§ 40 NSchG - Besondere Ausschüsse an berufsbildenden Schulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Im Interesse einer engen Zusammenarbeit zwischen Schule und Wirtschaft können berufsbildende Schulen insbesondere zur Vorbereitung von Entscheidungen der Schulleitung oder der Konferenzen, die der Abstimmung zwischen der Schule und Trägern der Aus- und Weiterbildung bedürfen, besondere Ausschüsse einrichten. Den besonderen Ausschüssen gehören Lehrkräfte der Schule, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl an. Die Schule kann bestimmen, dass den besonderen Ausschüssen auch Vertreterinnen oder Vertreter weiterer, an der Aus- und Weiterbildung beteiligter Institutionen, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler angehören.