des Klägers in eine andere, günstigere Wohnung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hatte keine Saldierung zwischen den Leistungen für April und den übrigen Monaten bei Korrektur der endgültigen Festsetzung zu erfolgen. Eine Saldierung ist nur bei endgültiger Festsetzung, aber nicht mehr im Klageverfahren möglich.

Ansichten in der Rechtsprechung, wonach das Geltendmachen von Nachzahlungen in einzelnen Monaten dem Sinn der Bildung eines Durchschnittseinkommens und der Saldierung bei endgültiger Festsetzung nach § 41a Abs. 4 SGB II widerspräche und sogar gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. LSG SA, Urt. v. 21.9.2021 – L 2 AS 692/20), ist nicht zu folgen.

Zum einen überzeugt die Annahme nicht, dass die Leistungsfestsetzung in einzelnen Monaten zum bloßen Berechnungselement würde und der endgültigen Festsetzung ein rückschauender Charakter zukomme, weshalb auch bei Korrektur der endgültigen Festsetzung eine Saldierung in Betracht komme (so LSG SA, Urt. v. 21.9.2021 – L 2 AS 692/20, Juris Rn. 38 f.).

Bereits § 41a Abs. 4 SGB II sieht Ausnahmen von der Bildung eines Durchschnittseinkommens vor, insbesondere dann, wenn der Leistungsbezieher dies beantragt. Auch regelt § 41a Abs. 6 SGB II, dass die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen sind. Damit sind die für einzelne Monate errechneten Leistungen mehr als nur ein Berechnungselement (so auch Šušnjar, jurisPR-SozR 11/2022 Anm. 1). Erst anschließend sieht § 41a Abs. 6 SGB II eine Saldierung vor und dass eben auch nur bei der erstmaligen endgültigen Festsetzung. Gründe dafür, dass das schutzwürdige Vertrauen bei Bildung eines Durchschnittseinkommens geringer sein soll, als bei jeder anderen Leistungsbewilligung folgen daraus nicht.

Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der endgültigen Leistungsbewilligung dürften sich gerade durch eine Aufhebung von Leistungen nach § 45 SGB X korrigieren lassen (so auch Šušnjar, jurisPR-SozR 11/2022 Anm. 1).

Auch das LSG Sachsen-Anhalt geht in seiner Entscheidung schließlich davon aus, dass das Verbot einer reformatio in peius eine geringere Leistungsbewilligung verhindert. Dass dies aber auf den gesamten Leistungszeitraum und damit abweichend vom eigentlichen Monatsprinzip der Bewilligung nach dem SGB II erfolgen soll, findet keine Grundlage in der Regelung von § 41a SGB II. Insoweit ist der Einschätzung von Šušnjar (jurisPR-SozR 11/2022 Anm. 1) zu folgen, dass die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt und auch einiger SGs bisher zu diesem Problem eher vom Ende her gedacht scheinen (vgl. auch SG Dresden, Urt. v. 30.11.2021 – S 10 AS 1144/19 und SG Altenburg, Urt. v. 28.11.2019 – S 42 AS 2020/17 jeweils zitiert nach Juris).

Konsequent hat der Beklagte in diesem Fall einen Aufhebungsbescheid in Bezug auf die für Mai bis September 2018 bewilligten Leistungen erlassen.

Dennoch ist der Aufhebungsbescheid vom 14. September 2021 für Leistungen im Zeitraum Mai bis September 2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Eine Aufhebung der mit Bescheid vom 8. Mai 2019 bewilligten Leistungen kommt nicht nach § 48 SGB X und auch nicht nach § 45 SGB X in Betracht.

Die Voraussetzungen von § 48 SGB X lagen in Bezug auf die Bewilligung mit Bescheid vom 8. Mai 2019 nicht vor.

Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Nach Erlass des Bescheides vom 8. Mai 2019 ist in Bezug auf die Leistungsbewilligung von April bis September 2018 keine Änderung der Verhältnisse mehr eingetreten. Selbst der Zufluss des Einkommens im April 2018 war bekannt und erfolgte vor Leistungsbewilligung. Der Beklagte berücksichtigt das Einkommen nunmehr lediglich anders.

Auch die Voraussetzungen von § 45 SGB X liegen in Bezug auf die Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2019 nicht vor.

Nach § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit der Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist.

Zwar war die endgültige Festsetzung von Leistungen für April bis September 2018 im Bescheid vom 8. Mai 2019 rechtswidrig, da entgegen der Regelung in § 41a Abs. 4 SGB II in der bis zum 31. März 2021 gültigen Fassung kein Durchschnittseinkommen gebildet wurde.

Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt aber nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Dies ist bei Grundsicherungsleistungen der Fall.

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit nach Nr. 1 er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, Nr. 2 der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder Nr. 3 er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Der Kläger hat bzgl. seines Einkommens keine falschen Angaben gemacht und auch nicht diesbezüglich getäuscht.

Auch musste er bei Erlass des Bescheides aus Mai 2019 nicht erkennen, dass die Bewilligung aufgrund der fehlenden Bildung eines Durchschnittseinkommens rechtswidrig ist und ihm abweichende Leistungen zustehen.

Der Begriff des Vorsatzes enthält ähnlich wie im Strafrecht ein Element des Wissens und des Wollens. Es reicht insofern entweder die Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der angegebenen Tatsachen oder das billigende Inkaufnehmen einer erkannten möglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben oder das Wissen um die fehlende Übereinstimmung des begünstigenden Bescheids mit dem geltenden Recht aus (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X (Stand: 23.05.2022), Rn. 89).

Das Gesetz definiert den Begriff der groben Fahrlässigkeit selbst als Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Für die Erfüllung der groben Fahrlässigkeit reicht es also nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben bzw. an der Rechtmäßigkeit hat, sondern die Zweifel müssen so ausgestaltet sein, dass es für jeden erkennbar wäre, dass hier wenigstens eine Nachfrage notwendig wäre. Vom Begünstigten wird dabei nicht verlangt, dass er den Bescheid in allen Einzelheiten rechtlich überprüft, um alle möglichen Fehler zu finden. Allerdings soll er den ihm bekannt gegebenen Bescheid wenigstens von vorne bis hinten lesen und zur Kenntnis nehmen, denn im Sozialrechtsverhältnis sind alle Beteiligten gehalten, sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren (BSG v. 23.03.1972 - 5 Rj 63/70 - BSGE 34, 124 [BSG 23.03.1972 - 5 RJ 63/70] = SozR Nr. 25 zu § 29 RVO; BSG v. 14.12.1995 - 11 RAr 75/95 - BSGE 77, 175 = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; BSG v. 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 45).

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage gab der Kläger an, sich nicht an den Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen zu erinnern und auch nicht daran diesen auf evtl. Fehler überprüft zu haben. Er habe die Bescheide des Beklagten damals seinem Prozessbevollmächtigten gegeben.

Zwar ist auch vom Kläger konkret zu erwarten, dass er die an ihn ergangenen Bescheide liest und auch naheliegende Unstimmigkeiten erkennt. Hierzu gehört aber nicht zu erkennen, dass entgegen der vorläufigen Bewilligung und auch entgegen des tatsächlichen Zuflusses, Einkommen aus einem Monat des Bewilligungszeitraumes auf alle Monate zu verteilen ist.

Hierbei handelt es sich nicht mehr um einfachste, ganz naheliegende Überlegungen. Dies ist nur der Fall, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. zu den Voraussetzungen BSG v. 31.08.1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42, 184 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG v. 11.06.1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; LSG Hessen v. 17.01.2012 - L 2 R 524/10 - juris Rn. 47).

Selbst der Beklagte hatte die fehlende Bildung eines Durchschnittseinkommens bis zur Rüge des Prozessbevollmächtigten nicht erkannt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Mai 2019, nach Bekanntgabe des Bescheides, diesen umfassend geprüft hatte und den Kläger über die notwendige Bildung eines Durchschnittseinkommens einschließlich des geringeren Leistungsanspruches im Zeitraum Mai bis September 2019 in Kenntnis gesetzt hatte, bestehen nicht.

Insoweit kann es dahinstehen, ob ein Austausch der Rechtsgrundlage von § 48 SGB X zu § 45 SGB X möglich ist und auch, ob die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gewahrt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und einstricht dem Umfang des Obsiegens des Klägers. Insbesondere wird berücksichtigt, dass die Klage unbeschränkt erhoben wurde und im April 2018 nur noch 1/6 des bisher berücksichtigten Einkommens anzurechnen war. Die Erstattung mit Bescheid vom 8. Mai 2019 war demgegenüber nicht zu beanstanden.